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Beschluss

20 B 879/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0330.20B879.19.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6874/18 VG Düsseldorf gegen den Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2018 wird wiederhergestellt, soweit die Klage die Nebenbestimmungen Nrn. 4.2 und 4.4 zur Erlaubnis betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5.

Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 2.500,00 Euro.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6874/18 VG Düsseldorf gegen den Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2018 wird wiederhergestellt, soweit die Klage die Nebenbestimmungen Nrn. 4.2 und 4.4 zur Erlaubnis betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 3/4 und der Antragsgegner 1/4; die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5. Der Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 2.500,00 Euro. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 6874/18 VG Düsseldorf gegen den Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2018 auch wiederherzustellen, soweit die Klage die Befristung der Erlaubnis und die Nebenbestimmungen Nrn. 1, 4.1, 4.2 und 4.4 zur Erlaubnis betrifft, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. Juli 2018 unter Beifügung von Nebenbestimmungen und Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erlaubnis erteilt, Hunde zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung aus Rumänien in das Inland zu verbringen und gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage teilweise wiederhergestellt und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen abgelehnt. Es hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung vorgenommen und sich dabei bezogen auf die Regelungen, gegen die sich der Antragsteller in Fortführung seines erstinstanzlichen Begehrens mit der Beschwerde wendet, daran orientiert, die Klage werde insoweit wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der Regelungen voraussichtlich erfolglos bleiben. Dem setzt der Antragsteller mit der Beschwerde Durchgreifendes lediglich hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nrn. 4.2 und 4.4 zur Erlaubnis entgegen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Begründungserfordernis hat angesichts dessen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfallen lässt, vor allem die Funktion, der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung bewusst zu machen und ihr so Anlass zur sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu geben. Darüber hinaus soll die Begründung der Information des Betroffenen und des gegebenenfalls angerufenen Gerichts dienen. Vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 80 Rn. 84; Schoch in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 80 Rn. 245 Aufgrund dieser Funktion muss eine spezifisch auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung zugeschnittene Begründung gegeben werden. Diese muss inhaltlich auf den konkreten Einzelfall bezogene Gesichtspunkte erkennen lassen, die die Behörde dazu bewogen haben, die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen. Hierbei dürfen die Anforderungen zwar nicht überspannt werden. Auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung übereinstimmen. Unumgänglich sind aber Ausführungen, die ein besonderes Vollzugsinteresse zum Ausdruck bringen und sich hierzu nicht auf formelhafte oder sonst letztlich inhaltsleere Wendungen ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Fall beschränken. Vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 85; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 80 Rn. 247 f. Dem wird die gegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch gerecht. Der Antragsgegner hat es nicht bei floskelhaften und abstrakten Ausführungen zum Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung des Tierschutzes und dem privaten Interesse, tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht einhalten zu müssen, bewenden lassen. Er hat das überwiegende öffentliche Interesse vielmehr einzelfallbezogen durch die Erwägung erläutert, der Antragsteller habe sich im Vorfeld der Erlaubnis dahin eingelassen, Vorschriften zum Verbringen von Tieren seien auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht anwendbar. Die daran anknüpfende Schlussfolgerung des Antragsgegners, es könne nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller sich durch die Erhebung einer Klage zunächst von der Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorschriften befreie, bringt trotz fehlender Konkretisierung zu den einzelnen Regelungen des Erlaubnisbescheides genügend zum Ausdruck, dass aus der Sicht des Antragsgegners ohne die sofortige Vollziehung des Bescheides während des Klageverfahrens Verstöße gegen für die erlaubte Tätigkeit geltende tierschutzrechtliche Bestimmungen und darauf aufbauende Festsetzungen drohen. Damit legt der Antragsgegner der sofortigen Vollziehbarkeit der von ihm im Bescheid festgelegten inhaltlichen Konkretisierungen und Einschränkungen der Erlaubnis, die Gegenstand der Anfechtung durch den Antragsteller sein können - und sind -, ersichtlich die Bedeutung bei, derartigen Verstößen solle zum Schutz der von der erlaubten Tätigkeit betroffenen Tiere begegnet werden. Die Vereinbarkeit dieser Überlegung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird nicht durch den Hinweis des Antragstellers infrage gestellt, einige Nebenbestimmungen seien nicht oder allenfalls untergeordnet dazu bestimmt, dem Tierschutz zu dienen. Die richtige Einordnung der Nebenbestimmungen nach ihrer tierschutzrechtlichen und/oder tierseuchenrechtlichen Veranlassung und Zielrichtung betrifft nicht das Vorhandensein oder Fehlen der Begründung für die nach dem Dafürhalten des Antragsgegners gegebene Dringlichkeit der Umsetzung der gegebenenfalls anzufechtenden Regelungen des Erlaubnisbescheides, sondern die Überzeugungskraft der Begründung. Das Begründungserfordernis ist aber formeller Natur. Seine Einhaltung ist nicht dadurch bedingt, dass die von der Behörde angeführten Gründe das angenommene besondere öffentliche Vollzugsinteresse objektiv ergeben. Dementsprechend ist eine Missachtung des Begründungserfordernisses auch nicht aus den Bedenken des Antragstellers abzuleiten, der Antragsgegner sei sich nicht wirklich dessen bewusst gewesen, dass das Eintreten der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach dem Regelungsgefüge von § 80 VwGO auch im Bereich des Tierschutzrechts den gesetzlichen Regelfall bildet. Darüber hinaus schließt ein tierseuchenrechtlicher Hintergrund einzelner Nebenbestimmungen es nicht aus, dass ihnen auch Bedeutung für die Wahrung der von der erlaubten Tätigkeit berührten tierschutzrechtlichen Belange zukommt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht auf vorliegend durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung der Erlaubnis und der Nebenbestimmungen Nrn. 1 und 4.1. Bei der Erlaubnis vom 24. Juli 2018 handelt es sich um eine solche im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG. Die Befugnis des Antragsgegners, die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen zu versehen, beurteilt sich, weil von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG noch kein Gebrauch gemacht worden ist, aufgrund von § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG nach § 11 Abs. 2 und 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (TierSchG a. F.). § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. regelt zwingende Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis. Nach § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden (Satz 1), wobei die in Frage kommenden Anordnungen beispielhaft konkretisiert werden (Satz 2). Damit sind Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach Maßgabe von § 11 Abs. 2a TierSchG a. F. zugelassen (§ 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG NRW) sowie zulässig, wenn und soweit sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW). In den genannten Grenzen ist die Beifügung der Nebenbestimmungen dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überantwortet. Ist eine Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG NRW). Der Antragsgegner hat von der durch § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a. F. prinzipiell eröffneten Befugnis zur Befristung der Erlaubnis nicht deshalb fehlerhaft Gebrauch gemacht, weil die bis zum 1. August 2020 befristete Geltungsdauer der Erlaubnis zu kurz bemessen ist. Die für die Befristung angeführten Erwägungen des Antragsgegners sind frei von Rechtsfehlern. Der Antragsgegner hat auf Zweifel an der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Antragstellers bzw. der für die erlaubte Tätigkeit verantwortlichen Personen verwiesen und dies anhand einiger Vorkommnisse bei der Vermittlung von Hunden an Pflege-/Endstellen sowie dem Umgang mit TRACES-Bescheinigungen und Impfpässen präzisiert. Für den Fall ausbleibender Beanstandungen hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine unbefristete Erlaubnis nach Ablauf der Frist in Aussicht gestellt. Das ist ausgerichtet auf die Sicherstellung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG a. F. und steht so im Einklang mit dem Zweck der Ermächtigung. Die Bezugnahme auf die Zweifel verdeutlicht zusammen mit der Bedingung für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis als Zweck der Befristung, dass dem Antragsteller eine ausschließlich durch nachträgliche Aufhebung der Erlaubnis zu entziehende, zeitlich auf längere Dauer oder auf unbestimmte Zeit gefestigte Rechtsposition frühestens nach praktischer Bewährung durch beanstandungsfreie Ausnutzung der Erlaubnis eingeräumt werden soll. Das ist legitim und wird, was die damit einhergehende Vorenthaltung weitergehenden Vertrauensschutzes anbelangt, auch hinsichtlich der Dauer der Frist von hinreichenden sachlichen Gründen getragen. Der Antragsgegner ist bei dem von ihm zugrunde gelegten Anlass für die Befristung nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, hat die widerstreitenden Interessen erfasst und vertretbar gewichtet sowie sein Ermessen auch nicht in sonstiger Hinsicht fehlerhaft ausgeübt. Die Vorhaltungen des Antragsgegners zu aufgetretenen Fehlern bei der Einholung von TRACES-Bescheinigungen sind nicht deshalb haltlos oder unangemessen, weil der Antragsteller nach den von ihm in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen früher praktische Schwierigkeiten hatte, die Bescheinigungen mit ordnungsgemäßen Angaben zu erlangen und er seine Vorgehensweise inzwischen umgestellt hat. Die Verpflichtung zur Verwendung lediglich ordnungsgemäß erstellter TRACES-Bescheinigungen besteht ungeachtet damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf die Verwirklichung der Absicht, Hunde aus Rumänien in das Inland zu verbringen. Sie ist auch unabhängig von vorherigen behördlichen Belehrungen und/oder Hilfestellungen. Soweit sich der Antragsteller nicht für verpflichtet hält, überhaupt TRACES-Bescheinigungen zu erwirken und mitzuführen, setzt er der eingehend begründeten anderslautenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, das auch auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 13 B 1316/18 -, juris - verwiesen hat, bereits nichts Substantielles entgegen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller beim Fehlen einer Verpflichtung zur Teilnahme am System der TRACES-Bescheinigungen befugt sein könnte, solche Bescheinigungen mit inhaltlich fehlerhaften Angaben erstellen zu lassen. TRACES-Bescheinigungen mit fehlerhaften Angaben spiegeln das Erreichen des Zwecks der einschlägigen rechtlichen Vorgaben lediglich vor und unterlaufen deren Funktion. Hinsichtlich der Impfpässe übergeht der Antragsteller den vom Antragsgegner angegebenen Umstand, die Impfpässe seien in größerer Zahl ("Stapel") wegen unzureichender finanzieller Mittel der Endstellen zur Begleichung der an den Antragsteller zu entrichtenden Vermittlungsgebühren nicht weitergegeben worden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass derart beengte wirtschaftliche Verhältnisse der Endstellen einen Anhaltspunkt dafür bieten können, dass in ihnen die anforderungsgerechte Haltung der übernommenen Hunde nicht ausreichend gewährleistet ist, obwohl hierfür nicht zuletzt in gesundheitlicher Hinsicht erhebliche finanzielle Aufwendungen erforderlich werden können. Zudem führt das Zurückhalten der Impfpässe dazu, dass die Endstellen aus finanziellen Gründen nicht über die Unterlagen verfügen, die wichtig sind für die Beurteilung des Impfstatus der Hunde und damit für die Einschätzung von unter Umständen in den Endstellen gebotenen Maßnahmen zur gesundheitlichen Versorgung der Hunde. Das betrifft die Frage sachgerechter Vorkehrungen des Antragstellers zur Übergabe der Hunde ausschließlich an Personen, die die Erwartung der tierschutzrechtlich gebotenen Haltung der Tiere tatsächlich verdienen. Entsprechendes trifft für die stattgefundene Vermittlung eines blinden Hundes an eine für dieses Tier unwidersprochen nicht geeignete Pflegestelle zu. Das Risiko, dass Pflege-/Endstellen die ordnungsgemäße Haltung der Hunde nicht leisten, ist auch dann, wenn es sich in der Vergangenheit selten realisiert haben mag, nicht so fernliegend, dass es unsachlich oder überzogen wäre, die Ausübung der erlaubten Tätigkeit mit Blick hierauf durch die Befristung der Erlaubnis zunächst unter Beobachtung zu halten. Tierschutzbeschwerden hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung im Anschluss an den angefochtenen Beschluss als