Beschluss
10 A 360/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0316.10A360.18.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist staatlich geprüfter Landwirt und begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines gewerblichen Schweinemaststalles mit 1.488 Mastplätzen mit Güllegruben, drei Futtermittelsilos sowie einem Güllehochbehälter (im Folgenden: Vorhaben) auf einem im Außenbereich gelegenen Teilstück des im Eigentum der Mutter des Klägers stehenden Grundstücks Gemarkung J., Flur 2, Flurstück 213, auf dem sich auch die Hofstelle U. befindet. Dort wohnen seine Eltern und – in einer Dachgeschosswohnung, die mit Baugenehmigung vom 1. April 2009 als Landarbeiterwohnung für den Betrieb U. genehmigt wurde – der Kläger mit seiner Familie. Die Mutter des Klägers ist Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs U., als dessen Betriebsleiter in der Vergangenheit (auch) der Vater des Klägers aufgetreten ist. Zur Hofstelle U. gehören mehrere Schweinemastställe mit insgesamt 1.498 Mastplätzen auf dem Grundstück Gemarkung J1., Flur 2, Flurstücke 88, 227 und 245. Der Betrieb unterhält zudem auf dem in nord-östlicher Richtung etwa 600 m entfernt gelegenen Grundstück Gemarkung J1., Flur 2, Flurstück 55 einen immissionsschutzrechtlich genehmigten Schweinemaststall mit 4.216 Mastplätzen, acht Futtermittelsilos und einem Güllehochbehälter. Die Eltern des Klägers sind die einzigen Gesellschafter der U1. landwirtschaftliche Produktions- und Handels GmbH (im Folgenden: U1. GmbH). Der Vater – ebenfalls Landwirt – ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Gegenstand des 1997 gegründeten Unternehmens mit Sitz unter der Anschrift V. N. 3 in J1. ist laut Handelsregisterauszug vom 6. November 2017 die Aufzucht und Mast von Tieren sowie der An- und Verkauf landwirtschaftlicher Produkte. Bereits unter dem 22. April 2013 hatte die U1. GmbH die Genehmigung eines gewerblichen Schweinemaststalles mit 1.498 Mastplätzen auf einem Teilstück im Süden des Vorhabengrundstücks beantragt. Im September 2014 zeigte der Kläger einen Bauherrenwechsel an. Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Eine daraufhin erhobene Klage (2 K 302/15) nahm der Kläger am 28. April 2016 zurück. Noch vor der Klagerücknahme beantragte er mit Bauantrag vom 8. April 2015 die Genehmigung für das Vorhaben. Dessen geplanter Standort ist sowohl von der Hofstelle U. als auch von dem auf dem Flurstück 55 der Flur 2 errichteten Schweinemaststall jeweils etwa 260 m entfernt. Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab, weil die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht gegeben seien. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, weil der Flächennutzungsplan der Beklagten die Fläche, auf der das Vorhaben errichtet werden solle, als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Am 20. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, dass das streitgegenständliche Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig sei. Eine Kumulation des Vorhabens mit den anderen Mastställen in der Umgebung analog § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG a.F. scheide schon deshalb aus, weil diese drei Vorhaben nicht auf einem gemeinsamen Betriebs- oder Baugelände lägen. Ferne fehle es an einer Überschneidung der von dem geplanten und den vorhandenen Ställen ausgehenden Umweltauswirkungen, jedenfalls aber an gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2016 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines gewerblichen Schweinemaststalles (1.488 Mastplätze) mit Güllegruben, 6 Futtermittelsilos, sowie Errichtung eines Güllehochbehälters auf einem noch auszuparzellierenden Teilgrundstück des Grundstücks Gemarkung J1., Flur 2, Flurstück 213 (postalisch: V. N., J1.) zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, dass bei lebensnaher Betrachtung aller Umstände gewichtige Anhaltspunkte für einen betrieblichen Zusammenhang gegeben seien. Dies sei hier schon deshalb anzunehmen, weil sich das Vorhaben als „Familienprojekt“ darstelle. Es spreche alles dafür, dass die in den Betrieben anfallenden Probleme im Familienkreis besprochen und die notwendigen Entscheidungen gemeinsam getroffen würden. Es erscheine auch mehr als lebensfremd anzunehmen, der Kläger werde Betriebsmittel wie Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte oder Futtermittel für „seinen“ Maststall zusätzlich anschaffen, vorhalten und einsetzen. Schon aus Effizienzgründen spreche alles für den gemeinsamen Mitteleinsatz und Betriebsablauf. