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Beschluss

19 B 1369/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0305.19B1369.19.00
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Leitsätze

1. Ein privater Schulträger entscheidet vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 ESchVO NRW im Rahmen privatrechtlicher Vertragsautonomie darüber, ob und unter welchen Bedingungen er einen Schüler auf der Grundlage eines privatrechtlichen Schulvertrags in eine von ihm getragene Schule aufnimmt.

2. Auf der Grundlage der Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW kommt eine Zuweisung nur an eine öffentliche Schule in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein privater Schulträger entscheidet vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 ESchVO NRW im Rahmen privatrechtlicher Vertragsautonomie darüber, ob und unter welchen Bedingungen er einen Schüler auf der Grundlage eines privatrechtlichen Schulvertrags in eine von ihm getragene Schule aufnimmt. 2. Auf der Grundlage der Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW kommt eine Zuweisung nur an eine öffentliche Schule in Betracht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig der Jugendhilfeeinrichtung W. mit privater Sekundarschule in L. zuzuweisen. Der Antragsteller lässt in seiner Beschwerdebegründung ebenso wie in seinem erstinstanzlichen Vorbringen den Anwendungsbereich des Schulaufnahmeverfahrens in Nordrhein-Westfalen außer Acht, das in der in Bezug genommenen Norm des § 46 SchulG NRW nur für öffentliche Schulen im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW geregelt ist. Auf Privatschulen findet es nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW grundsätzlich keine Anwendung. Nach § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes für Ersatzschulen, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Ein privater Schulträger entscheidet vielmehr vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 ESchVO NRW im Rahmen privatrechtlicher Vertragsautonomie darüber, ob und unter welchen Bedingungen er einen Schüler auf der Grundlage eines privatrechtlichen Schulvertrags in eine von ihm getragene Schule aufnimmt. Vgl. zur Übernahme von Schülerfahrkosten in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 1095/17 ‑, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen (S. 10 des Urteilsabdrucks). Es fehlt schon an der Glaubhaftmachung des für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Anordnungsgrundes. Die Antragsteller haben keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass der Anmeldung des Antragstellers an der Privatschule W. etwas entgegen steht. Einer gerichtlichen Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller der von seinen Erziehungsberechtigten ausgewählten Wunschschule zuzuweisen, bedarf es nach Aktenlage daher nicht. Etwaige Hindernisse, die dem Zustandekommen des rein zivilrechtlich ausgestalteten Vertrages mit der Privatschule entgegenstehen, ließen sich auch durch die begehrte Zuweisung kaum rechtmäßig ausräumen. Im Hinblick auf die Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW abwegig ist insbesondere die Vorstellung des Antragstellers, die Schulaufsicht könne den privaten Schulträger unabhängig von einer jugendhilferechtlichen Kostenübernahme zur Beschulung verpflichten. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheidet zudem auch aus den bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründen sowie den in der Beschwerdeerwiderung vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkten aus. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug und schließt sich ihnen vollumfänglich an. Die Antragsteller haben auch mit dem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zur Verdeutlichung wird nur nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner in dem an die Erziehungsberechtigten des Antragstellers gerichteten Bescheid vom 31. Januar 2019 im Anschluss an die Entscheidungen zu Nrn. 1 und 2 keine Zuweisungsentscheidung im Sinne von § 46 Abs. 7 SchulG NRW getroffen, sondern vielmehr einen Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW unterbreitet hat. Dies belegt bereits die in der Verfügung verwandte Formulierung: „Hinsichtlich Ihres Wunsches auf Teilnahme Ihres Sohnes am Gemeinsamen Lernen in einer allgemeinen Schule der Sekundarstufe I schlage ich Ihnen folgende Schule vor: X. -Sekundarschule Z. “. Das SchulG NRW enthält auch keine Norm, die Erziehungsberechtigten einen Anspruch gegen Schulbehörden vermittelt, dass ihr Kind einer Privatschule zuzuweisen ist. Über die Aufnahme eines Schülers an einer Schule in freier Trägerschaft entscheidet allein die jeweilige Privatschule auf der Grundlage zivilrechtlicher Bestimmungen. Soweit § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW von einer (im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde stehenden) Möglichkeit der Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine bestimmte Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde spricht, käme auch bei Vorliegen der ‑ hier nicht gegebenen ‑ tatbestandlichen Voraussetzungen und einer weiterhin unterstellten Ermessensreduzierung auf Null eine Zuweisung nur an eine öffentliche Schule in Betracht. In diesem Verfahren kann auch nicht geklärt werden, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 36a SGB VIII) gegeben sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).