Beschluss
11 E 152/20.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0313.11E152.20A.00
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Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nach § 80 AsylG nicht statthaft. Danach können gerichtliche Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz außer in den Fällen des § 133 Abs. 1 VwGO (Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss erfasst alle gerichtlichen Entscheidungen in selbständigen und unselbständigen Nebenverfahren im Zusammenhang mit dem Asylgerichtsverfahren, selbst wenn diese Entscheidungen ihre Rechtsgrundlage in Ergänzung des Asylgesetzes in anderen Gesetzen – z. B. der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Gerichtskostengesetz, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder der Zivilprozessordnung – haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A -, juris, Rn. 2 m. w. N. Eine solche Nebenentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 13 E 441/19 -, juris, Rn. 6 m. w. N. § 80 AsylG wird entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch die zum 1. August 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1 Abs. 3 RVG verdrängt. § 1 Abs. 3 RVG steht dem Beschwerdeausschluss hier schon deshalb nicht entgegen, weil sich das Verfahren bei einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung nicht nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sondern nach der Verwaltungsgerichtsordnung richtet. Darüber hinaus war mit der Einführung der Regelung des § 80 AsylG ein umfassender Rechtsmittelausschluss bezweckt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber daran mit der Einführung des § 1 Abs. 3 RVG etwas ändern wollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 13 E 939/18.A -, juris, Rn. 4, OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 10 OA 176/18 -, juris, Rn. 9; m. w. N. Auf die Geltung des § 80 AsylG ist die Beklagte mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts auch hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).