Beschluss
15 A 51/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0120.15A51.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 2.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. a) Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2017 sei unzulässig, weil dieser lediglich das Angebot eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung des erhaltenen Darlehens beinhalte, so dass die Klägerin durch diesen Verwaltungsakt nur begünstigt werde (S. 8 des Urteils). Ihr dagegen gerichteter Einwand, in Anbetracht des vorangegangenen Bescheides vom 13. März 2016 sei „ein weiterer Nachlass seitens der Beklagten … nicht zu berechnen gewesen“, greift nicht durch. Insbesondere entfaltete das weitere Nachlassangebot der Beklagten aus Juli 2017 keine den Bescheid aus März 2016 abändernde, die Klägerin belastende Wirkung; der Regelungsgehalt dieses Bescheides war vielmehr ein anderer und blieb unberührt. Wenn in dem bescheidmäßigen Inaussichtstellen eines auf der Grundlage des § 18 Abs. 10 BAföG (bis zum 15. Juli 2019: § 18 Abs. 5b BAföG) in bestimmter Höhe zu gewährenden Nachlasses von der Darlehensschuld grundsätzlich eine Zusicherung der Beklagten im Sinne von § 34 Abs. 1 SGB X gesehen werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1992 - 16 A 3191/91 -, juris Rn. 22, so konnte die Klägerin die Ausführungen im Rückzahlungsbescheid vom 13. März 2016 unter II. Nr. 3 (Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens) jedenfalls nur dahingehend verstehen, dass ihr damit ein Nachlass zugesichert werden sollte, der allein auf der Grundlage der im vorangestellten Feststellungsbescheid aufgeführten Darlehensbeträge für die Kalenderjahre 2007 bis 2014 berechnet worden war. Die Klägerin - die bei Bekanntgabe dieses Bescheides wusste, dass sie über diesen Zeitraum hinaus Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hatte und seinerzeit noch erhielt - konnte indes nicht annehmen, dass mit der fristgerechten Einzahlung des im Bescheid vom 13. März 2016 angeführten Tilgungsbetrags auch Darlehensbeträge getilgt werden würden, die seinerzeit noch nicht durch Bescheid festgestellt worden waren, geschweige denn solche, die sie erst nach März 2016 erhalten würde. Auch im Übrigen erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht, worin eine belastende Wirkung des Bescheides vom 27. Juli 2017 liegen soll. Der der Klägerin darin in Aussicht gestellte Nachlass gem. § 18 Abs. 10 BAföG übersteigt - ausgehend von einer insgesamt höheren Darlehensschuld - den Nachlassbetrag aus dem Bescheid vom 13. März 2016. Dass sich dieser Nachlass letztlich wegen des auf 10.000 € begrenzten Höchstrückzahlungsbetrags faktisch nicht auswirkt, folgt nicht aus einer entsprechenden Regelungswirkung des Bescheides vom 27. Juli 2017, sondern beruht auf der gesetzlichen Vorschrift in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung. Eine „Aufforderung“ zur Zahlung eines Betrages ist dem Nachlassangebot ebenfalls nicht zu entnehmen. b) Auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, durch die Einzahlung der Klägerin im Dezember 2016 (und den darauf beruhenden Nachlass) sei nicht die gesamte Darlehensschuld erloschen, wendet die Klägerin nichts Durchgreifendes ein. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG [in der Fassung des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390)], vgl. BT-Drs. 14/4731 vom 24. November 2000, S. 36, zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachlass gemäß § 18 Abs. 10 BAföG n. F./§ 18 Abs. 5b BAföG a. F. auf der Grundlage der festgestellten Darlehens(rest)schuld zu berechnen ist, auch wenn diese den in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG (in der bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung) genannten Höchstrückzahlungsbetrag von 10.000 € überschreitet. Vgl. dazu, dass die Begrenzung der Rückzahlung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG a. F. nicht die Höhe der nach § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG a. F. festzustellenden Darlehensschuld berührt, die sich nach den tatsächlich geleisteten Darlehensbeträgen richtet, auch OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2020- 12 E 1005/18 -, juris Rn. 9 f., m. w. N. Entgegen der Auffassung der Klägerin war in dem Bescheid vom 13. März 2016 keine „Bestätigung in schriftlicher Form“ dafür zu sehen, dass es angesichts der bereits erreichten Grenze von 10.000 € „keine weiteren Feststellungen gebe und mit Zahlung von 7.102,52 EUR die Angelegenheit für die Klägerin erledigt sei“. Ein solcher Erklärungsinhalt war dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des C. nicht zu entnehmen. Der Bescheid enthielt den expliziten Hinweis darauf, dass ein „Zusatzbescheid“ ergehen werde, wenn für andere Kalenderjahre weitere Darlehensbeträge geleistet worden sind (I. Nr. 1, S. 1 unten). Unter II. Nr. 3 des Rückzahlungsbescheides wurde zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Berechnung des Nachlasses „auf Basis der noch nicht fälligen Darlehens(rest)schuld (erfolgt)“. Aus den weiteren Ausführungen ergab sich hinreichend deutlich, was damit gemeint war und wie das Verhältnis zu der Rückzahlungsobergrenze in § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG (a. F.) zu verstehen war. Im Übrigen nimmt der Senat auf seine vorstehenden Ausführungen unter a) Bezug sowie auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (S. 9), denen die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegenhält. Dass eine mündliche Zusicherung eines Mitarbeiters der Beklagten mangels Schriftform unwirksam wäre (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X), wird mit Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogen. Die Frage, ob die Beklagte Veranlassung hatte, der Aufforderung der Klägerin zu entsprechen, den überwiesenen Tilgungsbetrag an sie zurückzuzahlen (Widerspruchsschreiben vom 23. und 26. Juni 2017, jeweils S. 4), war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu klären. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Klägerin verweist lediglich darauf, dass es sich „bei der Gewährung von Nachlässen nach dem Bafög um ein Massenverfahren“ handele. Damit ist schon eine zu klärende Grundsatzfrage nicht benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).