OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 1983/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0325.15A1983.18.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Es bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer Ausbaubeitragssatzung, nach der unbebaute Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung des für die Oberflächenentwässerung einer Straße angefallenen Aufwands einbezogen werden. Denn der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird im Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und bequeme Erreichbarkeit angewiesenen baulich oder gewerblich genutzten Grundstücks dadurch, dass die erschließende Straße entwässert wird, praktisch gar nicht oder so minimal gesteigert, dass ein Absehen von der Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Mai 2018 für wirkungslos erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Im Umfang der übereinstimmend erklärten Hauptsachenerledigung, trägt die Beklagte entsprechend der von ihr abgegebenen Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.186,94 Euro und für die Zeit ab den Erledigungserklärungen auf 1.062,03 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer Ausbaubeitragssatzung, nach der unbebaute Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung des für die Oberflächenentwässerung einer Straße angefallenen Aufwands einbezogen werden. Denn der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird im Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und bequeme Erreichbarkeit angewiesenen baulich oder gewerblich genutzten Grundstücks dadurch, dass die erschließende Straße entwässert wird, praktisch gar nicht oder so minimal gesteigert, dass ein Absehen von der Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Mai 2018 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Im Umfang der übereinstimmend erklärten Hauptsachenerledigung, trägt die Beklagte entsprechend der von ihr abgegebenen Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.186,94 Euro und für die Zeit ab den Erledigungserklärungen auf 1.062,03 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil zur Klarstellung für wirkungslos zu erklären (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). II. Im Übrigen hat der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg. Die mit dem fristgerechten Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 2.). Ferner liegt auch keine Divergenz des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor (dazu unter 3.). Ebenso wenig folgt aus den vorgebrachten Einwänden ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann (dazu unter 4.). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht vor. a) Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Erneuerung der Straßenentwässerung habe es sich um eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 KAG NRW bzw. bei den dafür aufgewendeten Mitteln um ansatzfähige Kosten gehandelt. Der Einwand des Klägers, die Kosten für die Erneuerung des Kanals seien betriebswirtschaftliche Kosten nach § 6 KAG, die in die Gebührenkalkulation aufzunehmen und über Benutzungsgebühren abzurechnen seien, geht fehl. Der Kläger verkennt dabei, dass die nach § 6 KAG NRW abzurechnenden Entwässerungsgebühren für Kosten der Grundstücksentwässerung (Schmutz- und Regenwasser) erhoben werden. Der hier in Streit stehende Beitrag betrifft demgegenüber die Erneuerung der Straßenentwässerung. Dem Umstand, dass eine Mischkanalisierung vorliegt, der erneuerte Kanal also sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dient, hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie von den Gesamtkosten der Kanalauswechslung in Höhe von 996.177,31 Euro nur einen Anteil von 368.661,32 Euro der Straßenentwässerung zugeordnet und nur diesen Betrag - abzüglich des Gemeindeanteils von 40% - auf die Beitragspflichtigen umgelegt hat. b) Dem Einwand des Klägers, das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft gebildet worden, weil die Grundstücke an der Stichstraße „E.-------weg “, die nicht unmittelbar an den Hauptzug des ausgebauten Teils der Straße „B. e. L. “ grenzen, ausgespart wurden, hat die Beklagte durch ihre am 17. Februar 2020 vorgelegte Alternativberechnung und die unter dem 5. März 2020 erklärte teilweise Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide Rechnung getragen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die vom Kläger formulierte Frage, „Ist es sachlich gerechtfertigt, bei einer Optimierung eines Entwässerungskanals nach dem KAG die unmittelbar daran angrenzenden gewerblich landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsflächen, die über diese Straße erschlossen sind und denen ebenfalls dieser von der Baumaßnahme beabsichtigter Zweck zugute kommt (größere Aufnahmefähigkeit), grundsätzlich nicht zu veranlagen“? führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es an einer Klärungsbedürftigkeit fehlt. Im Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 - hat der Senat bereits entschieden, dass keine Bedenken gegen die Gültigkeit einer Beitragssatzung bestehen, nach der unbebaute Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung des für die Oberflächenentwässerung einer Straße angefallenen Aufwands einbezogen werden. Denn der Gebrauchswert eines unbebauten Außenbereichsgrundstücks wird im Gegensatz zum Gebrauchswert eines auf jederzeitige und bequeme Erreichbarkeit angewiesenen baulich oder gewerblich genutzten Grundstücks dadurch, dass die erschließende Straße entwässert wird, praktisch gar nicht oder so minimal gesteigert, dass ein Absehen von der Einbeziehung solcher Grundstücke in die Verteilung vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 17. März 2020 nicht auf. 3. Die Zulassungsbegründungsschrift legt ferner nicht den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte im Widerspruch steht. Eine Divergenz liegt ferner vor, wenn die Tatsachenfeststellungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen in der Rechtsprechung insbesondere des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweichen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit der Kläger eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 - im Hinblick auf die Frage geltend macht, ob der „E.-------weg “ einen Teil der ausgebauten Anlage bildet, kommt es hierauf nach der insoweit erfolgten teilweisen Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide nicht mehr an. 4. Aus dem Zulassungsvorbringen folgt kein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Im Hinblick auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Stichweg E.-------weg um einen Teil der beitragspflichtigen Anlage handelt, gelten die Ausführungen unter 3. sinngemäß. Soweit der Kläger ferner eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht im Zusammenhang mit der Frage der Beitragsfähigkeit nach § 8 KAG NRW rügt, macht die Zulassungsbegründung schon nicht deutlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden sollen. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter 1.a) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten entsprechend der von ihr abgegebenen Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts- soweit es nicht für wirkungslos erklärt worden ist - rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).