zusätzlichen Grund für die Befristung herangezogen. Die Ergänzung der ursprünglichen Ermessenserwägungen um diesen Aspekt ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller der Berechtigung der Tierschutzbeschwerden entgegentritt. Der Antragsteller verdeutlicht nicht, dass die Grundlosigkeit der Tierschutzbeschwerden feststeht. Die Frist ist mit immerhin zwei Jahren auch nicht derart kurz bemessen, dass ihre Dauer für den Antragsteller eine unangemessen harte oder gar unzumutbare Belastung bedeuten würde. Der Antragsteller hat erstmals durch die Erlaubnis vom 24. Juli 2018 in tierschutzrechtlicher Hinsicht eine verlässliche rechtliche Grundlage für seine Tätigkeit erlangt, verbringt aber schon seit einigen Jahren Hunde aus Rumänien nach Deutschland und vermittelt sie an neue Halter. Die für das Verbringen der Hunde und ihre Vermittlung benötigten Strukturen waren beim Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bereits vorhanden. Es spricht nichts Konkretes dafür, dass ihre Aufrechterhaltung in einem Maße auf Planungssicherheit angewiesen sein könnte, das mit der Frist unvereinbar sein könnte. Der Antragsteller hat auch das Eintreten der Bedingung in der Hand, von der der Antragsgegner die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis abhängig macht. Die Möglichkeit eines Widerrufs der Erlaubnis durch den Antragsgegner bleibt in ihrer Effektivität für das Erreichen des Zwecks der Befristung hinter deren Rechtswirkungen zurück und scheidet damit als in gleicher Weise wie die Befristung geeignetes milderes Mittel aus. Die mehrjährige Dauer des der Erteilung der Erlaubnis vorangegangenen Verwaltungsverfahrens besagt nichts anderes. Sie ist, weil es sich um die erstmalige Erlaubnis für die Tätigkeit des Antragstellers handelt, kein aussagekräftiger Beleg dafür, dass derartige Verfahren beim Antragsgegner üblicherweise mehrere Jahre dauern und bei einer im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist anstehenden Verlängerung oder Neuerteilung der Erlaubnis erneut vergleichbar lange Zeit vor Ergehen einer verfahrensabschließenden Entscheidung verstreichen wird. Den (neuerlichen) Antrag des Antragstellers vom 12. Dezember 2017 hat der Antragsgegner zudem nach einigen Monaten beschieden. In der Vergangenheit hat der Antragsgegner den Antragsteller außerdem während des Erlaubnisverfahrens nicht an der Ausübung der Tätigkeit gehindert. Darauf, dass die dem Antragsteller durch das Erfordernis einer Verlängerung oder Neuerteilung der Erlaubnis entstehenden Kosten für ihn nennenswert ins Gewicht fallen, deutet nichts Greifbares hin. Auch lassen die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit des Antragstellers und die geltend gemachte vorrangige Finanzierung der Durchführung der erlaubten Tätigkeit durch Spenden den Anlass für die Befristung nicht entfallen. Die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Nr. 1, nach der der Antragsteller der zuständigen Behörde alle wesentlichen Änderungen der der Erlaubnis zugrundeliegenden Sachverhalte umgehend mitzuteilen hat, ist nicht wegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte zweifelhaft. Soweit der Antragsteller die Nebenbestimmung für zu unbestimmt erachtet, geht er nicht näher darauf ein, warum er, worauf es im gegebenen Zusammenhang für die notwendige hinreichende Bestimmtheit der Regelung (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) ankommt, nicht mit genügender Klarheit erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Ihm ist bekannt, welche Unterlagen er zu seinem durch die Erlaubnis beschiedenen (neuerlichen) Antrag vom 12. Dezember 2017 eingereicht hat. Diese Unterlagen geben den der Erlaubnis zugrundeliegenden Sachverhalt wieder und liegen ihr zugrunde. Der Bezug der Erlaubnis zu den Antragsunterlagen wird eingangs des Erlaubnisbescheides im Anschluss an die Bezeichnung der von der Erlaubnis gedeckten Tätigkeit und der verantwortlichen Personen unmissverständlich erklärt. Er beinhaltet, dass die Tätigkeit nur entsprechend den Antragsunterlagen ausgeübt werden darf und damit deren Verbindlichkeit für die Verbringung und Vermittlung der Hunde. Die im Einzelnen mitzuteilenden Sachverhalte werden durch den Klammerzusatz beispielhaft ("etc.") hinsichtlich der "Vermittlungsmodalitäten, Personen, Tierarten" erläutert. Der unverkennbare Zweck der Nebenbestimmung, dem Antragsgegner durch Mitteilungen des Antragstellers Kenntnis von Tatsachen zu verschaffen, die für die Aufrechterhaltung oder Fortgeltung der Erlaubnis entscheidungserheblich sein können, bietet unter Berücksichtigung auch des Regelungsgehalts der anderen Nebenbestimmungen ein genügend handhabbares Kriterium zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Änderungen. Gemeint sind diejenigen Tatsachen, die Gegenstand der Antragsunterlagen und von Bedeutung dafür sind, dass die Verbringung und Vermittlung der Hunde im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorgaben steht. Bezogen auf den Begriff der "Vermittlungsmodalitäten" ergibt sich nichts anderes. Der Begriff bezeichnet nach allgemeinem Sprachgebrauch unmissverständlich die Art und Weise der Vermittlung der Hunde, also ihre Übergabe/Abgabe an die neuen Halter. Insoweit geben die zu den Antragsunterlagen gehörenden Muster der mit Pflege-/Endstellen abzuschließenden Verträge Aufschluss über die beiderseitigen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Hunde und die Muster der vom Antragsteller vorgesehenen Frage-/Kontrollbögen Auskunft über die begleitend zur Übergabe zu erhebenden Informationen. Nach der Nebenbestimmung mitzuteilen sind daher Änderungen dieser Unterlagen oder Abweichungen von ihnen. Es geht um Umstände, die den Aussagegehalt der Unterlagen hinsichtlich der Vermittlung der Hunde in eine für sie geeignete Pflege-/Endstelle betreffen. Die Nebenbestimmung Nr. 1 ist auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens nicht deshalb rechtswidrig, weil sie zum Schutz der Tiere nicht erforderlich im Sinne von § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a. F. ist. Die Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher Änderungen ist eine folgerichtige Konsequenz des Umstandes, dass dem Antragsteller die Erlaubnis allein für die in den Antragsunterlagen dargestellte Tätigkeit der Verbringung und Vermittlung von Hunden und nach näherer Maßgabe der Regelungen des Erlaubnisbescheides erteilt worden ist. Sie dient der Umsetzung des Erlaubnisvorbehalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG, der seinerseits auf die Sicherstellung materieller Anforderungen an den Schutz der Tiere bei Ausübung der erlaubten Tätigkeit gerichtet ist. Ohne die Übermittlung der geforderten Informationen durch den Antragsteller kann der Antragsgegner allenfalls dann Maßnahmen zum Schutz der Tiere ergreifen. mit denen der Antragsteller umgeht, wenn er, was mehr oder weniger von Zufällen abhängt, auf anderem Weg von erlaubnisrelevanten Veränderungen Kenntnis erlangt. Die Auffassung des Antragstellers, die Vermittlungsmodalitäten seien für die Erlaubnis nicht relevant, steht im Widerspruch dazu, dass die Erlaubnis sich auf die in den vorgelegten Antragsunterlagen beschriebenen Maßnahmen der Verbringung und Vermittlung der Hunde bezieht, nicht aber auf beliebige Vermittlungstätigkeiten. Sie stimmt auch nicht überein mit der Reichweite der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG. Der Vorschrift erfasst neben dem Verbringen/Einführen von Wirbeltieren in das Inland zum Zweck der Abgabe gegen eine Gegenleistung auch die Vermittlung der Abgabe solcher in das Inland verbrachter/eingeführter Tiere gegen Gegenleistung. Bezweckt wird die Einhaltung tierschutzrechtlicher Anforderungen an die Verbringung, Einführung und Vermittlung vor allem von Hunden und Katzen aus dem Ausland zum Zweck der Abgabe an Dritte. Vgl. BT-Drucks. 17/10572, S. 46 f., 58, und 17/11811, S. 29. Der tatbestandsmäßige Zweck der Abgabe an Dritte äußert sich darin, dass der Besitz an den Tieren gegen Erbringung einer Gegenleistung auf neue Halter übertragen wird. Danach unterfällt dem Erlaubnisvorbehalt neben dem Transport der Tiere in das Inland auch ihre anschließende Vermittlung an die neuen Halter. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl., § 11 Rn. 8. Die vom Antragsteller praktizierten Vermittlungsmodalitäten betreffen gerade die letztgenannte Tätigkeit. Das der Nebenbestimmung zugrunde liegende Informationsinteresse des Antragsgegners ist auch durch § 16 Abs. 2 TierSchG gesetzlich anerkannt. Der Antragsteller gehört aufgrund dieser Vorschrift unabhängig von der Erlaubnispflichtigkeit seiner Tätigkeit wegen seines Umgangs mit den Hunden zu denjenigen Personen, denen Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Behörde obliegen. Der Personenkreis, der nach § 16 Abs. 2 TierSchG zur Mitwirkung in Form der Erteilung von Auskünften verpflichtet ist, wird maßgeblich bestimmt durch die Erforderlichkeit der Auskünfte zur Durchführung der der Behörde aufgrund des Tierschutzgesetzes obliegenden Aufgaben. Die behördlichen Aufgaben umfassen den Vollzug des