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Urteil

8 A 1577/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0316.8A1577.15.00
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Tenor

Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerinnen wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung „zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen“ vom 3. Juli 2013. Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks I.---straße in Q. (Gemarkung G. , Flur , Flurstück ). In einer Entfernung von ca. 220 m in südwestlicher Richtung vom Grundstück der Klägerinnen befinden sich auf den Grundstücken Gemarkung G. , Flur 1, Flurstücke A und B mehrere Stallungen, in denen Sauen, Ferkel und Mastschweine gehalten werden. Die Stallungen haben unterschiedliche rechtliche Träger. Hinsichtlich der Lage der vorgenannten Grundstücke wird auf den nachfolgenden Kartenauszug verwiesen: Auf dem Flurstück A betreibt die „I1. und N. W. GbR Ferkelaufzucht“ eine Ferkelaufzucht. Die dort aufstehenden Stallgebäude, die Platz für 1.690 Ferkel bieten, genehmigte der Beklagte mit Bauschein vom 3. November 1993. Bauherr war seinerzeit Herr I1. W. . Mit Baugenehmigung der Stadt Q. vom 15. Mai 1997 errichtete die „H. und M. W. Mast GbR“ grenzständig an das vorhandene Stallgebäude der „I1. und N. W. GbR Ferkelaufzucht“ einen Mastschweinestall für insgesamt 800 Mastschweine. Dieser wird heute von Herrn N1. W. , dem Sohn der Eheleute I1. und N. W. , betrieben. Die „I1. und N. W. GbR Ferkelaufzucht“ erweiterte ihre Ferkelaufzucht an diesem Standort in den Jahren 1999 bis 2001. Sie errichtete zusätzliche Stallgebäude für weitere 1.200 Ferkel. Die entsprechenden Baugenehmigungen erteilte die Stadt Q. am 17. Mai 1999 (Az.: 63.30.FR.0008/99) und am 25. Juni 2001. Mit Baugenehmigung der Stadt Q. vom 27. September 2004 errichtete schließlich die „I1. und N. W. GbR“ verschiedene Stallgebäude für die Ferkelaufzucht und die Schweinemast sowie einen Güllebehälter und eine Futter- und Silohalle. Dieser Betrieb ist für 320 Ferkel und 720 Mastschweine ausgelegt. Für die zwischen 1993 und 2001 erteilten Baugenehmigungen erfolgten die jeweiligen Anzeigen nach § 67 BImSchG am 29. November 2002. Auf dem Flurstück B betreibt die „I1. & N. W. GbR Ferkelproduktion“ zwei Stallungen, in denen insgesamt 560 Sauen (aufgeteilt in ca. 100 ferkelführende Sauen, ca. 400 güste bzw. tragende Sauen und 60 Jungsauen; im Folgenden „Betrieb 1“ genannt) gehalten werden. Diese Stallungen genehmigte der Bürgermeister der Stadt Q. mit Bauschein vom 30. Juli 2001. Die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgte am 16. September 2004. Unmittelbar neben diesen Stallgebäuden genehmigte der Bürgermeister der Stadt Q. mit Bauschein vom 28. Januar 2008 ein weiteres Stallgebäude für 250 Sauen (aufgeteilt in 48 ferkelführende Sauen und 202 güste bzw. tragende Sauen). Bauherr war seinerzeit Herr I1. W. . Heute betreibt diesen Stall die „I1. und N. W. GbR Ferkelaufzucht“. Mit Bauschein des Bürgermeisters der Stadt Q. vom 11. Mai 2011 errichtete Herr I1. W. schließlich eine Mehrzweckhalle. Mit immissionsschutzrechtlichem Bescheid vom 7. Mai 2012 genehmigte der Beklagte ebenfalls auf dem Flurstück B die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen (im Folgenden „Betrieb 2“ genannt). Unmittelbar neben dem bereits errichteten Sauenstall, der im Lageplan mit dem Kürzel „VHM 01“ bezeichnet ist, errichtete die „I1. und N. W. GbR Ferkelaufzucht“ ein weiteres Stallgebäude, welches im Lageplan mit dem Kürzel „VHM 02“ bezeichnet ist. Darin findet Ferkelaufzucht und Schweinemast statt. Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist Gegenstand des Parallelverfahrens 8 A 1576/14. Am 6. November 2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Mastschweinen (im Folgenden „Betrieb 3“ genannt). Das Stallgebäude mit insgesamt 1.904 Plätzen für Mastschweine soll auf dem Flurstück B parallel zu dem im Lageplan als „VHM 02“ bezeichneten Ferkel- und Mastschweinestall des „Betriebs 2“ errichtet und mit dem „Hartmann-Biofilter“ der Firma Hartmann Biofilter GmbH & Co.KG ausgerüstet werden. Den Antragsunterlagen war ein Gutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2013 beigefügt, welches Aussagen zu den am klägerischen Grundstück zu erwartenden Immissionen im Hinblick auf Gerüche, Ammoniak, Stickstoff, Staub und Bioaerosolen enthielt. Neben dem Vorhaben selbst berücksichtigt das Gutachten auch andere auf das klägerische Grundstück einwirkende Tierhaltungsbetriebe. Unter Verwendung der meteorologischen Daten der Wetterstation Wunstorf kommt das Gutachten in Bezug auf das klägerische Grundstück zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung IG b von 22 % b . Mit Blick auf das von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Vorhaben wies der Gutachter darauf hin, dass wegen der vorgesehenen Abluftreinigungsanlage sicher von der Einhaltung des Irrelevanzkriteriums der GIRL ausgegangen werden könne. Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Ein Immissionsschutzgutachten zu Geruch, Ammoniak, Stickstoff, Staub und Bioaerosolen belege, dass an allen relevanten Wohnhäusern die Empfehlungen der GIRL eingehalten würden. Die belästigungsrelevante Geruchsgesamtbelastung IG b betrage am klägerischen Grundstück im „Plan- wie im Ist-Zustand“ 22 % der Jahresstunden, so dass die Geruchsbelastung durch das Vorhaben nicht als erhebliche Geruchsbelästigung zu bewerten sei. Für Wohnnutzungen im Außenbereich empfehle die GIRL in ihren Kommentaren und Auslegungshinweisen eine zulässige Belastung von bis zu IG b 25 % der Jahresstunden. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen seien insgesamt nicht zu erwarten. Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP ergebe sich auch nicht vor dem Hintergrund der kumulierenden Wirkung des Vorhabens, da die im UVPG genannten Voraussetzungen nicht gegeben seien. Insbesondere fehle es an der gleichzeitigen Verwirklichung der hier in Betracht kommenden Betriebe. Die Entscheidung wurde am 16. Mai 2013 öffentlich bekannt gemacht. Durch Bescheid vom 3. Juli 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Auflagen. Die Beigeladene hat die hier genehmigte Anlage mittlerweile errichtet und in Betrieb genommen. Gegen den Genehmigungsbescheid haben die Klägerinnen am 2. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte, weil das Vorhaben zumindest mit den auf dem demselben Grundstück betriebenen Schweineställen eine Einheit bilde. Auch sei der Einsatz des Hartmann-Biofilters mangels DLG-Zertifizierung nicht zulässig. Die Klägerinnen haben beantragt, den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 3. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei, da die für das Grundstück Gemarkung G. , Flur , Flurstück B genehmigten Tierplatzzahlen nicht zusammenzuzählen seien. Mangels gleichzeitiger Verwirklichung handele es sich nicht um kumulierende Vorhaben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. Juni 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das streitgegenständliche Vorhaben sei UVP-pflichtig, weil es in Bezug auf das im Verfahren 8 A 1576/14 streitgegenständliche Vorhaben ein nachträglich kumulierendes Vorhaben darstelle. In Anwendung der danach einschlägigen Ziffer 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG ergebe sich bei einer anteilmäßigen Berücksichtigung der Tierzahlen ein Wert von über 100 und damit eine UVP-Pflicht. Die Frage, ob auch die unter dem 30. Juli 2001 genehmigten Sauenstallungen („Betrieb 1“) mit einzuberechnen seien, könne im Ergebnis offen bleiben. Bei einer unter Rechtssicherheitsgesichtspunkten einschränkenden Auslegung der Vorschrift des § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese Stallungen als Altbestand ohnehin außer Betracht zu bleiben hätten. Gegen das Urteil hat die Beigeladene die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung des Zulassungsvorbringens im Wesentlichen folgendes aus: Das streitgegenständliche Vorhaben sei nicht UVP-pflichtig. Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP komme nur bei einer kumulativen Betrachtung der auf dem Grundstück befindlichen Stallungen in Betracht. Eine solche nachträgliche Kumulation sei nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG jedoch nicht gegeben. Danach reichten Wirkungsüberschneidungen allein für die Annahme des erforderlichen engen Zusammenhangs nicht aus. Es bedürfe darüber hinaus einer Verbindung mit gemeinsamen baulichen oder betrieblichen Einrichtungen. Hieran fehle es, weil es keine gemeinsamen betrieblichen Einrichtungen gebe. Die im Urteil aufgelisteten Stallungen seien auch funktional und wirtschaftlich nicht in einer Weise aufeinander bezogen, dass man einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang annehmen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Stallanlagen technisch vollständig getrennt und auf einen eigenständigen Betrieb hin konzipiert worden seien. Die Beigeladene und der Beklagte beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Juni 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die auf dem Flurstück B betriebenen Vorhaben seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass die auf dem Grundstück produzierten Ferkel auch dort aufgezogen würden. Die betriebliche Bezogenheit sämtlicher Stallungen werde noch dadurch unterstrichen, dass für die letzen beiden Stallungen ein gemeinsames Immissionsschutzgutachten erstellt worden sei, das allein Herr I1. W. , der Gesellschafter beider Betreiber sei, in Auftrag gegeben habe. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen seien die Tierhaltungsanlagen auch mit gemeinsamen betrieblichen und baulichen Einrichtungen verbunden. Die Stallungen der I1. & N. W. GbR Ferkelaufzucht („Betrieb 2“) und der Beigeladenen („Betrieb 3“) verfügten über einen gemeinsam genutzten Zwischenbau, der diese Stallungen miteinander verknüpfe. Im Übrigen bestehe eine gemeinsame Strom- und Wasserversorgung. Die Stallanlagen verfügten zudem nicht jeweils über einen eigenen Brunnen, es finde eine gemeinsame Nutzung statt. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Senats vom 16. März 2016 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Parallelverfahrens 8 A 1576/14, auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden in dem Verfahren 11 K 1021/11 einschließlich des in diesem Verfahren eingeholten LANUV-Gutachtens vom 20. Dezember 2013 und auf die in diesem und dem Parallelverfahren 8 A 1576/14 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Stadt Q. verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2013 zu Recht aufgehoben. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klägerinnen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie können geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2013 in eigenen Rechten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 8 A 959/10 -, UPR 2015, 518 = juris Rn. 85 f. Das im gemeinsamen Eigentum der Klägerinnen stehende und darüber hinaus von der Klägerin zu 1 bewohnte Grundstück I.---straße in Q. (Gemarkung G. , Flur , Flurstück ) liegt mit Blick auf die vom Vorhaben ausgehenden Geruchsemissionen in dessen Einwirkungsbereich. Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass das hier in Rede stehende Stallgebäude mit einer Abluftreinigungsanlage versehen ist. Soweit dies entscheidungserheblich ist, bleibt eine Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen dieses Umstands der Begründetheitsprüfung vorbehalten. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Vorbringen der Klägerinnen, die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden, die Klagebefugnis auch selbstständig zu begründen vermag. Vgl. zum Meinungsstand insoweit OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, DVBl. 2015, 993 = juris Rn. 53 ff. Siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 - juris Rn. 8 ff. II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 3. Juli 2013 ist rechtswidrig. Er leidet an einem Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung führt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) seit dem 26. November 2015 geltenden Fassung (UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gleich. Nach § 3a Satz 4 UVPG ist die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffenen Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Anknüpfend an die der zuständigen Behörde in § 3a Satz 4 UVPG eingeräumte Beurteilungsermächtigung stellt § 4a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst wurde, die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, das anzuwendende Recht verkannt wurde oder sachfremde Erwägungen vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Regelungen, die nach den §§ 4 Abs. 3, 4a Abs. 4 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO - und damit für die Klägerinnen - gelten, liegen hier vor. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Nummer 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (dazu 1.). Die hier vor Genehmigungserteilung durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls genügt nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG (dazu 2.). Ob vorliegend darüber hinaus eine analoge Anwendung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Betracht kommt, kann offen bleiben (dazu 3.). Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung (dazu 4.). 1. Das Vorhaben unterliegt gemäß Nr. 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Unter diese Nummer fallen die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 1.500 bis weniger als 2.000 Plätzen. Das genehmigte Vorhaben hat die Errichtung und den Betrieb eines Stalles für Mastschweine mit 1.904 Plätzen zum Gegenstand und ist damit jedenfalls nach Nr. 