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird im Übrigen entsprechend § 130b Satz 1 VwGO auf dessen Tatbestand Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2017 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Das nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben kumuliere hier jedenfalls im Sinne von § 11 Abs. 1 UVPG n.F. mit den Schweinemastställen auf der Hofstelle U. Dies löse nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 UVPG n.F. in Verbindung mit Nr. 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung aus, weil die nachträglich kumulierenden Mastställe gemeinsam die insoweit maßgebliche Tierplatzzahl von 1.500 überschritten. Das Vorhaben und die Schweinemastställe auf der Hofstelle U. seien Anlagen derselben Art. Die Einwirkungsbereiche jedenfalls dieser Ställe überschnitten sich, weil sich die jeweiligen Umweltauswirkungen überlagerten. Das Vorhaben liege circa 260 m nord-östlich der nicht mit einem Abluftwäscher ausgestatteten Ställe auf der Hofstelle U. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass deren ungefilterte Abluft jedenfalls so nah an das in der Hauptwindrichtung gelegene Vorhaben herangeweht werde, dass es trotz des für das Vorhaben vorgesehenen Abluftwäschers zu Überschneidungen mit der Geruchsfahne des Vorhabens komme. Zwischen dem Vorhaben und den Ställen auf der Hofstelle U. bestehe auch ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug. Es solle bei einer wertenden Gesamtschau aller Umstände nicht zufällig, sondern als Ausdruck des planerischen Willens des Klägers und seiner Eltern an dem vorgesehenen Standort als Familienprojekt realisiert werden. Bereits vor Beginn der Planungen des Vorhabens hätten der Kläger und seine Eltern die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsteile faktisch gemeinsam betrieben. Obwohl formal die Mutter des Klägers Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs U. sei, firmiere der Vater des Klägers – etwa in der Betriebsbeschreibung des Stalles „V. F.“ – als Betriebsleiter und sei auch nach außen etwa bei Ortsterminen und Abnahmeprüfungen sowie gegenüber den Anliegern des Ortsteils V. als Betriebsleiter aufgetreten. Er sei auch selbst als Bauherr tätig geworden, etwa bei Umbauten einer Scheune und eines Kälberstalles beziehungsweise eines Bullenstalles zum Schweinmaststall und bei dem Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle. Auch der Kläger selbst sei gegenüber dem Kreis T. bei zwei Abnahmeprüfungen am 28. August 2015 und am 22. September 2015 gemeinsam mit seinen Eltern als Betreiber des Stalles „V. F.“ aufgetreten. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei sein Name darüber hinaus als der einer auf der Hofstelle U. arbeitenden Person in den Antragsunterlagen angegeben worden. Dass er davon angeblich nichts gewusst habe, sei angesichts seiner sonstigen Einbindung in den mütterlichen Betrieb unerheblich. Seine Einbindung habe sich mit der Übernahme des Bauantrags der U1. GmbH durch ihn, die als Reaktion auf die Rechtsprechung zur Verklammerung von Anlagen auch durch eine Identität des jeweiligen Betreibers zu verstehen sei, verstärkt. Auch das Vorhaben solle letztlich von der Familie U. insgesamt betrieben werden. Es handele sich letztlich nur um einen Ersatz für ein ursprünglich von der U1. GmbH und von dem Kläger an anderer Stelle des gleichen Flurstücks geplantes Bauvorhaben. Darüber hinaus müsse das Vorhabengrundstück erst noch von dem im Eigentum der Mutter stehenden und derzeit zugunsten der Hofstelle U. bewirtschafteten Grundstück abgeteilt werden. Der Kläger erhalte es nach seinen Angaben im Erörterungstermin voraussichtlich unentgeltlich „als eine Art vorweggenommenen Erbteil“. Auch der Umstand, dass der Kläger in einer Wohnung lebe, die als dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter dienend genehmigt worden sei, zeige, dass der Kläger und seine Eltern zwischen den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben nicht unterschieden, sondern einen aus allen Betriebsteilen bestehenden