Beschluss
5 B 1670/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0318.5B1670.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen zu II. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. unter Aufhebung der Sperrerklärung der als VP 01 geführten Vertrauensperson eine Aussagegenehmigung zu erteilen sowie dessen Vernehmung im Verfahren 4 StE 1/17 beim OLG Celle zuzustimmen, 2. hilfsweise der Vernehmung im Sitzungssaal unter den folgenden Bedingungen zuzustimmen: - Verweigerung von Angaben zur Person und Identität; optische und akustische Verfremdung von Aussehen und Stimme, um eine Identifikation der VP 01 über Gesichtszüge, wesentliche Elemente des Aussehens und über Stimme und Sprechweise sicher auszuschließen, soweit dies nach Auffassung des Landeskriminalamtes erforderlich erscheint; - keine Bild- und Tonaufzeichnung; - Befragung des Zeugen in Anwesenheit seines Führungsbeamten am Vernehmungsort; - Keine Zulassung von Fragen zu kriminaltaktischen Vorgehensweisen; - Ausschluss der Öffentlichkeit; - Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungszimmer; 3. hilfsweise der Vernehmung außerhalb des Sitzungssaales unter den folgenden Bedingungen zuzustimmen - audiovisuelle Vernehmung des Zeugen an einem geheim gehaltenen Ort; - Verweigerung von Angaben zur Person und Identität; - optische und akustische Verfremdung von Bild und Ton, um eine Identifikation der VP 01 über Gesichtszüge, wesentliche Elemente des Aussehens und über Stimme und Sprechweise sicher auszuschließen, soweit dies nach Auffassung des Landeskriminalamtes erforderlich erscheint; - keine Bild- und Tonaufzeichnung; - Befragung des Zeugen in Anwesenheit seines Führungsbeamten am Vernehmungsort; - Keine Zulassung von Fragen zu kriminaltaktischen Vorgehensweisen; - Verpflichtung der bei der Durchführung der Bild- und Tonübertragung bzw. zur akustischen Verfremdung eingesetzten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz; - Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungszimmer; - Ausschluss der Öffentlichkeit; 4. die Quellenvernehmungen der VP 01 betreffend die Einsatztage 3. April 2015, 19. Juni 2015, 26. Juni 2015, 3. Juli 2015, 6. Juli 2015 und 9. Juli 2015 zu den Verfahrensakten 4 StE 1117 OLG Celle zu reichen, 5. eine ungeschwärzte Quellenvernehmung vom 10. Juli 2015 zu den Akten zu reichen zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Im Hinblick auf die Ziffern 1 bis 3 hat der Antragsteller auch bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2019 – 5 B 543/19 –, juris, Rn. 3. Vorliegend ist ein Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar kann sich der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch aus dem im Rechtsstaatsprinzip i. V. m. den Freiheitsgrundrechten und der Menschenwürdegarantie wurzelnden Recht auf ein faires Verfahren ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 –, juris, Rn. 69. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht hier aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die dem Anspruch entgegenstehende Sperrerklärung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen analog § 96 StPO im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird und damit der geltend gemachte Anspruch besteht. Nach § 96 StPO darf die Vorlage oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücke nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Vorschrift findet im Fall der Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, entsprechende Anwendung. Ob eine derartige Sperrerklärung rechtswidrig oder rechtmäßig ist, muss im Einzelfall unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat und des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, für die die Höhe der Strafandrohung indizielle Bedeutung hat, des Stellenwertes des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände entschieden werden. Hierbei kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Ablehnung der Identitätspreisgabe der als Zeugen in Betracht kommenden Personen aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 – juris, Rn. 73 ff.; BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1982 – 2 C 91.81 – juris, Rn. 36, und vom 19. August 1986 – 1 C 7.85 –, juris, Rn. 61; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 – 5 B 603/19 –, juris, Rn. 14, VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 3. Juni 1991 – 1 S 1484/91 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2012 – 1 S 1517/12 –, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13 –, juris, Rn. 25. Dies zugrunde gelegt ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein Anordnungsanspruch des Antragstellers betreffend Ziffern 1 bis 3 nicht besteht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf den Seiten 9 bis 12 des angegriffenen Beschlusses, auf die der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt, die Sperrerklärung des Innenministeriums vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt der Erwiderung vom 10. Januar 2018 auf die Gegenvorstellung des Vorsitzenden werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Das Gericht könne die Einschätzung, bei der Identität der Vertrauensperson handele es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache, als triftig anerkennen. Die Darlegungen des Innenministeriums, die gezielt eingesetzte Vertrauensperson habe Angaben zum islamistisch-jihadistischen Netzwerk um den Antragsteller und die weiteren Angeklagten gemacht und im Falle der Preisgabe der Identität bestünden erhebliche Gefahren für deren Leib und Leben, weil mit gewaltsamen Übergriffen sowohl vor, während als auch nach der Verhandlung zu rechnen sei, und zwar sowohl unter dem Aspekt der unmittelbaren Einflussnahme auf das Strafverfahren als auch unter dem Aspekt der Abschreckung und Vergeltung, seien nachvollziehbar. Insoweit habe der Antragsteller als ehemaliger Imam der Moschee des „Deutschsprachigen Islamkreis I. e. V." seine Anhänger anlässlich verschiedener Gelegenheiten öffentlich zur Tötung „Abtrünniger" aufgerufen, unter anderem auch im Nachgang zur richterlich angeordneten Durchsuchung seiner Wohnung, die sich insbesondere auf die Angaben der Vertrauensperson gestützt habe. Vor diesem Hintergrund seien nicht nur die unmittelbar von dem Antragsteller und den weiteren Angeklagten ausgehenden Gefährdungsaspekte zu berücksichtigen, sondern auch das Gefährdungspotenzial gesondert verfolgter, derzeit nicht in Haft befindlicher Personen aus dem islamistisch-jihadistischen Netzwerk um den Antragsteller. Nachvollziehbar und triftig sei auch die Annahme, die – aus diesen Gründen zu verhindernde – Preisgabe der Identität der Vertrauensperson lasse sich auch nicht unter Anwendung verfahrensrechtlicher Möglichkeiten zum Schutz von Zeugen unterbinden. Neben dem Aspekt der Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson habe der Antragsgegner seine Sperrerklärung rechtmäßigerweise zusätzlich auch auf die generelle Bedeutung der Zusammenarbeit mit Vertrauenspersonen und den Schutz diesbezüglicher Informationen, Informationsquellen und Arbeitsweisen gestützt, einen Aspekt, der anerkanntermaßen auch für sich genommen den Ausspruch einer Sperrerklärung rechtfertigen könne. Insoweit habe das Innenministerium in seiner Sperrerklärung nachvollziehbar ausgeführt, Vertrauenspersonen seien nur zur Zusammenarbeit bereit und nähmen die damit verbundenen Risiken in Kauf, wenn sie sich auf die uneingeschränkte behördliche Zusicherung der Geheimhaltung ihrer Identität verlassen könnten. Könne die Einhaltung dieser Zusicherung nicht gewährleistet werden, seien die Werbung und der Einsatz von Vertrauenspersonen sowie die Zusammenarbeit der Polizei mit Informanten insgesamt in Frage gestellt. Insbesondere eine wirksame Bekämpfung schwerer terroristischer Gewalttaten hänge jedoch von der Geheimhaltung der Identität bzw. der Zusicherung der Vertraulichkeit ab. Da der hier in Rede stehenden Vertrauensperson entsprechende Zusagen zur Geheimhaltung ihrer Identität gemacht worden seien, könne ihr Schutz auch unter Zuhilfenahme sämtlich denkbarer verfahrensrechtlicher Vorkehrungen bei Zeugenvernehmungen, auch in Kombination, nicht gewährleistet werden. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermag das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, dass keine triftigen Gründe für die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben der VP 01 vorliegen. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, es fehle an konkreten Anhaltspunkten für eine Gefährdung der VP 01 durch ihn oder sein Umfeld. Entgegen der Behauptung des Antragsgegners habe der Antragsteller nicht zur Tötung "Abtrünniger" aufgerufen. In der Sperrerklärung ist insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller als ehemaliger Imam der Moschee des „Deutschsprachigen Islamkreises I. e. V." seine Anhänger anlässlich verschiedener Gelegenheiten öffentlich zur Tötung Abtrünniger aufgerufen habe. So auch im Nachgang zu richterlich angeordneten Durchsuchungen u. a. seiner Wohnung, die sich insbesondere auf Angaben der VP 01 gestützt hätten. Der Antragsteller habe eine Person namens N. als mutmaßlich Verantwortlichen für die Durchsuchungen betrachtet und öffentlich gefordert, diesen „abtrünnigen Spion" zu finden und zu töten. In diesem Zusammenhang sei im September 2016 eine Audiobotschaft veröffentlicht worden, mit der dazu aufgerufen worden sei, diesen „Spion" zu suchen und ihn „zu vernichten". Weitere dem islamistischen Spektrum zuzurechnende Personen, so auch ein Mitangeklagter des Antragstellers, hätten diese Aufforderung aufgegriffen, sie über soziale Netzwerke verbreitet und nachfolgend zusätzliche "Tötungsaufrufe" gesteuert. Damit legt der Antragsgegner hinreichend nachvollziehbar dar, dass für die VP 01 ‑ unabhängig davon, ob es sich bei ihr um den genannten "N. " handelt – bereits aufgrund des Umstandes, dass er vom Umfeld des Antragstellers und Angehörigen des islamistischen Spektrums als "Spion" betrachtet werden würde, eine erhebliche Leib- und Lebensgefahr für den Fall der Identifizierung ausgehen würde. Der Einwand des Antragstellers, er habe nicht zur Tötung "Abtrünniger" aufgerufen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Für die Frage der Gefährdung der VP 01 kommt es nicht darauf an, ob die Gefahrenlage gerade durch den Antragsteller selbst hervorgerufen wurde. Dass es die in der Sperrerklärung genannten Tötungsaufrufe gegeben hat, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Soweit der Antragsteller auf die zwischenzeitliche Presseberichterstattung über die VP 01 verweist, kann hieraus jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass für den Fall einer Offenlegung ihrer Identität keine Gefahr für Leib oder Leben mehr besteht; in der Berichterstattung wird die wahre Identität der VP 01 jedenfalls bewusst geheim gehalten. Da es nicht um eine persönliche Verantwortlichkeit des Antragstellers geht, geht auch der Hinweis auf die Unschuldsvermutung ins Leere. Die Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit sie mit Blick auf die Hilfsanträge (Ziffer 2 und 3) vorträgt, unter Zuhilfenahme moderner technischer Hilfsmittel im Rahmen einer Videovernehmung sei eine vollständige Verschleierung der Identität der Vertrauensperson möglich. Die Sperrerklärung stellt – ungeachtet der Frage, ob im Rahmen einer Videovernehmung tatsächlich alle besonderen Merkmale einer Vertrauensperson hinreichend verborgen werden könnten – in triftiger Weise u. a. darauf ab, dass bereits aus der Beantwortung einer Mehrzahl von Fragen sowie deren Bewertung im Gesamtkontext Anhaltspunkte zur Erschließung der Identität der VP 01 gewonnen werden könnten. Dies kann etwa auch darauf beruhen, dass die VP nicht einschätzen kann, welche Informationen auf Seiten des Antragstellers oder anderer Personen zu ihrer Identifizierung führen können und somit unbewusst identifizierungsrelevante Informationen preisgibt. Da ein Angeklagter nach Vernehmung von Zeugen in seiner Abwesenheit über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten ist, vgl. § 247 Satz 4 StPO, besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Informationen bekannt werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers würde diese Gefahr auch durch die Anwesenheit des Führungsbeamten der VP 01 nicht verringert werden, weil nicht erkennbar ist, dass dieser insoweit die Identifzierungseignung von Informationen – einzeln oder in der Gesamtschau – besser einschätzen können sollte. Auch der Umstand, dass die VP 01 längere Zeit eingesetzt war und es allein aus dem den Antragsteller betreffenden Einsatz 146 bei den Strafakten befindliche Niederschriften über Quellenvernehmungen gibt, führt nicht zu einer anderen Einschätzung, weil derartige "interne" Vernehmungen mit einer richterlichen Vernehmungssituation mit unter Umständen spontanen Antworten insoweit nicht vergleichbar sind. Im Übrigen handelt es sich auch bei einer erfahrenen Vertrauensperson nicht um einen verdeckten Ermittler der Strafverfolgungsbehörden, der von Berufs wegen Erfahrung mit eigenen und fremden Vernehmungen mitbringt und von daher regelmäßig einen professionellen Umgang mit dem Spannungsfeld zwischen Zeugenaussage und Selbstschutz zeigt. Auch die erfahrene Vertrauensperson ist als Privatperson regelmäßig in einer anderen Situation, in der ihr Verhalten während der Vernehmung auch für sie selbst unter Umständen nicht in jeder Hinsicht voraussehbar ist. Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 – 5 B 603/19 –, juris, Rn. 31. Dies stellt im Übrigen auch einen relevanten Unterschied zur Situation einer Presseberichterstattung dar, bei der vor der Veröffentlichung eine gründliche Kontrolle auf identifizierungsrelevante Inhalte stattfinden kann. Soweit der Antragsteller darüber hinaus unter Ziffer I der Beschwerdeschrift Ausführungen aus seiner Antragsschrift auszugsweise wiedergibt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 2. Auch im Hinblick auf die Ziffern 4 und 5 des Antrags bleibt die Beschwerde erfolglos. Auch insoweit hat der Antragsteller bei Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einem Anspruch des Antragstellers steht die sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellende Sperrerklärung des Antragsgegners vom 12. August 2019 in der Gestalt der Erwiderung vom 28. August 2019 entgegen. Grundlage für diese Sperrerklärung ist § 96 Satz 1 StPO in direkter Anwendung. Für die Rechtmäßigkeit einer solchen Sperrerklärung gelten die oben dargelegten Grundsätze. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 13 bis 14 des angegriffenen Beschlusses, auf die der Senat nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung Bezug nimmt, zutreffend ausgeführt, dass sich die Sperrerklärung betreffend die Vorlage der Quellenvernehmungen mit nachvollziehbaren Erwägungen auf eine Gefahr für Leib und Leben der VP 01 und den generellen Aspekt der effektiven Bekämpfung schwerer terroristischer Gewalttaten stützen könne. Insbesondere ist der Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass sich auch aus schriftlich niedergelegten Vernehmungen Rückschlüsse auf die Identität der vernommenen Person ziehen lassen können, zumal es sich nicht um einen mit polizeilichen Fragetechniken von Berufs wegen vertrauten verdeckten Ermittler, sondern um eine Vertrauensperson handle und allein der Umstand, dass bereits zahlreiche Vernehmungen der VP 01 zu den Akten des Strafverfahrens gelangt seien, vor diesem Hintergrund keine andere Einschätzung rechtfertige. Auch die Erwägung des Antragsgegners, durch die Offenbarung weiterer Einsätze der VP 01 würden gezielte Auswertungen dieser Einsätze nach Einsatzzeiten, -orten und ‑inhalten sowie Alter, Aussehen, Profil und Einsatzbereich der VP 01 möglich, wodurch das Enttarnungsrisiko steige, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als plausibel bewertet. Soweit diesbezüglich angeführt worden sei, dass die Einsatztage aufgrund der Daten der Quellenvernehmungen ohnehin bekannt seien, sei darauf hinzuweisen, dass nicht feststehe, dass die Vernehmungen jeweils auch an den Einsatztagen erfolgt seien. Zum anderen erscheine nachvollziehbar, dass sich erst durch Kenntnis dieser zusätzlichen Einsatztage bzw. der an diesen Tagen getätigten Wahrnehmungen der VP 01 ein Informationsbild ergebe, das Rückschlüsse auf deren Identität zulasse. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die Ausführungen des Antragsgegners als plausibel betrachtet, die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen lasse Rückschlüsse auf Einsatztaktiken sowie polizeiliche Vorgehensweisen und Methoden im Kontext der Führung von Vertrauenspersonen zu. Dies gelte umso mehr, als die begehrten Unterlagen im Zusammenhang mit dem sogenannten Gefahrenermittlungsvorgang ohne Relevanz für das hier in Rede stehende Strafverfahren entstanden seien und daher über den konkreten Einsatz hinausgehend Erkenntnisse zur polizeilichen Arbeit und Vorgehensweise lieferten. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, der Antragsgegner habe die gegenläufigen Interessen rechtsfehlerfrei abgewogen, indem er neben der Schwere der im Raum stehenden Straftaten und dem genannten Gewicht der Geheimhaltungsinteressen zu der Beweislage bzw. Beweisführung im Strafverfahren ausgeführt habe, zu den Erkenntnissen mit Relevanz für das Strafverfahren sei am 30. September 2015 eine Quellenvernehmung gefertigt und zu den Akten genommen worden. Das Beschwerdevorbringen gebietet keine abweichende Bewertung. Erfolglos bleibt zunächst der Einwand des Antragstellers, es sei generell fast ausgeschlossen, aus Angaben einer Vertrauensperson, die ihre Äußerungen in Maschinenschrift in der Formulierung des auf Zeugenschutz, Kriminaltaktik und Geheimhaltung derselben besonders geschulten VP-Führers niederlegen lasse, Rückschlüsse auf die wahre Identität zu ziehen. In seiner Sperrerklärung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass durch die Offenbarung weiterer Einsätze der VP 01 gezielte Auswertungen dieser Einsätze nach Einsatzzeiten, -orten und -inhalten sowie Alter, Aussehen, Profil und Einsatzbereich möglich machten. An dieser Bewertung ändert der Umstand, dass die Vernehmungen weder die Handschrift der VP 01 noch Eigenheiten des persönlichen Sprachgebrauchs erkennen lassen mögen, nichts. Nicht zu folgen ist auch der Rüge des Antragstellers, es sei nicht dargelegt worden, warum man 146 Quellenvernehmungen der VP 01 habe zu den Strafakten reichen können, ohne dass der Antragsgegner dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben der VP 01 gesehen hätte, dies aber bei der Vorlage der in Ziffer 4 genannten Niederschriften der Fall sein solle. Es bestehe ein gesteigertes Darlegungserfordernis auf Seiten des Antragsgegners, warum gerade die Vorlage dieser (wenigen) weiteren Quellenvernehmungen auf einmal zu einer Gefährdung von Leib oder Leben der Vertrauensperson führen könnten, zumal die in Rede stehenden Einsätze ja noch weitere in der Vergangenheit lägen und Rückschlüsse auf die Gegenwart daher prinzipiell immer weiter erschwert würden. Die abstrakten Darlegungen des Antragsgegners reichten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus. Die Auskunftspflicht der Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung reicht so weit, wie entgegenstehende Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Weigerung mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 1 C 7.85 –, juris, Rn. 65. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsgegner die Weigerung der Vorlage der in Ziffer 4 genannten Niederschriften noch hinreichend begründet. Es ist zwanglos nachvollziehbar, dass die Gefahr der Aufdeckung der Identität der VP 01 mit der Kenntnis weiterer Einsätze steigt. Darlegungen dazu, warum dies gerade für die hier in Rede stehenden Niederschriften der Fall ist, mussten demgegenüber nicht erfolgen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit der Antragsgegner die Eignung der dort erfassten Einsätze zur Identifizierung der VP 01 hätte näher darlegen können, ohne dabei genau diese geheimhaltungsbedürftigen Informationen jedenfalls teilweise offenzulegen. Erfolglos wendet der Antragsteller weiter ein, die Daten der Einsatztage hätten geschwärzt werden können, um die Gefahr der Identifizierung auszuschließen. In