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Beschluss

10 OA 176/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung gegen Kostenfestsetzung in Asylsachen ist unzulässig nach § 80 AsylG. • Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, über die Verfahrensgebühr hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der materiell-rechtlichen Erledigung voraus. • Eine prozessuale Erledigungserklärung allein begründet keine Erledigungsgebühr; maßgeblich ist die materiell-rechtliche Aufhebung des Bescheids.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeausschluss in Asylsachen und Voraussetzungen der Erledigungsgebühr • Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung gegen Kostenfestsetzung in Asylsachen ist unzulässig nach § 80 AsylG. • Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG setzt eine besondere, über die Verfahrensgebühr hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der materiell-rechtlichen Erledigung voraus. • Eine prozessuale Erledigungserklärung allein begründet keine Erledigungsgebühr; maßgeblich ist die materiell-rechtliche Aufhebung des Bescheids. Die Kläger hatten gegen einen ablehnenden Asylbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6.9.2016 Klage erhoben und hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten beantragt. Das Bundesamt hob den Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf; die Kläger erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein und verpflichtete die Beklagte zu den außergerichtlichen Kosten. Die Kläger verlangten anschließend Festsetzung einer Erledigungsgebühr und Erstattung von Kopierkosten; die Urkundsbeamtin setzte einen geringeren Betrag fest und lehnte die Erledigungsgebühr ab. Die Erinnerung der Kläger gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde durch den Berichterstatter zurückgewiesen. Die Kläger legten Beschwerde ein mit der Rüge, die Erledigungsgebühr sei unabhängig von besonderer Anwaltstätigkeit bei Eintritt des Erledigungsereignisses zu gewähren. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen in Asylsachen sowie damit zusammenhängende Nebenentscheidungen nach § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können; dies umfasst auch Entscheidungen über die Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenfestsetzungen. • § 1 Abs. 3 RVG steht dem Ausschluss nicht entgegen, weil das Verfahren insoweit nach der Verwaltungsgerichtsordnung abzuwickeln ist und der Gesetzgeber mit § 80 AsylG einen umfassenden Rechtsmittelausschluss bezweckte. • In der Sache wäre die Versagung der Erledigungsgebühr ebenfalls zutreffend: Nach Nr. 1002 VV-RVG setzt die Erledigungsgebühr eine besondere, über die durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an der materiell-rechtlichen Erledigung voraus. • Die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach der Aufhebung des Bescheids durch das Bundesamt reicht nicht aus, da das maßgebliche Erledigungsereignis die Aufhebung des Bescheids wegen Ablauf der Überstellungsfrist war und an dieser der Anwalt nicht in besonderer Weise mitgewirkt hat. • Zur Notwendigkeit von Kopien wurde nur für 23 Seiten eine plausible Veranlassung dargelegt; weitere Kopierkostenansprüche sind nicht ausreichend belegt. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen; der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts bleibt in Rechtskraft. Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Erledigungsgebühr ist nicht zuzusprechen, weil sie die Leistung einer besonderen, über die Verfahrensgebühr hinausgehenden Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung voraussetzt und diese hier nicht vorlag. Nur für 23 Seiten war die Anfertigung von Kopien notwendig nachweisbar, sodass darüber hinausgehende Kopierkosten nicht erstattungsfähig sind. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG.