Gerichtsbescheid
24 K 4338/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0809.24K4338.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieser Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin, damals noch unter der Firma T. L. UG (haftungsbeschränkt), meldete zum 4. Dezember 2019 bei der Beklagten ein Gewerbe „Prostitutionsstätte im Sinne von „§ 2 Abs. 4 ProstSchG, erotische Massage, bordellartiger Betrieb“ an, welches sie als „T. betreibt und im Internet unter [Internetadresse wurde entfernt] bewirbt. Sie teilte dem Steueramt der Beklagten auf dessen Aufforderung durch E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. Juni 2020 mit, dass der Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen sei. Der Betrieb sei am 9. Dezember 2019 aufgenommen und vom 9. bis 23. und 27. bis 30 Dezember 2019, 2. bis 31. Januar, 1. bis 10., 12. bis 19 und 26. bis 29. Februar sowie vom 1. bis 15. März 2020 geöffnet gewesen. Sie legte eine Anmeldung zur Vergnügungssteuer für die Zeit vom 9. bis 31. Dezember 2020 vor. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 wies die Beklagte die Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 8. September 2020 - 13 B 902/20.NE - hin und führte aus, dass Bordellbetreiber und Prostituierte ihre Dienstleistungen vorläufig wieder anbieten könnten. Sie bat um Mitteilung bis zum 16. November 2020, ob und ab welchem konkreten Datum die Klägerin den Betrieb wieder geöffnet habe. Sollte sie keine Rückmeldung erhalten, gehe sie von einer Öffnung am 9. September 2020 aus. Mit E-Mail vom 16. November 2020 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass auch nach der gerichtlichen Aufhebung des Prostitutionsverbots keine Leistungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) hätten angeboten werden können, weil nach dem 9. September 2020 keine der im T. tätigen Damen über gültige Anmeldebescheinigungen und Nachweise über die Inanspruchnahme der Gesundheitsberatung verfügten und Termine bei der Beklagten hierfür erst wieder Anfang/Mitte November verfügbar gewesen seien. Für die Zeit vom 1. Januar bis 15. März 2020 meldete sie 86 Veranstaltungstage an. Sie teilte hierzu mit, dass die Öffnung des T. s montags bis sonntags in der Zeit von 10.00 bis 0.00 Uhr genehmigt worden sei. Termine fänden in aller Regel in der Zeit von 12.00 bis 21.00 Uhr statt. Auf einem im Verwaltungsvorgang befindlichen Ausdruck der Homepage der Klägerin vom 23. November 2020 findet sich der Hinweis: „LIEBE Gäste Leider kommt es ab dem 02.Nov.2020 wieder zu einem bundesweiten Lockdown. Es betrifft auch uns und müßen deshalb vorerst, jedoch bis zum 30. Nov. schließen.“ Die Beklagte maß die Räumlichkeiten der Klägerin am 1. Juli 2021 aus und errechnete eine Veranstaltungsfläche von 110,73 m 2 , bestehend aus vier Zimmern, zwei Fluren und einer Kundendusche. Auf den Grundriss und die dortigen Eintragungen sowie auf die Berechnung der Beklagten (Bl. 53 und 56 des Verwaltungsvorgangs) wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 setzte die Beklagte für das Jahr 2019 (4. Dezember bis 31. Dezember 2019) eine Vergnügungssteuer in Höhe von 566,32 Euro fest. Mit Bescheid vom 12. Juli 2021 setzte die Beklagte für das Jahr 2020 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 3.762,00 Euro fest. Sie ging dabei - wie auch in den nachfolgenden Bescheiden - von einer Fläche von 110,73 m² (11 Einheiten) aus und von 30 Veranstaltungstagen im Januar (entspricht 990 Euro), 22 Veranstaltungstagen im Februar (726 Euro), 15 Veranstaltungstagen im März (495 Euro), 16 Veranstaltungstagen im September (528 Euro) und 31 Veranstaltungstagen im Oktober 2020 (1.023 Euro). Weiter heißt es, dass die Vergnügungssteuer für den „Zeitraum 01.01.2020 bis 31.03.2020“ festgesetzt werde. Gegen den Bescheid vom 12. Juli 2021 erhob die Klägerin unter dem 28. Juli 2021 Widerspruch. Ein Mitarbeiter der Beklagten suchte den Betrieb am 10. August 2021 auf. Laut Vermerk im Verwaltungsvorgang habe die Geschäftsführerin der Klägerin mitgeteilt, dass das Objekt seit März 2021 wieder geöffnet sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte der Beklagten am 28. Oktober 2021 telefonisch laut Vermerk der Beklagten vom gleichen Tag mit, dass der Betrieb seit dem 2. August 2021 wieder Erotikmassagen anbiete. Es würden nur zwei der vier Räume genutzt, da es nicht genug Damen gebe, die ihre Dienste anböten. Eine Entwidmung der Räume sei nicht möglich, da der Betrieb grundsätzlich alle vier Räume nutzen wolle. Der Betrieb habe nicht täglich geöffnet und Termine würden gebündelt. Die Mitarbeiterin der Beklagten teilte dem Prozessbevollmächtigten mit, dass eine Schließung des Betriebes vorher bekanntgegeben werden müsse, damit die Möglichkeit der Überprüfung bestehe. Der Außendienst der Beklagten stellte am 24. November 2021 fest, dass alle vier Zimmer zur sofortigen Benutzung eingerichtet waren. Auf die Fotografien im Verwaltungsvorgang (Bl. 150-153) der Beklagten wird Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. November 2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, an welchen Tagen in der Zeit vom 20. August 2021 bis zum 30. November 2021 erotische Massagen angeboten worden seien und welche Räume an den Tagen jeweils genutzt worden seien. Hierzu führte sie aus, dass beinahe ausschließlich auf Termin gearbeitet werde. Seit August 2021 hätten selten mehr als zwei Damen gleichzeitig gearbeitet. Eine dauerhafte Entwidmung sei nicht vorgesehen. Zugleich könne es immer wieder zu einer tageweisen Schließung kommen. Vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten des § 28 ProstSchG sei es problemlos möglich, die Vergnügungssteuer wie andere Steuern auch rückwirkend anhand der tatsächlichen Auslastung des Studios festzusetzen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 setzte die Beklagte für die Monate August bis November 2021 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 3.399,00 Euro fest, wobei sie für den Monat August von 12 und im Übrigen von 30 bzw. 31 Veranstaltungstagen ausging. Gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2021 erhob die Klägerin mit am 21. Dezember 2021 per Post bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 13. Dezember 2021 Widerspruch. Sie führte zur Begründung aus, dass die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art (VStS) die Möglichkeit biete, die Veranstaltungsfläche täglich durch Schließung einzelner Räume den Gegebenheiten anzupassen. Davon mache die Klägerin seit August 2021 Gebrauch. Die Auswahl der Räume obliege nicht den Gästen. Sei nur eine Dame zugegen, so werde lediglich Zimmer Nr. 4 angeboten, bei zwei Damen die Zimmer Nr. 3 und 4, bei drei Masseurinnen Zimmer Nr. 2 bis 4. Erst bei Anwesenheit von mindestens vier Masseurinnen würden sämtliche vier Räume zur Anmietung freigegeben. Die Festsetzung ohne Berücksichtigung ihrer Angaben führe zu einer unbilligen Härte von existenzgefährdendem Ausmaß. Zudem sehe die Satzung unter § 12 die Möglichkeit von Steuervereinbarungen vor. Der Satzungsgeber habe erkannt, dass eine Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich sein könne. Mit Bescheid vom 15. März 2022, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 16. März 2022, setzte die Beklagte für Dezember 2021 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 1.023,00 Euro fest. Mit am 23. März 2022 zugestelltem Bescheid vom 22. März 2022 setzte die Beklagte für Januar und Februar 2022 Vergnügungssteuer in Höhe von 1.947,00 Euro fest. Mit Bescheid vom 5. April 2022 setzte die Beklagte für März 2022 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 1.023 Euro fest. Sie ging bei der Berechnung jeweils von täglichen Veranstaltungen aus. Mit am 4. Mai 2022 per Post bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 27. April 2022 nahm die Klägerin Bezug auf die Bescheide vom 15. und 22. März 2022 und erhob Widerspruch. Sie beantragte die Neufestsetzung für den Zeitraum von Dezember bis März 2022 und gab an, an welchen Tagen das T. in diesem Zeitraum geschlossen gewesen sei. Sie führte aus, dass eine Mitteilung der Veranstaltungstage aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei. Da die Dienstleisterinnen nicht den Weisungen der Betreiberin unterlägen und Zusagen sehr häufig auch nicht eingehalten würden sei es unmöglich, mit einem Vorlauf von mehreren Wochen „Dienstpläne“ zu erstellen. Mit Bescheid vom 13. Mai 2022 setzte die Beklagte für April 2022 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 990,00 Euro fest, wobei sie von 30 Veranstaltungstagen ausging. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juni 2022 Widerspruch. Unter dem 18. Mai 2022 vermerkte die Beklagte, dass das Objekt aufgrund der durch die Corona-Pandemie angeordneten Maßnahmen in den Zeiträumen 1. April bis 31. August 2020 und 1. November 2020 bis 31. Juli 2021 geschlossen gewesen sei. Mit Bescheid vom 10. Juni 2022 setzte die Beklagte für Mai 2022 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 1.023,00 Euro fest. Mit Bescheid vom 5. Juli 2022 setzte die Beklagte für Juni 2022 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 990,00 Euro fest, wobei sie von 30 Veranstaltungstagen ausging. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2022 Widerspruch. Die Klägerin hat am 25. Juli 2022 Klage gegen die Bescheide vom 9. Juli 2021, 12. Juli 2021, 3. Dezember 2021, 15. März 2022, 22. März 2022, 5. April 2022, 13. Mai 2022, 10 Juni 2022 und 5. Juli 2022 erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Beklagte stellte laut Vermerk vom 12. August 2022 am 10. August 2022 fest, dass alle Zimmer eingerichtet gewesen seien. In den Zimmern Nr. 3 und 4 hätten sich im Unterschied zu Zimmern Nr. 1 und 2 Handtücher, Massageöl, Papiertuchrolle, Duftkerzen, Massagestäbe, Musikbox etc. befunden. Laut Aussage von Frau D. würden die Zimmer Nr. 1 und 2 seit August 2021 nicht mehr für vergnügungssteuerliche Zwecke genutzt. Auf die Fotografien der Zimmer Nr. 1 und 2 im Verwaltungsvorgang (Bl. 421 bis 424) wird Bezug genommen. Mit am 12. August 2022 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2022 wies die Beklagte die mit Schreiben vom 28. Juli 2021, 13. Dezember 2021, 7. Juni 2022 und 13. Juli 2022 eingelegten Widersprüche gegen die Bescheide vom 12. Juli 2021, 3. Dezember 2021, 13. Mai 2022 und 5. Juli 2022 zurück und führte zur Begründung aus, dass es nicht darauf ankomme, ob wann und wie die Fläche tatsächlich genutzt werde, sondern wie diese vom Verfügungsberechtigten für ihre Nutzung bestimmt sei. Anderes könne nur gelten, wenn öffentlich und nach außen klar erkennbar bekannt gemacht werde, dass dies nicht mehr der Fall sei. Hinweise darauf, dass der Betrieb an bestimmten Tagen oder in bestimmten Zeiträumen geschlossen gewesen sein soll, seien dem Internetauftritt nicht zu entnehmen und seien auch nicht vor Eintritt der jeweiligen Ereignisse angezeigt worden. Die Satzung sehe bewusst eine vorherige Erklärungspflicht des Steuerschuldners vor, damit eine Überprüfung möglich sei. Bei der Steuerfestsetzung seien die mit E-Mail vom 2. Juni 2020 mitgeteilten Veranstaltungstage wie auch die durch die Corona-Pandemie bedingten ordnungsbehördlichen Schließungszeiträume berücksichtigt worden. Es sei nicht erkennbar, dass von der Möglichkeit einer Steuervereinbarung Gebrauch gemacht werden sollte. Es handele sich nicht um einen Einzelfall, der eine solche Vorgehensweise angesichts besonderer Umstände erfordere. Diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit bei Gericht am 12. September 2022 eingegangenem Schriftsatz zum Gegenstand ihrer Klage gemacht. Zur Begründung ihrer Klage führt sie aus, Veranstalterinnen des sexuellen Vergnügens seien die Masseurinnen, von welchen gemäß § 5 Nr. 1 VStS 6,00 Euro pro Veranstaltungstag erhoben werden könnten. Es mag eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin in Betracht zu ziehen sein. Der Inhaber der Räume könne nur für die gegenüber der jeweiligen Veranstalterin erhobene Steuerforderung herangezogen werden. Die an einzelnen Tage nicht genutzten Räume seien im Rahmen der Bestimmung der Veranstaltungsfläche in Abzug zu bringen, da sie dem Publikum nicht zugänglich gemacht worden seien. Mit Inkrafttreten des ProstSchG sei das wesentliche Argument für die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung an die Zweckbestimmung und die Abkehr vom Merkmal der Zugänglichkeit entfallen. Die Aufzeichnungspflichten des § 28 ProstSchG bürdeten es dem Betreiber seit 2017 ohnehin auf, die Anzahl der im Betrieb tätigen DienstleisterInnen und damit zumindest mittelbar auch die Anzahl der tatsächlich genutzten Räume täglich zu dokumentieren. Branchen- und steuerartenübergreifend erfolgten beinahe sämtliche Besteuerungen rückwirkend, da sie der Höhe nach Gewinnen, Umsätzen oder Konsum bemessen würden. Eine Regelung, nach der Schließungen vorab für den Folgemonat mitgeteilt werden müssten, enthalte die Satzung nicht. Vielmehr sehe sie in Hinblick