Leitsatz: 1. Ein Beweisantrag kann rechtsfehlerfrei als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, wenn nur Tatsachenbehauptungen vorgebracht werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. 2. Macht ein nigerianischer Asylkläger geltend, durch eine der nigerianischen Kultgruppen regional verfolgt zu sein, und beantragt er eine Beweiserhebung zu der Behauptung, er sei für diese Gruppe auch in den Millionenstädten Nigerias auffindbar, so ist dieser Beweisantrag ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, wenn der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das Bestehen dieser Möglichkeit trotz fehlenden flächendeckenden Meldewesens benennt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), mit der der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Das Absehen von einer Beweiserhebung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör lediglich dann, wenn die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebotes im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 ‑ 19 A 183/18.A ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge „1. Zum Beweis der Tatsache, dass bei einer Verfolgung durch eine Cultist Group in Nigeria die Erlangung internen Schutzes durch staatliche Institutionen nicht beachtlich wahrscheinlich ist, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Sachverständigenauskunft beantragt. 2. Zum Beweis der Tatsache, dass ein Untertauchen in einem anderen Landesteil Nigerias nicht möglich ist, weil trotz eines fehlenden Meldewesens das Aufspüren von Personen durch Cultist Gruppen auch so beachtlich wahrscheinlich ist, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Ethnologe) oder einer Sachverständigenauskunft beantragt.“ findet eine hinreichende Grundlage im Prozessrecht. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die seitens des Verwaltungsgerichts gegebene Begründung der Beweisantragsablehnung (1.) als auch im Hinblick auf weitere Ablehnungsgründe (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Beweisanträge ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung damit begründet, es verfüge über eigene Fach- und Sachkunde hinsichtlich des Bestehens einer „inländischen Fluchtalternative“. Seine Einschätzung zur Beweisbehauptung ergebe sich aus der Gesamtheit der zur Sicherheitslage in Lagos City und Benin City vorliegenden Erkenntnisse. Die dem Kläger zur Verfügung gestellten, in der Erkenntnisliste aufgeführten Erkenntnisse zum Vorliegen „inländischer Fluchtalternativen“ in Nigeria würden durch die Angaben des Klägers nicht ernsthaft in Frage gestellt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Einholung sachverständiger Gutachten oder Auskünfte rechtsfehlerfrei abgelehnt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des beschließenden Gerichts kann die Tatsacheninstanz einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Das Tatsachengericht muss seine Entscheidung für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht aber nachvollziehbar begründen und gegebenenfalls angeben, woher es seine Sachkunde hat. Die eigene Sachkunde kann sich dabei auch ‑ zumal in Asylverfahren ‑ aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender Erkenntnismittel, ergeben. Wie konkret der Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens ist hingegen verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht für sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es überzeugend darlegt, weshalb ihm die erforderliche Sachkunde zur Verfügung steht, oder wenn sonst seine Entscheidung auf mangelnde Sachkunde schließen lässt. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230, juris, Rn. 11 m. w. N.; Beschluss vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, DVBl. 1999, 1206, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 13, und vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, NVwZ 2017, 1227, juris, Rn. 10. b) Den genannten Anforderungen genügt die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung unter Verweis auf die eigene Sachkunde (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Im angefochtenen Urteil selbst hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung der Möglichkeit für den Kläger, in Nigeria internen Schutz (§ 3e AsylG) zu erhalten, weiter ausgeführt, dass die seitens des Klägers in die mündliche Verhandlung zur Begründung der Beweisanträge