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Beschluss

12 E 1005/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0304.12E1005.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn bei einer ausreichend bemittelten Person die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 BvR 953/11 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. Au- gust 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 23 ff., vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris Rn. 10 f., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 14 ff. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat - wenn überhaupt - eine allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich bei der Prüfung schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellen. Der streitgegenständliche Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14. April 2012 dürfte (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2015) rechtmäßig sein und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in § 18 Abs. 5a Satz 3 Halbs. 1 BAföG (in der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzter Behördenentscheidung maßgeblichen Gesetzesfassung vor dem Inkrafttreten des 26. BAföGÄndG vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048); im Folgenden nur: a. F.) und in § 10 der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Rechtsverfolgung der Klägerin habe nicht die notwendige Erfolgsaussicht, zulässigerweise auf die angefochtenen Bescheide und auf seine zutreffende rechtliche Würdigung in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. November 2012 - 25 K 4267/11 - Bezug genommen, dessen Entscheidungsgründe hier entsprechende Geltung beanspruchen. Mit diesem Urteil, dem ein in erster und zweiter Instanz erfolglos gebliebenes Prozesskostenhilfeverfahren voranging, hatte das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen Zusatzfeststellungs- und Rückzahlungsbescheide des Bundesverwaltungsamtes betreffend Darlehensbeträge für das Jahr 2010 abgewiesen. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 14. April 2012 betrifft weitere Darlehensbeträge für das Jahr 2011. Da die Klägerin die Inanspruchnahme dieser Beträge nicht in Zweifel zieht und die aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen denen des Verfahrens 25 K 4267/11 im Wesentlichen entsprechen (so etwa in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 5a Satz 3 Halbs. 1 BAföG a. F. und die Festlegung des Rückzahlungsbeginns nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG a. F.), war die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des früheren Urteils sachgerecht. Eine unzulässige "Vermengung" der Erfolgsaussichten verschiedener Verfahren ist darin nicht zu erkennen. Dass die angefochtenen Bescheide "überhaupt keine Gründe (enthalten), auf die Bezug genommen werden könnte", ist insbesondere mit Blick auf den Widerspruchsbescheid ersichtlich unzutreffend. Ebenso neben der Sache liegt der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe mit seinem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss "praktisch" schon über die Klage entschieden. Auch soweit der gesamte Darlehensbetrag durch die Einbeziehung der Darlehensleistungen für das Jahr 2011 die Rückzahlungsobergrenze von 10.000 Euro nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. überschreitet, ergeben sich daraus keine rechtlichen Bedenken gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid. Die Beschränkung der Rückzahlung des Darlehens auf den in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. genannten Betrag berührt nicht die Höhe der nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F. festzustellenden Darlehensschuld, die sich nach den tatsächlich geleisteten Darlehensbeträgen richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2014 12 A 404/13 -, juris Rn. 3; Rauschenberg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 18 Rn. 20; Schepers, in Rothe/Blanke, a. a. O., § 17 Rn. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).