faktischen Familienbetrieb gemeinsam führten. Das Vorhaben und die Schweinemastställe auf der Hofstelle U. seien auch durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen verbunden, weil der Kläger als Betriebsleiter des Vorhabens mit seiner Familie in der als Landarbeiterwohnung zugunsten der Hofstelle genehmigten Wohnung in dem auf der Hofstelle aufstehenden und auch von seinen Eltern bewohnten Betriebsleiterwohnhaus lebe. Der für das Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung maßgebende Größen- oder Leistungswert ergebe sich hier aus Nr. 7.7.3. der Anlage 1 zum UVPG. Zu den 1.488 Mastplätzen des hinzutretenden Vorhabens seien jedenfalls die erst durch Bauscheine vom 12. April 2006 – und damit nach Ablauf der Umsetzungsfristen der Richtlinien 85/337/EWG am 3. Juli 1988 (Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie) und 97/11/EG am 14. März 1999 (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie) – auf der Hofstelle U. neu genehmigten 269 Mastplätze hinzuzuzählen, so dass die Anlagen zusammen jedenfalls über 1.757 Mastplätze verfügten. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtige das Vorhaben jedenfalls deshalb öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, der das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Es erscheine schon fraglich, ob bei einem mit einer Abluftreinigungsanlage ausgestatteten Maststall überhaupt von sich überschneidenden Einwirkungsbereichen gesprochen werden könne. Das Verwaltungsgericht habe jedenfalls die Anforderungen an das Erfordernis eines funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs zwischen dem Vorhaben und den Mastplätzen auf der Hofstelle U. verkannt. Schließlich stelle die Betriebsleiterwohnung auch keine gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 4 UVPG dar. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Mai 2016 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines gewerblichen Schweinemaststalles (1.488 Mastplätze) mit Güllegruben, sechs Futtermittelsilos und einem Güllehochbehälter auf einem noch auszuparzellierenden Teil des Grundstücks Gemarkung J1., Flur 2, Flurstück 213 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie geht weiterhin davon aus, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 17) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Beschluss über die Berufung, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind nach § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Sie haben keine Einwände erhoben, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F.). Es ist an dem vorgesehenen Standort im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es nicht privilegiert zulässig ist und öffentliche Belange beeinträchtigt. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der für das Vorhaben allein in Betracht kommende Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass die Anlage wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Das Vorhaben gehört zu den Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz BauGB, für die die Privilegierung nicht gilt. Es hat zwar für sich genommen mit 1.488 Mastplätzen nicht die nach Nr. 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG eine (Vor-)Prüfungspflicht nach dem UVPG auslösende Tierplatzzahl von 1.500, doch ist es als ein jedenfalls mit den Mastställen auf der Hofstelle U. kumulierendes Vorhaben zu bewerten. Nach § 10 Abs. 4 UVPG ist von einer Kumulation auszugehen, wenn mehrere Anlagen derselben Art von einem oder mehreren Trägern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich der Einwirkungsbereich der Anlagen überschneidet und diese funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf das Vorhaben und die Mastställe auf der Hofstelle U. vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. Dies gilt auch für seinen Vortrag , das Vorhaben führe bei antragsgemäßem Betrieb mit der vorgesehen Abluftreinigungsanlage zu keinen wahrnehmbaren Geruchsimmissionen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass sich die Einwirkungsbereiche der Tierhaltungsanlagen auf der Hofstelle U. und des Vorhabens überschnitten, zumal insoweit – worauf die Beklagte im Berufungsverfahren hingewiesen hat – sämtliche Umweltauswirkungen in den Blick zu nehmen sind. Einwirkungsbereich