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Beschluss

14 A 3867/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0325.14A3867.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.400,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auf 12.400,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Die Klägerin meint auch hinsichtlich der Vergnügungssteuer für ihren FKK-Club, es liege bei der Vergnügungssteuer eine vergleichbare Situation wie bei der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfenen Vermögenssteuer vor, denn die Steuer knüpfe an die Fläche des Gewerbebetriebs und damit an das Vermögen der Klägerin an. Die Steuersätze der Beklagten ergäben sich nach der Größe des benutzten Raumes, ein Aufwand der Kunden werde dort ausdrücklich nicht genannt. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Vergnügungs- bzw. Sexsteuer ist nicht mit der Vermögenssteuer vergleichbar. Während diese die Vermögenssubstanz des Steuerschuldners besteuert – mag auch eine dahinter stehende Erwägung sein, dass er grundsätzlich Erträge mit dem Vermögen erzielen kann –, geht es bei der Sexsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) um Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners bzw. bei einer – wie hier – indirekt erhobenen Steuer des Steuerträgers, also des Besuchers eines bordellartigen Betriebs. Der Konsum als Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eigentliches Steuergut ist daher der Vergnügungsaufwand des Einzelnen, also der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand. Der Satzungsgeber ist dabei auf einen solchen sachgerechtesten (Wirklichkeits-)Maßstab für eine derartige Steuer nicht beschränkt. Wählt er statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Konsumaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Dabei muss der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Konsumaufwand aufweisen. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Normgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Dabei ist nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Normgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Diesen zumindest lockeren Bezug stellt der von der Beklagten in § 3 der Satzung über die Erhebung einer Steuer für sexuelle Vergnügungen in der Stadt E. vom 21.03.2013 gewählte Flächenmaßstab bei der Vergnügungssteuer grundsätzlich her, da bei pauschalierender und typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebes wächst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2014 - 9 B 20.14 ‑, juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.4.2016 ‑ 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 24 f., 160 f., 167 ff. m.w.N. Speziell für Bordelle und ähnliche Einrichtungen hat der Senat daher den von der tatsächlichen Nutzung durch Kunden losgelösten Flächenmaßstab für rechtmäßig erachtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.12.2013 - 14 A 1948/13 -, juris, Rn. 53 ff., insbesondere Rn. 60 und Beschluss vom 8.6.2017 - 14 B 404/17 -, juris, Rn. 10 ff. Daher wirft die Antragsschrift weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, noch begründet sie besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 – 2 BvL 37/91 – (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und der von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), bis zu welchem Ausmaß diese Vergnügungssteuer neben der ohnehin zu zahlenden Einkommenssteuer und der ohnehin zu zahlenden Gewerbesteuer zulässig ist, wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16.3.2020 – 14 A 3399/19 – betreffend die festgesetzte Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte. Für die hier erhobene Steuer für sexuelle Vergnügungen gilt nichts anderes. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.