eingeführten weiteren Erkenntnisse keinerlei Hinweise auf Umstände enthielten, die das Bestehen internen Schutzes in einer Großstadt wie Lagos mit ca. 18 Millionen Einwohnern ohne funktionierendes Meldewesen in Frage stellen würden. Dass, wie die Berichte allein geltend machten, vorhandene Geheimbünde gefährlich seien, werde von der entscheidenden Kammer nicht in Frage gestellt. Die Berichte seien indes gänzlich unergiebig, was die Frage betreffe, ob und auf welche Weise Geheimbünde in der Lage seien, eine Person in solchen Großstädten ohne funktionierendes Meldewesen aufzuspüren (S. 6 des Urteilsabdrucks). Diese Bewertung der seitens des Klägers bezeichneten Erkenntnisse ist zutreffend. Die Berichte des EASO – Country Guidance: Nigeria (Februar 2019) und Country of Origin Information Report Nigeria: Targeting of individuals (November 2018) – und des ACCORD – Anfragebeantwortung zu Nigeria, Dokument #2007435 (26. April 2019) – sind gänzlich unergiebig zur Frage des „Aufspürens“ von Personen in Nigeria. Dass das Verwaltungsgericht somit auf die allgemein bekannten und aus der Erkenntnisliste des Gerichts ersichtlichen Erkenntnisse zurückgreifen durfte, um die Tatsachenfrage des internen Schutzes einer von Kultgruppen (vor)verfolgten Person zu würdigen, ist nicht zu beanstanden. Mit seinem in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis auf die „zur Sicherheitslage in Lagos City und Benin City vorliegenden Erkenntnisse“ hat das Verwaltungsgericht den Bereich, in dem es sich für sachkundig hält, um das Bestehen internen Schutzes für den Kläger beurteilen zu können, auch in örtlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Der Kläger wiederholt mit seinem Zulassungsvorbringen hingegen nur die bereits zur Begründung seiner Beweisanträge vorgebrachte pauschale Behauptung, ein interner Schutz gegen Kultgruppen sei aufgrund ihrer Verbindungen mit der nigerianischen Politik und den regierenden Akteuren nicht möglich. Insbesondere sei es ihnen durch neuere Kommunikationsmittel möglich, einen Fremden zu identifizieren, was sein Auffinden auch außerhalb seines Heimatorts zur Folge habe. Neuere Erkenntnisse legten nahe, dass die Kultgruppen mit der nigerianischen Polizei verbunden seien und insofern staatliche Strukturen nutzen könnten. Das Aufspüren einer Person sei daher durchaus denkbar. Darauf, dass die vom Kläger selbst herangezogenen Berichte für diese Behauptungen nichts hergeben, geht der Zulassungsantrag nicht ein. Abgesehen davon verfehlt der Kläger den hier einschlägigen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44, juris, Rn. 14 f., Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 123.17 -, juris, Rn. 8, wenn er darauf abstellt, dass das Aufspüren einer Person danach „durchaus denkbar“ sei. Erst recht benennt der Kläger keine konkreten verifizierbaren Referenzfälle von Personen, die nachweislich durch eine Kultgruppe in einer der genannten nigerianischen Großstädte identifiziert und verfolgt worden sind, und anhand deren Schicksal man die Art und Weise der ihnen widerfahrenen Identifizierung nachvollziehen könnte. 2. Unabhängig davon konnte das Verwaltungsgericht die Beweisanträge auch aus anderen Gründen ohne Verstoß gegen das Prozessrecht ablehnen. Bei der Prüfung der Ablehnung eines Beweisantrags ist der Senat nicht auf die von dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des ablehnenden Beschlusses angeführten Gründe beschränkt. Es begegnet auch keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils. Dabei kann es jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO und § 78 Abs. 3 AsylG geregelten Zulassungsgründe widersprechen und den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Zu alledem: OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 19 A 183/18.A -, juris, Rn. 13 ff. unter Verweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 59.08 ‑, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 50, juris, Rn. 4. Hier liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass die Beweisanträge des Klägers in prozessrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch deshalb hätten abgelehnt werden können, weil es sich um unzulässige Ausforschungs- und Beweisermittlungsanträge handelt. a) Die Ablehnung eines Beweisantrags als unzulässig (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) kommt in Betracht, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Ein