der Sperrerklärung ist insoweit ausgeführt, dass sich die Gefahr der Offenlegung der Identität der VP 01 aus der Möglichkeit der Auswertung der Einsatzzeiten, -orte, und -inhalte sowie Alter, Aussehen, Profil und Einsatzbereich der VP 01 ergebe. Die Preisgabe dieser Informationen könnte aber auch durch die Schwärzung der Einsatzdaten nicht verhindert werden. Dementsprechend hat der Antragsgegner auf die Gegenvorstellung des Vorsitzenden des Strafsenats unter dem 28. August 2019 auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die Einsatztage der VP 01 lediglich einen Anknüpfungspunkt für das kriminelle Milieu zur Enttarnung der Identität bzw. des Aufenthaltsortes der VP 01 darstellten. Das Enttarnungsrisiko für die VP 01 erhöhe sich jedoch signifikant, wenn dem kriminellen Milieu weitergehende Informationen zu Einsatzzeiten, -orten und -inhalten sowie Kontakt- und Begleitpersonen der VP 01 bekannt würden. Dass Beamte des LKA NRW in den Zwischenberichten im Strafverfahren gegen den Antragsteller aus den hier in Rede stehenden Niederschriften Erkenntnisse zitiert haben sollen, ohne offenbar eine Gefährdung der Geheimhaltung der Identität der VP 01 anzunehmen, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dabei Informationen über Einsatzzeiten, -orte und ‑ inhalte oder Kontakt- oder Begleitpersonen offenbart worden wären. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, dass Niederschriften über Quellenvernehmungen sowieso so gestaltet sein müssten, dass sich aus ihnen – auch innerhalb der Polizei selbst – keine Rückschlüsse auf die Identität einer Vertrauensperson ziehen ließen. Dieser Einwand geht daran vorbei, dass sich die Gefahr der Identifizierung der VP 01 nach den nachvollziehbaren Darlegungen in der Sperrerklärung nicht aufgrund unmittelbarer Hinweise auf die Identität der VP 01 in den Niederschriften ergeben würde, sondern als Folge einer Auswertung der Informationen über deren Einsätze. Unzutreffend ist der Einwand, der Antragsgegner habe nicht konkret angeführt – und das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt – warum die Protokolle über die Quellenvernehmungen überhaupt Rückschlüsse auf Einsatztaktiken sowie polizeiliche Vorgehensweisen und Methoden im Kontext der Führung von Vertrauenspersonen zulassen könnten. In der Sperrerklärung ist insoweit plausibel dargelegt, dass in den Niederschriften aus dem Gefahrermittlungsvorgang über den konkreten Einsatz der VP 01 betreffend den Antragsteller hinausgehende Informationen enthalten seien, die derartige Rückschlüsse ermöglichten. Das Verwaltungsgericht hat dies deshalb als schlüssig erachtet, weil die begehrten Unterlagen im Zusammenhang mit dem sogenannten Gefahrenermittlungsvorgang ohne Relevanz für das hier in Rede stehende Strafverfahren entstanden seien und daher über den konkreten Einsatz hinausgehend Erkenntnisse zur polizeilichen Arbeit und Vorgehensweise lieferten. Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, die Interessenabwägung sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil der Antragsgegner keine Teilschwärzung der in Ziffer 4 genannten Niederschriften vorgenommen, sondern diese vollständig gesperrt habe. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass über die Erkenntnisse aus dem Gefahrenermittlungsvorgang mit Relevanz für das Strafverfahren gegen den Antragsteller eine Quellenvernehmung vom 30. September 2015 gefertigt und zu den Akten genommen worden sei. Die im Rahmen der Bearbeitung des Gefahrenermittlungsvorgangs erstellten Dokumente enthielten keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse. Angesichts dieser Sachlage war die Entscheidung des Antragsgegners, die unter Ziffer 4 des Antrags genannten Dokumente nicht in teilgeschwärzter Fassung vorzulegen, nicht zu beanstanden, weil über den Inhalt der Quellenvernehmung vom 30. September 2015 hinausgehende Erkenntnisse hierdurch nicht zugänglich gemacht worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht für jede Sperrerklärung auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).