auf Prostituierte vor, dass diese innerhalb von 14 Tage nach Ende des Monats die Veranstaltungstage mitteilten. In der derzeitigen, sich nicht nach dem tatsächlichen Umsatz bemessenen Höhe, entfache die Vergnügungssteuer eine erdrosselnde Wirkung. Das gelte gerade in Zeiten geringer Auslastung. Die unter dem Dach der Klägerin tätigen Veranstalterinnen konkurrierten mit Prostituierten bzw. Masseurinnen, welche weder Vergnügungssteuer noch Umsatz- oder Einkommenssteuer zahlten. Der daraus resultierende Preisdruck mache es den Veranstalterinnen faktisch unmöglich, die Vergnügungssteuer auf ihre Freier als eigentliche Steuerträger abzuwälzen. In Ansehung der innerhalb der letzten fünf Jahre radikal veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stünden der Besteuerung grundsätzliche Bedenken entgegen. Die Beklagte mache ohne Angabe von Gründen nicht von der in der Satzung vorgesehen Möglichkeit Gebrauch, Regelungen zu treffen, die die Interessen der Veranstalter und die tatsächlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigten. Hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu Öffnung und Auslastung des T. s wird auf die Auflistung auf Bl. 6 bis 13 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Vergnügungssteuerbescheide vom 9. Juli 2021, 12. Juli 2021, 3. Dezember 2021, 15. März 2022, 22. März 2022, 5. April 2022, 13. Mai 2022, 10. Juni 2022 und 5. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei in Bezug auf die Bescheide vom 13. Mai 2022, 10. Juni 2022 und 5. Juli 2022 bereits unzulässig, weil die Klage vor Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist erhoben worden sei. Die Bescheide vom 9. Juli 2021, 5. April 2022 und 10. Juni 2022 seien bestandskräftig. Hiergegen habe die Klägerin keinen Widerspruch erhoben. Gegen die Bescheide vom 15. März 2022 und 22. März 2023 sei der Widerspruch zu spät erhoben worden. Hinsichtlich der Bescheide vom 12. Juli 2021, 3. Dezember 2021, 13. Mai 2022 und 5. Juli 2022 verweist die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 10. August 2022. Ergänzend führt sie aus, dass die Zielsetzung des Vergnügungssteuerrechts nicht mit derjenigen des Prostituiertenschutzgesetzes verglichen werden könne. Eine Übernahme der nach § 28 ProstSchG geforderten Aufzeichnungen sie für eine Steuerfestsetzung ungeeignet. Die Höhe des Steuersatzes sei nicht von erdrosselnder Wirkung. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 3. Januar 2023 - 24 L 1221/22 - abgelehnt. Mit Beschluss vom 17. März 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Unter dem 20. März 2023 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten, insbesondere die dort enthaltenen Ausdrucke von der Homepage der Klägerin, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Veraltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Soweit die Klage sich gegen die Bescheide vom 9. Juli 2021, vom 15. März 2022 und vom 22. März 2022 und vom 10. Juni 2022 richtet, ist sie mangels vorschriftsgemäßer Durchführung des gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, juris, Rn. 5 f. Gegen die Bescheide vom 9. Juli 2021 und vom 10. Juni 2022 hat die Klägerin keinen Widerspruch erhoben. Gegen die Bescheide vom 15. März 2022 und 22. März 2022 hat die Klägerin erst nach Ablauf der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben. Der Bescheid vom 15. März 2022 ist dem auch im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 16. März 2022 zugestellt worden. Die Monatsfrist endete unter Berücksichtigung der Sonn- und Feiertage, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO), am 19. April 2022. Der Bescheid vom 22. März 2022 ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 23. März 2022 zugestellt worden. Diesbezüglich endete die Monatsfrist aufgrund der zitierten Regelungen am 25. April 2022. Der erst unter dem 27. April 2022 verfasste Widerspruch gegen die Bescheide vom 15. und 22. März 2022 wahrte somit in beiden Fällen die Frist nicht. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Soweit die Klage sich gegen den Bescheid vom 5. April 2022 wendet, so hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2022 fristgerecht Widerspruch erhoben. Zwar ist der Bescheid vom 5. April 2022 anders als die Bescheide vom 15. und 22. März 2022 in der Betreffzeile des Schreibens vom 27. April 2022 nicht genannt. Dennoch ist das Schreiben als Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 5. April 2022 zu werten. Die Klägerin hat sich in diesem innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist bei der Beklagten eingegangenem Schreiben ausdrücklich auch gegen die Festsetzung der Vergnügungssteuer für den Monat März 2022 und damit inhaltlich gegen den Bescheid vom 5. April 2022 gewendet und insofern - genau wie bezüglich der Monate Dezember 2021 bis Februar 2022 - die Neufestsetzung beantragt. Vgl. zur konkludenten Widerspruchseinlegung etwa Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 69 Rn. 6 ff. Dass die Beklagte über den Widerspruch insoweit nicht (ausdrücklich) entschieden hat, führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die vor Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhobene Klage ist mit (fruchtlosem) Ablauf der Frist zulässig geworden. Bei der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss. Vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 75 VwGO, Rn. 6 m. w. N. auch zur Rspr. Soweit die Klage gegen die Bescheide vom 13. Mai 2022 und 5. Juli 2022 gerichtet ist, ist sie zwar ebenfalls vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden. Die Klage ist jedoch nunmehr als Anfechtungsklage nach § 68 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Klägerin den inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheid innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. II. Die zulässige Klage gegen die Bescheide vom 12. Juli 2021, 3. Dezember 2021, 13. Mai 2022 und 5. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2022 und gegen den Bescheid vom 5. April 2022 ist unbegründet. Die Bescheide sind nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig und verletzen diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide beruhen auf der Satzung der Stadt L. über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19. Mai 2010 in der Fassung vom 10. Oktober 2014 (im Folgenden: VStS) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Danach erhebt die Beklagte unter anderem Vergnügungssteuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen (§ 2 Nr. 3 VStS) sowie für das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 3 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen (§ 2 Nr. 4 VStS). Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) (§ 3 Nr. 1 VStS). Die Steuertatbestände des § 2 Nr. 3 und § 2 Nr. 4 VStS, welche sich gegenseitig ausschließen, unterscheiden sich dadurch, dass der Tatbestand des § 2 Nr. 3 VStS vorliegt, wenn in einer dafür bestimmten Einrichtung gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt wird, die Einrichtung mithin schon von ihrer Eigenart zur Veranstaltung sexueller Vergnügungen bestimmt ist, während der Tatbestand des § 2 Nr. 4 VStS erfüllt ist, wenn das sexuelle Vergnügen außerhalb einer solchen Einrichtung (einrichtungslosgelöst) stattfindet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 14 A 1948/13 -, juris, Rn. 39 ff., sowie Beschluss vom 21. August 2012 - 14 B 835/12 -, juris, Rn. 16. Bei dem von der Klägerin betriebenen Objekt „T. s“, H.------straße 00b, 00000 L. handelt es sich um eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 2 Nr. 3 VStS für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen. Dies ergibt sich aus der Gewerbeanmeldung der Beklagten sowie dem im Verwaltungsvorgang dokumentierten Internetauftritt der Klägerin und wird von ihr auch nicht in Frage stellt. Entgegen ihrem Vortrag schuldet die Klägerin die Vergnügungssteuer nicht als Gesamtschuldnerin einer primär von den Masseurinen geschuldeten Steuer. Denn diese sind im Falle des hier vorliegenden einrichtungsgebundenen sexuellen Vergnügens nicht Veranstalter i. S. v. § 3 Nr. 1 VStS und damit nicht Steuerschuldner. Die nach § 2 Nr. 3 VStS der Besteuerung unterliegende Veranstaltung ist die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Objekt der Klägerin. Dies erfolgt (allein) durch die Klägerin. Eine Steuererhebung bei den Masseurinnen nach § 2 Nr. 4, § 5 Nr. 1 VStS scheidet bei der einrichtungsgebundenen Veranstaltung - wie bereits ausgeführt - aus. Die Beklagte hat die Vergnügungssteuer auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Nach § 4 Nr. 1 VStS wird u. a. in den Fällen des § 2 Nr. 3 VStS die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum bestimmten Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume, wovon auch Flure erfasst werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 -14 A 1948/13 -, juris, Rn. 62. Auf die tatsächliche Nutzung der Flächen an den einzelnen Veranstaltungstagen kommt es nach der Vorschrift nicht an. Diese Regelungen zur Bemessung auf Grundlage der zur Nutzung durch das Publikum bestimmten Flächen ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Zwar soll die Sexsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) die in der Einkommensverwendung für den persönlichen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners bzw. bei einer - wie hier - indirekt erhobenen Steuer des Steuerträgers, also des Bordellbesuchers, treffen. Der Konsum als Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eigentliches Steuergut ist daher der Vergnügungsaufwand des Einzelnen, also der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand. Der Satzungsgeber ist jedoch auf einen solchen sachgerechtesten (Wirklichkeits-)Maßstab für eine derartige Steuer nicht beschränkt. Wählt er statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Konsumaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Dabei muss der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Konsumaufwand aufweisen. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Normgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Dabei ist nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Normgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Diesen zumindest lockeren Bezug stellt der Flächenmaßstab bei der Vergnügungssteuer grundsätzlich her, da bei pauschalierender und typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebes wächst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2016 - 14 A 1599/15 -, juris, Rn. 26 f., 164 f., 171 ff. m. w. N. sowie Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 14 B 404/17 -, juris, Rn. 10, und vom 25. März 2020 - 14 A 3867/19 -, juris, Rn. 3. Speziell für Bordelle und ähnliche Einrichtungen hat das OVG NRW den von der tatsächlichen Nutzung durch Kunden losgelösten Flächenmaßstab für rechtmäßig und das früher maßgebliche Merkmal der Zugänglichkeit der Fläche, das im Gegensatz zur Zweckbestimmung täglich wechseln kann, als wenig praktikabel erachtet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 14 A 1948/13 -, juris, Rn. 53 ff., insbesondere Rn. 64, sowie Beschluss vom 8. Juni 2017 - 14 B 404/17 -, juris, Rn. 12. Daran ändern auch die im seit dem seit dem 1. Juli 2017 geltenden ProstSchG geltenden Dokumentationspflichten nichts. Die Tatsache, dass der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 ProstSchG verpflichtet ist, die einzelnen Tätigkeitstage der Prostituierten in seinem Prostitutionsgewerbe am gleichen Tag aufzuzeichnen, lässt zunächst den erforderlichen lockeren Bezugs zwischen Vergnügungsaufwand und dem Steuermaßstab der Größe der für das Publikum bestimmten Fläche nicht entfallen. Die nach dem ProstSchG bestehenden Aufzeichnungspflichten zwingen den Satzungsgeber auch nicht dazu, die Steuer nunmehr (wieder) auf Grundlage der jeweils tatsächlichen Nutzung bzw. tatsächlichen Zugänglichkeit der Fläche anzusetzen. Aus den Aufzeichnungen nach dem ProstSchG ergibt sich weder unmittelbar noch mittelbar die an einem bestimmten Tag in der Einrichtung tatsächlich zugängliche Fläche. So kann etwa eine Prostituierte am gleichen Tag in mehreren Räumen tätig werden oder mehrere Prostituierte im selben Raum. Eine Pflicht aufzuzeichnen, welchen Raum eine Prostituierte genutzt hat, besteht nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 ProstSchG nicht. Zudem sind die Praktikabilitätserwägungen, die nach der Rechtsprechung des OVG NRW für den von der tatsächlichen Nutzung unabhängigen Flächenmaßstab sprechen, keineswegs entfallen. Denn auch wenn den Veranstalter nach dem ProstSchG weitere Dokumentationspflichten treffen, ist eine bloße Kontrolle dieser Dokumentation im Nachhinein nicht ebenso effektiv wie eine unangemeldete Kontrolle der Behörde während des laufenden Betriebs. Auch dürfte der Erhebungsaufwand der Steuer im Falle tages- und fallgenauer Erhebung wesentlich höher sein als dies bei dem von der Beklagten gewählten Maßstab der Fall