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Beschluss

4 B 4/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0228.4B4.20.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag, den Antragsgegner bis zum Erlass einer rechtskräftigen anderslautenden Entscheidung zu verpflichten, dem Antragsteller das Betreten des Gerichtsgebäudes in der Luxemburger Straße 101 in Köln zur Abgabe einer Revisionsbegründung gem. § 345 Abs. 2 StPO in Sachen 156 Ns 65/15 (Landgericht Köln) zu Protokoll der Geschäftsstelle zu gestatten, ist nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller kann nach Aktenlage nicht beanspruchen, dass ihm der Antragsgegner gestattet, das Gerichtsgebäude des Landgerichts Köln zur Abgabe einer Revisionsbegründung zu betreten. Dem steht das vollziehbare Hausverbot des Präsidenten des Landgerichts Köln vom 25.4.2018 entgegen. Die Annahme des Antragstellers, ihm sei anlässlich seiner Vorsprache im Gerichtsgebäude Luxemburger Straße 101 in Köln am 6.11.2019 ein erneutes bzw. erweitertes Hausverbot erteilt worden, gegen das er Anfechtungsklage mit aufschiebender Wirkung erhoben habe, geht fehl. Seine Zurückweisung an der Gerichtspforte ist im Rahmen einer Einzelfallwürdigung ergangen, ob eine der Ausnahmen des am 25.4.2018 erlassenen und vollziehbaren Hausverbots eingreifen könnte. In diesem heißt es: "Sofern Sie aufgrund von Ladungen oder zur sonstigen Wahrnehmung ihrer eigenen rechtlichen Interessen das Gebäude betreten müssen, bitte ich Sie, sich unter Vorlage dieses Schreibens an der Information zu melden. Für diesen Fall setze ich das Hausverbot für die Dauer Ihres Besuches aus …" An dieser Einschätzung ändert auch der Vermerk der Vorsitzenden Richterin am Landgericht N. vom 11.11.2019 nichts, wonach dem Angeklagten bekannt sei, dass „auch für die Niederschrift der Revisionsbegründung ein Hausverbot erteilt“ worden sei. Ein Hausverbot wird durch den Präsidenten des Landgerichts erteilt und durchgesetzt. Dass dieser dem Antragsteller ein solches am 6.11.2019 oder am 29.11.2019 erteilt hat, trägt der Antragsteller nicht vor. Vielmehr beinhalten sowohl der vom Antragsteller zitierte Vermerk als auch die mündlichen Hinweise des Justizwachtmeisters ausschließlich die sinngemäße Information, dass ‒ wegen des bestehenden und sofort vollziehbaren Hausverbots ‒ keine Ausnahme vom Betretensverbot für die Abgabe der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle gemacht werde. Missverständliche Äußerungen einzelner Gerichtsangehöriger in diesem Zusammenhang ändern daran mit Blick auf das vollziehbare Hausverbot vom 25.4.2018 auch deshalb nichts, weil vor seinem Hintergrund die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen ein etwaiges neues Hausverbot für ihn zu keinem uneingeschränkten Betretensrecht führte. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt nach Aktenlage auch kein Fall vor, für den der Antragsgegner das Hausverbot vom 25.4.2018 oder dessen Vollziehung ausgesetzt hat bzw. aussetzen muss. Denn aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass er das Gebäude zur Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Interessen betreten musste, weil er eine Revisionsbegründung mit bislang nicht geltend gemachten Verfahrensrügen im Umfang von mehreren dutzend Seiten zu Protokoll geben wollte, die er bislang ausschließlich in seinen Gedanken entworfen hatte. Dies war und ist weiterhin nicht erforderlich, um eine Revisionsbegründung fristgerecht einzulegen bzw. nachträglich Wiedereinsetzung in eine versäumte Revisionsbegründungsfrist nach § 45 StPO zu beantragen. Die Frist zur Revisionsbegründung ist am 2.12.2019 abgelaufen. Der Antragsteller hat die Frist zur Revisionsbegründung nicht versäumt. Beide Verteidiger des Antragstellers haben die eingelegte Revision frist- und formgerecht begründet. Deshalb kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 f. StPO nicht in Betracht. Dass der Antragsteller beabsichtigt, selbst eine weitere Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist. Vgl. BGH, Beschluss vom 10.7.2008 – 3 StR 239/08 –, StraFo 2008, 423 = juris, Rn. 2, m. w. N. Eine besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ausnahmsweise gewährt werden kann, kommt nur in Betracht, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen. Vgl. BGH, Beschluss vom 31.1.2006 – 4 StR 403/05 –, NStZ-RR 2006, 211 = juris, Rn. 6. Eine diesem Sonderfall entsprechende Situation ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass eine Wiedereinsetzung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs unerlässlich sein könnte, weil er durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen. Sein Vorbringen, eventuelle Verfahrensrügen im Rahmen der Revisionsbegründung nicht durch seine Verteidiger, sondern nur eigenständig zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen zu können, weil seine Verteidiger hierzu keine detaillierteren Angaben und Begründungen machen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb der Antragsteller nach seiner Abweisung an der Information des Landgerichts am 6.11.2019 nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen Verteidigern die anscheinend nur ihm bekannten Informationen zur Geltendmachung von Verfahrensrügen zu übermitteln, damit diese sie innerhalb der noch einige Wochen laufenden Frist vortragen konnten. Der Einwand, seine Verteidiger hätten die zeitliche Kapazität für die Aufnahme dieser Informationen nicht, trifft für die in der Beschwerdebegründung und der ihr beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers mit wenigen Worten geschilderten Verfahrensrügen schon offensichtlich nicht zu. Soweit es dem Antragsteller darüber hinaus jenseits der Ausführungen seines Pflichtverteidigers in der einseitigen Revisionsbegründung vom 18.11.2019 und seines Wahlverteidigers in der nach seinen Angaben 23-seitigen Revisionsbegründung vom 2.12.2019 nicht um in zumutbarer Weise den Verteidigern vermittelbare Inhalte ging, sondern darum, ‒ gegebenenfalls in seiner Eigenschaft als Aktionskünstlerin oder Satirikerin sogar erneut mit dem Ziel, den Geschäftsbetrieb beim Landgericht zu stören, wie dies bereits anlässlich der Vorfälle, die zu dem Hausverbot vom 25.4.2018 geführt haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2018 – 15 B 1001/18 –, www.nrwe.de, der Fall war ‒ zeitintensiv auf mehreren dutzend Seiten Erklärungen abzugeben, zu deren Entgegennahme seine Verteidiger sich wegen begrenzter Kapazitäten nicht in der Lage sehen, ist aus dem Vorbringen nicht erkennbar, weshalb für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle etwas anderes gelten sollte. Die Wahrnehmung eigener rechtlicher Interessen, für die das Hausverbot vom 25.4.2018 ausgesetzt ist, ist hiermit angesichts seiner anwaltlichen Vertretung nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Für einen etwa beabsichtigten Missbrauch von Rechten stünde ihm die Rechtsordnung ohnehin nicht zur Seite. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.