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Beschluss

9 A 717/20.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0327.9A717.20A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die ‑ wie hier ‑ das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. a) Der Kläger hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Asylantrag eines ehemaligen Mitglieds der Republikanischen Garden und der Baath-Partei wegen fehlender Verfolgungsdichte abgelehnt werden kann, wenn das Gericht davon ausgeht, dass weiterhin Morde an Mitgliedern dieser Organisation dokumentiert sind und es zu unzähligen Übergriffen gekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat – unter Auswertung der Erkenntnislage – ausgeführt: Es lägen keine Erkenntnisse über Verfolgungsmaßnahmen gegenüber ehemaligen Mitgliedern der Republikanischen Garde vor. Zu einer systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Baath-Partei komme es nicht mehr, auch wenn weiterhin Morde an ehemaligen Baath-Partei-Mitgliedern dokumentiert und ehemalige Mitglieder der Baath-Partei oft verdächtigt würden, dem IS anzugehören. Der Kläger sei jedenfalls kein ranghohes, führendes Mitglied der Baath-Partei gewesen und zudem nach eigenem Vorbringen bei seiner Abschiebung im November 2018 nicht als Mitglied der Baath-Partei erkannt und auch keinen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Die Antragsbegründung benennt keine Erkenntnismittel, die darauf hindeuten, dass eine systematische Verfolgung des genannten Personenkreises entgegen den vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Erkenntnissen anzunehmen sein könnte. Sie setzt der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene gegenteilige Auffassung entgegen. Soweit die Antragsbegründung auf die Rechtsfrage zielt, ob eine asylrechtlich beachtliche Gefährdung auch bei Vorliegen einzelner dokumentierter Übergriffe verneint werden kann, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab und der dazu vorliegenden Rechtsprechung. Dass ein Asylbegehren unbegründet ist, wenn es auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gestützt und in Bezug auf die betreffende Gruppe keine hinreichende Verfolgungsdichte festgestellt werden kann, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. b) Die weiteren Fragen, ob es mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu vereinbaren ist, dass in der Ladung zur mündlichen Verhandlung lediglich pauschal auf die in der Homepage des Gerichts gespeicherten Erkenntnismittel verwiesen wird, ohne die vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel konkret anzugeben, und ob es mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu vereinbaren ist, dass die Erkenntnismittelliste dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt wird, so dass er keine Gelegenheit hat, sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen, wären in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen einen etwaigen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der für sich genommen im zweitinstanzlichen Verfahren aber nicht zum Erfolg der Klage führen könnte. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nur nach Maßgabe von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gerügt werden. 2. Die Berufung ist aber auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. a) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es mit der Ladung keine Erkenntnisliste zugesandt, sondern auf die Homepage des Gerichts verwiesen hat. Allerdings verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen einschließlich Presseberichten sowie Behördenauskünften setzt demnach voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 ‑ 2 BvR 982/00 -, AuAS 2001, 201, juris Rn. 15 f., und vom 6. Juli 1993 ‑ 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12. Dementsprechend dürfen Gerichte ihre Entscheidungen nur auf Erkenntnisquellen stützen, die sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht haben oder die in anderer Weise - etwa durch Übersendung einer Liste mit den Erkenntnisquellen und eigenen Entscheidungen oder Entscheidungen anderer Gerichte, deren hinreichend offengelegte und zugängliche tatsächliche Erkenntnisse zugrunde gelegt werden sollen, - vollständig in das Verfahren eingeführt wurden. St. Rspr., vgl. schon BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1983 - 9 C 847.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132, juris Rn. 8 f., und vom 22. März 1983 ‑ 9 C 860.82 -, BVerwGE 67, 83, juris Rn. 6 f. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diesen Anforderungen durch den Hinweis auf die auf der Homepage des Verwaltungsgerichts, jeweils unter datumsmäßiger Bezeichnung des Standes veröffentlichte "Erkenntnisliste Irak" nicht genügt sein könnte. Denn hierdurch erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, sich über die dem Gericht vorliegenden und bei diesem – worauf in der Ladungsverfügung ebenfalls hingewiesen worden ist – einsehbaren relevanten Erkenntnisquellen Kenntnis zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 4 A 967/18.A -, juris Rn. 6. Der Kläger legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände es ihm nicht zumutbar gewesen sein sollte, sich von dem Inhalt der Erkenntnisquellen durch eine vom Verwaltungsgericht ausdrücklich als Möglichkeit benannte Einsichtnahme bei Gericht Kenntnis zu verschaffen. Im Übrigen hätte es ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten oblegen, sich Gehör zu verschaffen und um Übersendung eines Ausdrucks zu bitten. Die hier erfolgte Form der Einbeziehung der Erkenntnisquellen erscheint im Übrigen sogar komfortabler als die bloße Übersendung einer Liste in Papierform, weil die in der Liste aufgeführten Dokumente zu einem großen Teil mit den jeweiligen Internet-Adressen "verlinkt" sind und so ohne weitere Recherche oder gar Aufsuchen des Verwaltungsgerichts nachzulesen sind. b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass angesichts der Vielzahl der unter dem Stichwort Irak abgespeicherten Erkenntnismittel eine Vorbereitung des Klägers auf die mündliche Verhandlung faktisch unmöglich gemacht worden sei. Zwar kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Asylverfahren auch dann verletzt sein, wenn ein Gericht eine Vielzahl von Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht, die in einer dem Kläger übersandten Erkenntnismittelliste zwar erfasst, aber weder thematisch aufgeschlüsselt noch mit Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle nachgewiesen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 13 (zu einer 300 Erkenntnisse umfassenden Erkenntnisliste). So liegt der Fall aber hier nicht. Die hier zum Zeitpunkt der Ladung vom 6. Januar 2020 maßgebliche Erkenntnisliste Republik Irak (Stand: 1. Oktober 2019) umfasst 96 Dokumente, die, soweit es sich um Auskünfte zu konkreten Einzelfragen handelt, mit thematischen Stichworten versehen sind. Wenn der Kläger meinen sollte, dass von vornherein nur diejenigen Erkenntnisse hätten eingeführt werden dürfen, auf die das Verwaltungsgericht seine abschließende Entscheidung stützen würde, übersieht er, dass sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. c) Ein Gehörsverstoß folgt nicht aus dem Vortrag, dass das Gericht einige Erkenntnismittel erst in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt habe; der Klägervertreter habe dies nicht mehr inhaltlich zur Kenntnis nehmen können. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist nämlich die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, Buchholz 310 § 138 Nr. 3 VwGO Nr. 70, juris Rn. 9 m. w. N. Eine Unterbrechung oder - was angesichts des geringen Umfangs der Dokumente allerdings eher fern gelegen hätte - Vertagung der Verhandlung hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich durch einen Unterbevollmächtigten seiner Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger jedoch nicht beantragt. d) Schließlich ist die Berufung nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auch auf Erkenntnismittel abgestellt hat, die in der Erkenntnismittelliste nicht aufgeführt und auch in der mündlichen Verhandlung nicht in das Verfahren eingeführt worden sind. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 2019 ist entgegen dem Antragsvorbringen in der Erkenntnismittelliste aufgeführt, und zwar unter Ziffer 1. Die Rüge ist allerdings in tatsächlicher Hinsicht insoweit zutreffend, als die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 17. Februar 2010 und der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. Juni 2019, die das Verwaltungsgericht auf den Seiten 18 und 19 des Urteilsabdrucks zitiert hat, weder in der Erkenntnismittelliste aufgeführt noch in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 2 des Terminsprotokolls) in das Verfahren eingeführt worden sind. Die Gehörsrüge genügt aber gleichwohl nicht dem Darlegungserfordernis. Wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, so bedarf es zwar nicht der Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann; es muss aber substantiiert dargelegt werden, dass der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte und dass diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären. St. Rspr., so schon BVerwG, Beschluss vom 2. April 1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165, juris Rn. 4. Daran fehlt es hier. Der nicht näher substantiierte Vortrag, der Kläger hätte weitere Beweisanträge gestellt, um den Grad der Gefährdung ehemaliger Mitglieder der Republikanischen Garden und der Baath-Partei detailliert zu ermitteln, reicht dazu nicht aus. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat ihn mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei unzulässig, weil er in Bezug auf die unter Beweis gestellten Tatsachen "ins Blaue hinein" gestellt worden sei. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.