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG vorprüfungspflichtig. 2. Die vor Erteilung der Genehmigung durchgeführte Vorprüfung genügt nicht den rechtlichen Anforderungen, die § 3c Satz 2 UVPG an die erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls stellt. Nach § 3c Satz 2 UVPG ist bei Vorhaben, die - wie hier - der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Anlage 2 Nummer 2 zum UVPG bestimmt, dass die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere hinsichtlich bestimmter, in den Nummern 2.1 bis 2.3 näher dargestellter Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen ist. Da sowohl die allgemeine als auch die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG ebenso wie die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst dazu dient, die Genehmigungsentscheidung im Lichte der Umweltbelange bestmöglich vorzubereiten, ist es erforderlich, die möglichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens im Zusammenhang mit Vorbelastungen des Standortes und seiner Umgebung zu betrachten. Der in der Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG verwendete Begriff der „Kumulierung“ ist nicht mit dem der „kumulierenden Vorhaben“ in § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG identisch. Die „Kumulierung mit anderen Vorhaben“ gemäß Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG setzt gerade nicht voraus, dass es sich bei den jeweiligen Vorhaben um solche derselben Art handelt, die gleichzeitig verwirklicht werden sollen und die in einem engen Zusammenhang stehen. Zu berücksichtigen sind „andere Vorhaben“ vielmehr bereits dann, wenn sich deren Einwirkungsbereich mit dem Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens überschneidet, das betroffene Gebiet also Umweltauswirkungen mehrerer Vorhaben ausgesetzt ist. Denn die Regelung der Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG knüpft an allgemeine Grundsätze des hier einschlägigen fachgesetzlichen Zulassungsrechts an, wonach es für die Genehmigungsfähigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anlage nicht lediglich auf den individuellen Belastungsbeitrag ankommt, der durch das beantragte Vorhaben selbst hervorgerufen wird. Entscheidend ist vielmehr die an einem bestimmten Einwirkungsort entstehende Gesamtbelastung unter Einschluss vorhandener Vorbelastungen. Vgl. zum hier einschlägigen Immissionsschutzrecht Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 5 Rn. 20; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand: 1. Mai 2015, § 5 Rn. 57, jeweils m.w.N. Der für die UVP-rechtliche Vorprüfung maßgebliche Untersuchungsraum muss daher alle Umweltgesichtspunkte umfassen, die für die fachgesetzliche Zulassungsentscheidung von Bedeutung sind. Zu diesen Umweltgesichtspunkten zählt im Falle der hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung u.a. die im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens durch „andere Vorhaben“ bedingte Vorbelastung. Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 29. Juli 2015 - 3 A 46/13 -, NuR 2016, 60 = juris Rn. 92; Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 3c UVPG Rn. 24; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 3c Rn. 13; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 8 A 959/10 -, NWVBl. 2015, 297 = juris Rn. 129 ff. Gemessen daran ist die vor Erlass des angefochtenen Genehmigungsbescheides vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und das Ergebnis deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beklagte hat die durch Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG vorgegebenen rechtlichen Bewertungsgrundsätze nicht eingehalten, indem er die Vorbelastung durch die bestehenden Stallanlagen bei der Vorprüfung nicht berücksichtigt hat. Jedenfalls die Berücksichtigung der auf dem Flurstück B bereits vorhandenen Stallungen war zwingend geboten. Darüber hinaus dürften auch die auf dem benachbarten Flurstück A vorhandenen Stallungen immissionsschutzrechtlich als Vorbelastung und damit als „andere Vorhaben“ im Sinne der Nummer 2 der Anlage 2 zum UVPG anzusehen sein mit der Folge, dass auch die Umweltauswirkungen dieser Anlagen im Rahmen der hier durchgeführten Einzelfallvorprüfung hätten berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus hat der Beklagte das anzuwendende Recht verkannt. Er hat in seinem Ergebnisvermerk zu der von ihm durchgeführten Einzelfallvorprüfung ausdrücklich auf § 3b Abs. 2 UVPG abgestellt. Unter Verweis auf diese Vorschrift hat der Beklagte die Einbeziehung der auf dem Flurstück B bereits vorhandenen Vorhaben, jedenfalls also der Anlagen von „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“, mit der Begründung abgelehnt, dass es mangels gleichzeitiger Verwirklichung der Vorhaben an einer Kumulierung im Sinne von § 3b Abs. 2 UVPG fehle. Wie oben dargelegt kommt es aber auf die Voraussetzungen der Kumulierungsvorschrift des § 3b Abs. 2 UVPG im Rahmen der durchzuführenden Vorprüfung nicht an. 3. Nach alledem bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob vorliegend in Fortschreibung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur analogen Anwendung von § 3b Abs. 2 und 3 UVPG bei nachträglicher Kumulation, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, NVwZ 2015, 1458 = juris Rn. 16 und Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u.a. -, juris Rn. 11, eine analoge Anwendung von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG - Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben - in Betracht kommt. In diesem Fall bestünde die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch bei der nachträglichen Kumulation eines Vorhabens mit einem Vorhaben, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die nachträgliche Kumulation erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei dem mit Bescheid vom 7. Mai 2012 immissionsschutzrechtlich genehmigten „Betrieb 2“ handelt es sich nach dem Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren 8 A 1576/14 in (zumindest analoger) Anwendung des § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, weil bei einer Zusammenrechnung der genehmigten Tierplatzzahlen mit den Tierplatzzahlen des vorhandenen „Betriebs 1“ der maßgebliche Schwellenwert der Anlage 1 zum UVPG erstmals überschritten wird. Das streitgegenständliche Vorhaben („Betrieb 3“) und die - nach den Feststellungen des Senats im Parallelverfahren 8 A 1576/14 selbst jedenfalls nachträglich kumulierenden - Vorhaben „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“ kumulieren (wiederum) nachträglich. Zwischen diesen Vorhaben und dem Vorhaben „Betrieb 3“ besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang. Der Stall von „Betrieb 3“ liegt neben den Stallungen von „Betrieb 2“ und „Betrieb 1“ auf demselben ungeteilten Flurstück und damit auf demselben Betriebs- bzw. Baugrundstück. Die Vorhaben liegen nicht bloß zufällig nebeneinander, sondern sie sind wirtschaftlich und funktional aufeinander bezogen. Die betrieblichen Abläufe greifen ineinander. Herr I1. W. , der Mitgesellschafter aller hier betroffenen Vorhaben ist, hat in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren ausdrücklich bestätigt, dass auch Ferkel aus dem Ferkelaufzuchtstall „VHM 02“ des „Betriebs 2“ im Stall „VHA 01“ des „Betriebs 3“ gemästet werden. Für ein koordiniertes, planvolles Vorgehen der Vorhabenträger spricht ferner ganz maßgeblich, dass der Ferkelaufzucht- und Mastschweinestall „VHM 02“ ursprünglich gemeinsam mit dem Mastschweinestall „VHA 01“ an einem anderen Standort in etwa einem Kilometer Entfernung errichtet und betrieben werden sollte. Die Vorhaben sind durch den Löschwasserbrunnen und den in der Mehrzweckhalle untergebrachten Verteilerkasten auch mit gemeinsamen betrieblichen Einrichtungen verbunden. Die Anlagen dienen schließlich sämtlich der Schweinehaltung und damit einem vergleichbaren technischen Zweck. Die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist hier - trotz der Bezeichnung als standortbezogene Vorprüfung - der Sache nach zwar durchgeführt worden. Sie entspricht aber - über die oben unter 2. dargelegten Mängel hinaus - nicht den Anforderungen des wohl im Wege eines Erst-Recht-Schlusses anwendbaren § 3e Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz UVPG. Danach hätten die Vorhaben „Betrieb 1“ und „Betrieb 2“, für die die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung noch nicht durchgeführt worden ist, in die Vorprüfung vollumfänglich einbezogen werden müssen. Vgl. etwa OVR NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 8 A 959/10 -, NWVBl. 2015, 297 = juris Rn. 127. 4. Die Klägerinnen können sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG auf den festgestellten Verfahrensfehler berufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 ‑ 4 C 7.14 u.a. -, juris Rn. 25; ferner OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, NWVBl. 2015, 297 = juris Rn. 184. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.