ist, wie sich nunmehr aus § 2 Abs. 11 UVPG ergibt, das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten „können“, so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurf der Bundesregierung zum UVP-Modernisierungs-gesetz, BT-Drs 18/11499, S. 76, die für die Zulassung einer Anlage relevant sind. Danach ist hier bei den beiden Mastställen, die in einem Abstand von nur 260 m voneinander stehen würden, schon wegen der möglichen Geruchsimmissionen von sich überlagernden Umweltauswirkungen auszugehen, wobei es entscheidend auf die an einem bestimmten Einwirkungsort entstehende Gesamtbelastung unter Einschluss vorhandener Vorbelastungen und nicht auf den individuellen Belastungsbeitrag ankommt. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 16. März 2016 – 8 A 1577/15 –, juris, Rn. 37 zur Nichtanwendung des Irrelevanzkriteriums der GIRL bei einem Vorhaben mit einer Abluftreinigungsanlage. Der Senat hat darüber hinaus bei lebensnaher Betrachtung auch in Würdigung des Berufungsvorbringens keinen Zweifel daran, dass zwischen dem Vorhaben und den Tierhaltungsanlagen auf der Hofstelle U. ein funktionaler und wirtschaftlicher Bezug besteht. Voraussetzung dafür ist ein planvolles Vorgehen der Betreiber, sodass von einem zufälligen Zusammentreffen der Anlagen derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Anlagen koordinierendes und insoweit den jeweiligen Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7.14 u.a. –, juris, Rn. 18. Solche Umstände sind beispielsweise bei einem sogenannten Familienprojekt, vgl. dazu Arnold, in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, § 11 Rn. 18, regelmäßig zu bejahen. Nach den von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten Anhaltspunkten und gerade vor dem Hintergrund, dass in der bäuerlichen Kultur die gegenseitige Unterstützung durch sämtliche Familienmitglieder bei den auf dem landwirtschaftlichen Betrieb täglich anfallenden Arbeiten seit jeher selbstverständlich und unverzichtbar ist, lässt sich das Vorhaben nur als ein solches Familienprojekt begreifen, zumal es auf dem bislang noch zur Hofstelle gehörenden Grundstück, auf dem auch der Kläger als designierter Hoferbe mit seiner Familie wohnt, verwirklicht werden soll. Es kann nicht glaubhaft – wie der Kläger vorträgt – mit der Dynamik der Entwicklung in der Landwirtschaft und ausschließlich mit den eigenen Entwicklungsperspektiven erklärt werden. Dementsprechend hat sich der Kläger auch zu dem von der Beklagten im Berufungsverfahren hervorgehobenen Umstand, dass in den Antragsunterlagen beziehungsweise in der Betriebsbeschreibung der Abluftreinigungsanlage Telefonnummern seines Vaters beziehungsweise der U1. GmbH angegeben sind, nicht weiter geäußert. Er muss auch nicht, wie er meint, negative Tatsachen unter Beweis stellen, um der Annahme eines Familienprojektes zu begegnen. Entscheidend ist, dass er keine positiven Tatsachen aufgezeigt hat, die die Überzeugung des Senats von einem bestehenden engen Zusammenhang des Vorhabens mit den Betrieben seiner Eltern beziehungsweise der Familie in Frage stellen könnten. Aus den vorstehenden Erwägungen zur Bewertung des Vorhabens als Familienprojekt folgt zugleich, dass die in Rede stehenden Mastställe auch mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Den dieser Annahme entgegen stehenden Vortrag hält der Senat für nicht plausibel. Im Übrigen lebt der Kläger als Betriebsleiter des Vorhabens gemeinsam mit seiner Familie in einer als Landarbeiterwohnung zugunsten der Hofstelle U. genehmigten Wohnung in dem auf der Hofstelle aufstehenden und auch von seinen Eltern bewohnten Betriebsleiterwohnhaus. Der Einwand des Klägers, dass von Nutzung der Wohnung zugunsten des landwirtschaftlichen Betriebs U. nicht die Rede sein könne, weil er mit dem Vorhaben seine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen und nicht mehr im elterlichen Betrieb mitarbeiten wolle, ist kein überzeugendes Argument. Entscheidend ist, dass insoweit eine gemeinsame bauliche Einrichtung der Betriebsleiter gegeben ist. Die Beklagte weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass, sollte die Wohnung nicht mehr betriebsgebunden genutzt werden, eine Baugenehmigung für die geänderte Nutzung erforderlich würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.