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Beschluss

19 A 4739/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0312.19A4739.19A.00
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Leitsätze

1. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt, wenn der Kläger nur einwendet, eine vom Verwaltungsgericht herangezogene Auskunft zur Fahndungssituation an Flughäfen in Nigeria sei veraltet und stelle keine verlässliche Entscheidungsgrundlage mehr da.

2. Die Darlegung einer Grundsatzrüge erfordert eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sowie mit den herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Hingegen genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt, wenn der Kläger nur einwendet, eine vom Verwaltungsgericht herangezogene Auskunft zur Fahndungssituation an Flughäfen in Nigeria sei veraltet und stelle keine verlässliche Entscheidungsgrundlage mehr da. 2. Die Darlegung einer Grundsatzrüge erfordert eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sowie mit den herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Hingegen genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verschafft zum einen den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen. Er verpflichtet zum anderen das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung wesentlichen Vorbringens der Beteiligten haben. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 104 ff. mit zahlreichen Nachweisen. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D ‑, juris, Rn. 17. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. August 2004 ‑ 1 BvR 1557/01 ‑, BVerfGK 4, 12, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 13 A 1387/17.A ‑, juris, Rn. 12, und vom 28. März 2013 ‑ 13 A 412/12.A ‑, juris, Rn. 3. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es seine Bewertung der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags auf tatsächliche oder vermeintliche Widersprüche gestützt habe. Diese konstatierten Widersprüche seien jedoch nicht unauflöslich und im Übrigen erklärbar. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbare und glaubhafte Auflösungen vorgebracht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Anhörung vor dem Bundesamt und der mündlichen Verhandlung vier Jahre lägen. Auch die schlechte Qualität der Übersetzungen der Anhörungen vor dem Bundesamt sei zu berücksichtigen. Entscheidend müsse auch nach europa- und verfassungsrechtlichen Maßgaben der persönliche Eindruck eines Klägers in der gerichtlichen Verhandlung sein. Einzelne Abweichungen in seinem Vortrag dürften nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des gesamten Vortrags führen. Hier habe der Kläger detailliert und zusammenhängend vorgetragen und auf gerichtliche Rückfragen spontan und ohne Zögern geantwortet. Dies belege seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Der Einwand in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe seine Wertung zu Unrecht auf tatsächliche oder vermeintliche Widersprüche des klägerischen Sachvortrags gestützt, betrifft den der Gehörsrüge entzogenen Bereich der richterlichen Rechtsfindung. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Beteiligten nämlich die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 ‑ 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248, juris, Rn. 9; Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 722/06 ‑, BVerfGK 10, 41, juris, Rn. 23 m. w. N. Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 ‑ 5 B 2.16 D ‑, juris, Rn. 17, vom 1. März 2016 ‑ 1 B 30.16 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Juni 2013 ‑ 5 B 79.12 ‑, juris, Rn. 12; Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 132 Rn. 92 (Sept. 2018) m. w. N. Von daher berührt die Frage, ob das persönliche Vorbringen des Klägers vom Verwaltungsgericht als glaubhaft angesehen wird, den Kern richterlicher Überzeugungsbildung. Für diese ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 ‑ A 11 S 924/17 ‑, juris, Rn. 39 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 ‑ 9 B 239.89 ‑, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113, juris, Rn. 3, und OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 ‑ 8 A 2632/06.A ‑, juris, Rn. 59. Die richterliche Überzeugungsbildung ist damit regelmäßig – wie auch hier – dem materiellen Recht zuzuordnen. Soweit der Kläger daher behauptet, detailliert und zusammenhängend vorgetragen und auf gerichtliche Rückfragen spontan und ohne Zögern geantwortet zu haben, was seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben belege, ist damit kein Verfahrensfehler gerügt, der im Asylrecht zur Zulassung der Berufung führen könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 ‑, NVwZ-RR 1996, 359, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2019 ‑ 6 A 4125/18.A ‑, juris, Rn. 10, und vom 17. November 2015 ‑ 4 A 1439/15.A ‑, juris, Rn. 5. Auch stellt das angefochtene Urteil in der Art und Weise seiner Begründung für den Kläger keine „Überraschungsentscheidung“ dar. Die Zulassungsschrift hat dies nicht schlüssig dargelegt. Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich dann als unzulässiges „Überraschungsurteil“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N. Davon kann vorliegend keine Rede sein, weil die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 3, 4 AsylG von dem Kläger gerade zum Gegenstand seiner Asylklage gemacht worden sind und dem Prozessbevollmächtigten daher bewusst sein musste, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch auf die Frage der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens ankommt. Dies gilt umso mehr deshalb, weil dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich sein abweichender Vortrag aus der Anhörung vor dem Bundesamt vorgehalten worden ist. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage: „Gibt es an den internationalen Flughäfen in Nigeria Fahndungslisten, anhand derer die aus dem Ausland ankommenden Passagiere bei der Einreise überprüft werden?“ Insoweit fehlt es bereits an Darlegungen dazu, weshalb diese vom Verwaltungsgericht angeblich fehlerhaft beantwortete Frage zum Fahndungssystem an Flughäfen für die Entscheidungsfindung relevant gewesen sein soll. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr bereits die Tatsache der Verfolgung an sich für unglaubhaft erachtet. Die Möglichkeit für den Kläger, internen Schutz (§ 3e AsylG) in Nigeria zu erhalten, war demgegenüber nur ein weiterer, selbstständig tragender Begründungsstrang („unabhängig davon und selbstständig tragend“). Stützt die Vorinstanz indes ihre Entscheidung – wie hier – auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. N.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2019 ‑ 19 A 3477/19.A ‑, juris, Rn. 16, vom 7. November 2019 ‑ 19 A 2410/19.A ‑, juris, Rn. 5, vom 22. Juni 2018 ‑ 19 A 1852/17.A ‑, juris, Rn. 3, vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6. Daran fehlt es hier. Gegen die genannte weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts zur bereits fehlenden Verfolgung des Klägers greift – wie unter I. näher ausgeführt – kein Zulassungsgrund durch. Ungeachtet dessen genügt der Einwand des Klägers, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Auskunft zur Fahndungssituation an Flughäfen in Nigeria sei veraltet und stelle keine verlässliche Entscheidungsgrundlage mehr da, auch nicht den Darlegungsanforderungen an eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge. Diese erfordert eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sowie mit den herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Hingegen genügt es nicht, wenn der Kläger – wie hier – lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 ‑ 4 A 3423/19.A ‑, juris, Rn. 4, und vom 29. März 2018 - 19 A 552/17.A ‑, juris, Rn. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).