solcher liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben worden sind. Eine Behauptung kann dabei nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, NVwZ 2017, 1388, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 19 A 2494/19.A -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N. b) Macht ein nigerianischer Asylkläger geltend, durch eine der nigerianischen Kultgruppen regional verfolgt zu sein, und beantragt er eine Beweiserhebung zu der Behauptung, er sei für diese Gruppe auch in den Millionenstädten Nigerias auffindbar, so ist dieser Beweisantrag nach dem vorgenannten Maßstab ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, wenn der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das Bestehen dieser Möglichkeit trotz fehlenden flächendeckenden Meldewesens benennt. Solche greifbaren Anhaltspunkte sind nicht dargetan, wenn sich ein Kläger ohne hinreichend nachvollziehbare und konkret verifizierbare Referenzfälle auf die Behauptung stützt, die Nutzung neuerer Kommunikationsmittel und -technik, wie Smartphone, Gesichtserkennungssoft- und -hardware o. ä. erlaubten die Identifizierung einer Person durch staatliche Sicherheitskräfte oder die Kultgruppen selbst. Ebenfalls unzureichend für die Darlegung greifbarer Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Aufspürens trotz fehlenden flächendeckenden Meldewesens ist der pauschale Hinweis auf die landesweite Verbreitung der Kultgruppen und ähnlicher Gesellschaften, deren Durchdringung der Familienverbände sowie deren umfassende Vernetzung mit politischen und administrativen Institutionen in Nigeria. c) Nach diesen Maßstäben sind die Behauptungen des Klägers, dass bei einer Verfolgung durch eine Kultgruppe in Nigeria die Erlangung internen Schutzes durch staatliche Institutionen nicht beachtlich wahrscheinlich ist, und dass trotz fehlenden Meldewesens Kultgruppen in Nigeria verfolgte Personen aufspüren können, gänzlich ohne tatsächliche Grundlage erhoben. Die Tatsachen der infrastrukturellen Mängel und des unzureichend funktionierenden Meldesystems sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, belegt. Die seitens des Klägers aufgestellten Behauptungen finden dagegen keinerlei sachliche Grundlage in den genannten Erkenntnisquellen und sind auch sonst in keiner Weise substantiiert. Einem derart halt- und substanzlosen Beweisantrag braucht das Verwaltungsgericht nicht nachzugehen. Auch von Amts wegen muss es hierzu nicht weiter ermitteln (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2018 - 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Diese Anforderungen erfüllen die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: Gibt es für einen von Cultist Groups Verfolgten die Möglichkeit, internen Schutz zu finden, wenn ja, wie lässt sich eine solche örtlich festmachen? Spielt es für die Beantwortung der Frage eine Rolle, ob sich der Verfolgte in dieser Situation bereits an staatliche Behörden gewandt hat? Gibt es eine interne Schutzmöglichkeit, allein weil es kein funktionierendes Meldewesen gibt? In dieser Pauschalität sind die gestellten Fragen einer generellen Klärung bereits nicht zugänglich. Ob etwa in Nigeria – ohne weitere Differenzierungen – überhaupt die Möglichkeit internen Schutzes für von Kultgruppen regional verfolgte Personen besteht, lässt sich für alle nigerianischen Staatsangehörigen dieses Personenkreises nicht in verallgemeinerungsfähiger Form feststellen. Unabhängig davon legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnten. Nach allgemeinen, die verfassungsrechtlichen Grenzen einhaltenden, vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGE 151, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 15 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ 56/19.VB-3 ‑, juris, Rn. 17 ff., Maßstäben ist es Sache des Rechtsmittelführers, sich mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diesen nicht lediglich eine eigene Tatsachenbehauptung gänzlich unverbunden gegenüberzustellen, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen und Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts zu beschäftigen. Dies gelingt dem Kläger nicht. Mit den seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen und Wertungen setzt sich der Kläger – wie bereits ausgeführt (s. o. zu I.1.b und I.2.b) – nicht auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).