ist. Die von der Klägerin behauptete Ungleichbehandlung gegenüber Steuerpflichtigen anderer Steuerarten durch die von der tatsächlichen Nutzung unabhängige Festsetzung der Steuer ist schon deshalb nicht von Belang, weil die von der Klägerin benannten Steuern durch den Gesetzgeber und nicht durch die Beklagte im Rahmen ihrer Satzungshoheit geregelt werden. Die konkrete Bemessung der Vergnügungssteuer in den Bescheiden vom 12. Juli 2021, 3. Dezember 2021, 5. April 2022, 13. Mai 2022 und 5. Juli 2022 ist nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf Grundlage von § 4 Nr. 2 VStS von einem Tagessatz von 33 Euro (11 x 3,00 Euro) pro Veranstaltungstag ausgegangen ist. Nach § 4 Nr. 2 VStS beträgt die Steuer bei Veranstaltungen für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 3 Euro. Zu Recht ist die Beklagte von elf Flächeneinheiten ausgegangen. Einwendungen gegen die Flächenermittlung und -berechnung der Beklagten auf Grundlage der im Grundriss vermerkten Messungen macht die Klägerin nicht geltend. Soweit die Berechnung der Fläche wegen der Nichtberücksichtigung des besonderen Zuschnitts von Zimmer Nr. 2 in Form eines Viertelkreises bzw. einer Viertelellipse unzutreffend ist, so wirkt sich dies auf die Höhe der Steuer nicht aus, weil es auch bei Berücksichtigung der zutreffenden, um etwa 4,5 m² kleineren Fläche dieses Zimmers bei 11 Flächeneinheiten verbleibt. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten ermittelten Maße der geraden Wände hat das Zimmer Nr. 2 eine Fläche von etwa 20,5 m² (4,76 m x 5,50 m x π ÷ 4 = 20,56 m²), so dass von einer Gesamtfläche von etwa 104,6 m ² auszugehen ist. Die maßgebliche Fläche ist auch nicht wegen der von der Klägerin vorgetragenen Teilauslastung des Objekts - nach der Auflistung der Klägerin wurde in der Zeit seit August 2021 das Zimmer Nr. 2 nur an einem Tag (20. November 2021) und das Zimmer Nr. 1 gar nicht genutzt - zu reduzieren. Steuergegenstand ist nach § 2 Nr. 3 VStS die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen. Maßgeblich ist nach dem bereits zitierten § 4 Nr. 1 VStS die für das Publikum bestimmte Fläche. Deswegen ist allein maßgeblich, ob die Räumlichkeiten den Prostituierten zur Verfügung standen. Auf die tatsächliche (Nicht-)Nutzung kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 8. Juni 2017 - 14 B 404/17 -, juris, Rn. 18. Einzelne Räume sind nur dann nicht mehr bei der Bemessung der Steuer zu berücksichtigen, wenn sie hinsichtlich des bisherigen Zwecks entwidmet worden sind. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 8. Juni 2017 - 14 B 404/17 -, juris, Rn. 14. Eine Entwidmung einzelner Räume wollte die Klägerin ausdrücklich nicht vornehmen. Die Klägerin hat hierzu im Widerspruchsschreiben vom 13. Dezember 2021 vorgetragen, dass bei einer Anwesenheit von vier Masseurinnen sämtliche Zimmer zur Vermietung zur Verfügung gestanden hätten. Dies entspricht zudem den Fotografien der Zimmer Nr. 1 und Nr. 2, die die Beklagte noch im August 2022 gefertigt hat, nach denen diese Zimmer keiner anderweitigen Nutzung zugeführt worden waren, wenn sich auch die zuvor auf den Podesten befindlichen Matratzen nicht mehr auf diesen befanden. Im Zimmer Nr. 2 war eine solche an die Wand angelehnt und konnte mit wenigen Handgriffen wieder auf das Podest gelegt werden. Auf den Fotografien zu Zimmer Nr. 1 lässt sich eine Matratze nicht erkennen. Aber auch dieses Zimmer hätte sich problemlos und schnell wieder in einen für die Masseurinnen nutzbaren Zustand versetzen lassen. Auch sind die der Steuerberechnung in den einzelnen Bescheiden zugrundgelegten Veranstaltungstage nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig. Hinsichtlich der Steuerfestsetzung für die Monate Januar bis März 2020 im Bescheid vom 12. Juli 2021 bleiben diese (67 Veranstaltungstage) hinter der Anmeldung der Klägerin (86 Veranstaltungstage, d. h. tägliche Öffnung bis zum 15. März 2020) zurück. Insofern hat die Beklagte die in der E-Mail vom 2. Juni 2020 mitgeteilten tatsächlichen Öffnungstage zugrunde gelegt. Auch die Annahme von 16 Veranstaltungstagen im September 2020 und 31 Veranstaltungstagen im Oktober 2020 in demselben Bescheid hat nicht zu einer zu hohen Steuerfestsetzung geführt. Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Bescheid vom 12. Juli 2021 auch auf die Monate September und Oktober 2020 bezieht. Auch wenn sich die Festsetzung nach den Ausführungen im Berechnungsteil nur auf die Monate Januar bis März 2020 beziehen soll, so ist aufgrund der Berechnung erkennbar, dass auch die Monate September und Oktober erfasst werden, weil sich nur so der Betrag von 3.762 Euro ergibt. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin nach der Außervollzugsetzung des Verbots sexueller Dienstleistungen durch den Beschluss des OVG NRW vom 8. September 2020 in den Monaten September und Oktober ihren Betrieb wiedereröffnet hat. Soweit der Vortrag des Prozessbevollmächtigten in seiner E-Mail vom 16. November 2022 so zu verstehen sein soll, dass die Klägerin ihre Räumlichkeiten in diesem Zeitraum nicht zur Verfügung gestellt hat, so widerspricht dies dem auf der Homepage der Klägerin veröffentlichen Hinweis, dass das T. ab dem 2. November 2020 wieder zu einem bundesweiten Lockdown komme und das T. vorerst schließen müsse. Die Klägerin hat auch nicht mitgeteilt, dass das T. im Zeitraum von September bis Oktober 2020 erst zu einem späteren Tag wieder geöffnet worden sei, so dass es im September 2020 nicht mehr zu den angenommen 16 Veranstaltungstagen und im Oktober zu den 31 Veranstaltungstagen gekommen wäre. Im Klageverfahren hat sie zu diesem Zeitraum nichts mehr vorgetragen. Soweit die Beklagte in den Bescheiden vom 13. Dezember 2021, 5. April 2022, 13. Mai 2022 und 5. Juli 2022 für die Zeit vom 20. August 2021 bis zum 30. November 2021 und für die Monate März, April und Juni 2022 die Tage, an denen nach der Mitteilung der Klägerin keine Räume genutzt worden sind, als Veranstaltungstage berücksichtigt hat, ist das ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn auch insofern hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie die Räumlichkeiten an diesen Tagen den Prostituierten nicht zur Verfügung gestellt hätte, sondern dass diese das Objekt lediglich tatsächlich nicht genutzt hätten. Dementsprechend hat die Klägerin auch mitgeteilt, dass eine vorherige Mitteilung der Schließtage nicht möglich sei. Die auf diese Weise berechnete Vergnügungssteuer, die in ihrer Höhe seit 2014 unverändert ist, stellt keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt dann vor, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Einer kommunalen Steuer kommt eine solche erdrosselnde Wirkung zu, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Steuer der Höhe nach einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit darstellt, sind nicht die Verhältnisse der Klägerin, sondern die eines durchschnittlichen Betreibers im Gemeindegebiet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris, Rn. 16 f. m. w. N. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das hier zu beurteilende Gewerbe im Stadtgebiet der Beklagten generell nicht mehr betrieben werden kann, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Sie wendet sich auch insofern gegen die Bemessung nach der für den Publikumsverkehr bemessenen Fläche, weil bei geringer Auslastung der Steueranteil am Umsatz höher ist. Dass die Betreiber des Gewerbes generell von einer solchen geringen Auslastung betroffen wären und hierauf auch nicht durch Kapazitätsanpassungen reagiert werden könnte, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch fehlt es nicht an der Abwälzbarkeit der Steuerlast auf die Freier als Steuerträger. Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer beim Veranstalter der Vergnügung vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12/08 -, juris, Rn. 28. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich die wirtschaftliche Abwälzbarkeit bereits daraus, dass die Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris, Rn. 122, 126. Dass eine Ab- oder Überwälzung bei einer Steuerhöhe von 3 Euro täglich pro angefangenem Quadratmeter, die etwa im Fall der Klägerin zu einer täglichen Steuerhöhe von 8,25 Euro pro nutzbarem Raum führt, generell nicht gelingen könnte, erscheint zudem insbesondere angesichts des Verhältnisses zu den sonstigen Kosten, ausgeschlossen. Ungeachtet dessen ergibt sich auch aus dem Verweis der Klägerin auf einen erhöhten Preisdruck nicht, dass eine Überwälzung tatsächlich unmöglich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.723,32 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.