Tierschutzgesetzes insgesamt. Bei der Verbringung und Vermittlung der Hunde hat der Antragsteller aufgrund seiner Sachherrschaft über die Hunde maßgebenden Einfluss darauf, wie und von wem die Tiere gehalten/betreut werden, und kann er dementsprechend durch Auskünfte zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben beitragen. Seine Vermittlungsmodalitäten sind Ausfluss und Ausdruck der Sachherrschaft. Die Offenlegung der Vermittlungsmodalitäten bzw. insoweit vorgenommener Veränderungen gegenüber der Behörde ermöglicht die behördliche Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an das Halten/Betreuen der Hunde. Das Vorbringen des Antragstellers zur Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen hinsichtlich der in den Antragsunterlagen genannten Pflegestellen stellt die Tragfähigkeit der hierauf bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Dabei ist unerheblich, ob die Verpflichtung nach der Gliederung und dem systematischen Zusammenwirken der einzelnen Regelungen des Erlaubnisbescheides durch die allgemeine Nebenbestimmung Nr. 1 oder durch die die Pflegestellen betreffende spezielle Nebenbestimmung Nr. 4.1 oder durch beide Nebenbestimmungen gleichzeitig ausgestaltet wird. Die Hunde werden vom Antragsteller nach ihrer Verbringung ins Inland bei den Pflegestellen untergebracht, sofern sie nicht sofort an Endstellen übergeben werden, und müssen damit in/von den Pflegestellen tierschutzgerecht gehalten/betreut werden. Bei einer Pflegestelle handelt es sich nach dem vorgelegten Muster des Pflegestellenvertrags um eine natürliche Person, die den jeweiligen Hund auf unbestimmte Zeit als Halter übernimmt. Aktuelle behördliche Kenntnisse darüber, wer einen vom Antragsgegner in das Inland verbrachten Hund als Pflegestelle in Obhut nimmt, sind eine unerlässliche Voraussetzung für die behördliche Überwachung des Verbleibs der Hunde und des Umgangs mit ihnen. Ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse von Maßnahmen zur Überwachung können unter Umständen erforderlich werdende behördliche Maßnahmen zum Schutz der Tiere (§ 16a Abs. 1 TierSchG) ergriffen werden. Materielle gesetzliche Anforderungen, auch solche des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung, die von jedermann zu erfüllen sind, der einen Hund hält, bedürfen im Einzelfall der behördlichen Durchsetzung. Warum die Kenntnis, wer als Pflegestelle für welchen Hund tätig wird, gleichwohl für den Antragsgegner nutzlos sein könnte, erschließt sich nicht. Die Behörden sind zur Überwachung der Haltungsbedingungen in den Pflegestellen, wenn man diese nicht als Teil einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG einstuft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG), zumindest auf der Grundlage und nach den Kriterien von § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG befugt. Die Mitwirkungspflichten nach § 16a Abs. 2 und 3 TierSchG obliegen unter anderem jedem Halter eines Tieres. Die Erforderlichkeit der Mitwirkung für die Durchführung der behördlichen Aufgaben hängt nicht von zuvor erlangten Hinweisen auf begangene Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzrecht ab. Sie folgt vielmehr aus einem sachlich hinreichend begründeten behördlichen Interesse an der Ermittlung von potentiell für die Beachtung des Tierschutzrechts relevanten Sachverhalten. Zu den für das Aufklärungsinteresse bedeutsamen Umständen des Einzelfalls können auch wegen der potentiellen Besonderheiten, die bei der Haltung der aus Rumänien verbrachten Hunde auftreten können, Gesichtspunkte der Eignung der Pflegestellen zum Umgang mit den Hunden gehören. Mögliche mit der Herkunft der Hunde zusammenhängende erhöhte Anforderungen werden vom Antragsteller unter anderem im Fragenkatalog, den er bei seiner Auswahl von Pflegestellen verwendet, angesprochen. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, die aus Rumänien verbrachten Hunde seien in der Regel sehr ängstlich und besonders betreuungsbedürftig. Der Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen bei den Pflegestellen stehen nicht die vorgebrachten Bedenken des Antragstellers zur Missachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen entgegen. Die dem Vorbringen zugrunde liegende Prämisse, die Kenntnis von den Pflegestellen sei für den Antragsgegner und/oder andere örtlich zuständige Veterinärbehörden mangels Befugnis zu behördlichen Maßnahmen auf der Grundlage hierauf gerichtete Informationen nutzlos, trifft, wie ausgeführt, nicht zu. Der Zweck der Mitteilung dient vielmehr dem legitimen Ziel der Umsetzung des Tierschutzrechts. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Äußerung des bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 3. Juli 2018 besagt nichts anderes. Die geltend gemachten Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016, 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016) hindern die Mitteilung nicht. Der Antragsteller lässt bei seiner Kritik an der diesbezüglichen Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits außer Acht, dass das Muster des von ihm vorgelegten Pflegestellenvertrags in § 8 eine Regelung zum Datenschutz enthält, wonach die Pflegestelle ihre Zustimmung zur gebotenen Erfassung, Speicherung und zweckbestimmten Nutzung ihrer persönlichen Daten sowie zur Mitteilung der Daten an das für den Antragsteller zuständige Veterinäramt erklärt. Das beinhaltet die Einwilligung der Pflegestelle in die Offenlegung der Daten gegenüber dem Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Veterinäramt, sofern er ‑ wie hier - die Offenlegung verlangt (Art. 4 Nrn. 1, 2 und 11, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung). Die Daten werden ferner vom Antragsteller im Zuge der Kontrolle bzw. vertraglichen Bindung der Pflegestellen zur Abklärung unter anderem der Haltungsbedingungen bzw. zur Gewährleistung der Ordnungsgemäßheit der Haltung erhoben. Ihre Weitergabe an das Veterinäramt und ihre dortige Verwendung dienen dem identischen Zweck. Sollte die Einwilligung den für sie geltenden Voraussetzungen gleichwohl in Bezug auf die angeordnete Mitteilung nicht vollständig genügen, ist es Sache des Antragstellers, die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, um der Mitteilungspflicht genügen zu können. Hierzu ist er ungehindert imstande, weil er nach dem Muster des Pflegestellenvertrags (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Absatz 5) berechtigt ist, den Hund jederzeit umzusetzen oder aus der Pflegestelle zu nehmen. Ihm steht es danach vertraglich frei, den Verbleib eines in einer Pflegestelle auf der Grundlage eines solchen Vertrags untergebrachten Hundes davon abhängig zu machen, dass die Pflegestelle die Einwilligung zur Offenlegung von Daten inhaltlich auf weitere Daten und die Offenlegung an andere, örtlich für die Pflegestelle zuständige, Veterinärämter ausdehnt. Lässt sich die Pflegestelle hierauf nicht ein, kann der Antragsteller den Hund anderweitig bei einer Person unterbringen, die die Einwilligung im vom Antragsgegner geforderten Umfang erklärt. Entsprechendes gilt, sofern die bislang vertraglich für die Offenlegung der Daten geregelte Zweckbestimmung bezogen auf die Weitergabe zur Durchführung tierschutzrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Tierschutzbehörden nicht den Anforderungen an die Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung) genügen sollte, und in Bezug auf neu abzuschließende Pflegestellenverträge. Abgesehen davon ist die Offenlegung der in Rede stehenden Daten der Pflegestellen gegenüber dem Antragsgegner oder den sonst zuständigen Veterinärbehörden nach dem Vorstehenden für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f Datenschutz-Grundverordnung). Damit entfällt auch der Ausgangspunkt für das Vorbringen des Antragstellers, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die behördliche Verarbeitung der Daten. Nach § 3 Abs. 1 DSG NRW ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen unter anderem dann zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der verarbeitenden Stellen erforderlich ist. § 9 Abs. 1 DSG NRW ermächtigt öffentliche Stellen zur Verarbeitung solcher Daten auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen. Ansatzpunkte für Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Art. 6 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung sind vom Antragsteller nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Antragstellers zur Missachtung der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung ist nicht auf konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung gestützt und wird den Aufgaben sowie Befugnissen des Antragsgegners nicht gerecht. Dem Beschwerdevorbringen ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die zur Bezeichnung der Pflegestellen und damit für den Umfang der Mitteilungspflichten geforderten Angaben (vgl. auch Nr. 4.1 der Nebenbestimmungen) dem mit ihnen verfolgten Informationszweck nicht angemessen oder für sein Erreichen nicht erheblich oder nicht notwendig sein könnten. Insgesamt stehen neben der Angabe von Namen und Anschrift der Pflegestellen nur wenige Tatsachen in Rede. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Tatsachen für die Beurteilung der Eignung der Pflegestellen zum Halten des in ihr untergebrachten Hundes nicht relevant sein könnten, liegen auch angesichts des die Situation in der jeweiligen Pflegestelle betreffenden Fragenkatalogs des Antragstellers vor Abschluss eines Pflegestellenvertrags nicht vor. Die vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Nr. 4.1, wonach der Antragsteller dem Antragsgegner eine nach näheren inhaltlichen Vorgaben erstellte Liste der Pflegestellen zur Verfügung zu stellen und bei Änderungen zu aktualisieren hat, greifen nach den vorstehenden Ausführungen zur Nebenbestimmung Nr. 1 nicht durch. Die Nebenbestimmung Nr. 4.1 dient dem Schutz der in den Pflegestellen untergebrachten Hunde gemäß § 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a. F. Sie beruht nicht auf der Annahme, die Verhältnisse in den Pflegestellen seien als Räume oder Einrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG a. F. Teil der Voraussetzungen für die Erteilung der an den Antragsteller gerichteten Erlaubnis. Die Kenntnis von den Pflegestellen und den in Nr. 4.1 der Nebenbestimmungen bezeichneten dortigen Gegebenheiten ist, wie ausgeführt, ein Mittel zur Durchführung eventuell erforderlicher, bei allen Tierhaltungen in Betracht kommender Maßnahmen in Gestalt der behördlichen Überwachung nach § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG und/oder von Anordnungen nach § 16a Abs. 1 TierSchG. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen Pflegestellen, die sich außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners befinden, und der jeweils örtlich zuständigen Veterinärbehörde. Die Pflegestellen werden dadurch als solche auch keiner Erlaubnispflicht unterworfen. Allerdings ist den vorgelegten Mustern des Pflegestellenvertrages und der sonstigen Unterlagen des Antragstellers zu den Pflegestellen auch nicht zu entnehmen, dass es ausgeschlossen ist, dass Pflegestellen über ihre Eigenschaft als Halter von vom Antragsteller übernommenen Hunden hinaus im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllen, unter denen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnispflicht bestehen kann. Eine diesbezügliche behördliche Überprüfung der Pflegestellen ist dementsprechend nicht von vornherein bei allen Pflegestellen sinnlos. Die Nebenbestimmungen Nrn. 4.2 und 4.4 erweisen sich in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht als offensichtlich rechtmäßig. Die daher insoweit gebotene von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Dagegen liegen in Bezug auf die nach dem oben Gesagten aller Voraussicht nach als rechtmäßig zu beurteilenden Regelungen des Erlaubnisbescheides keine Umstände vor, die es rechtfertigen würden, dem Aufschubinteresse des Antragstellers trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage den Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anordnung zur Fortbildung der verantwortlichen Personen durch die Nebenbestimmung Nr. 4.2 bedarf hinsichtlich der Einzelheiten der Fortbildung weitergehender Überprüfung im Klageverfahren. Angeordnet worden ist, bezieht man die Begründung der Nebenbestimmung ein, die Fortbildung jeder der drei verantwortlichen Personen in Gestalt mindestens der jährlichen Teilnahme an von Dritten veranstalteten Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von sechs Stunden, wobei die Fortbildung sich auf alle Gebiete erstreckt, die das tierschutzrechtliche Verbringen und Vermitteln von Hunden betreffen. Der Zweck der Fortbildung, die für die Durchführung der erlaubten Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.) auf aktuellem Stand zu halten, ist als solcher legitim (§ 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 TierSchG a. F.) und rechtfertigt das zum Schutz der Hunde Erforderliche (§ 11 Abs. 2a Satz 1 TierSchG a. F.). Das gibt aber über die für das Erreichen des Zwecks erforderlichen und im engeren Sinne verhältnismäßigen Maßnahmen keinen konkreten Aufschluss. Auch die gesetzlich vorgesehene "Regelmäßigkeit" einer Fortbildung (§ 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 TierSchG a. F.) setzt für die Art und Weise, den Umfang und die Wiederkehrhäufigkeit von entsprechenden Maßnahmen lediglich einen Rahmen, der inhaltlich im Einzelfall anhand nachvollziehbarer Kriterien ausgefüllt werden muss. Der Antragsgegner geht aber weder auf die wahrscheinliche Entwicklung der fachlichen Erkenntnisse zum Verbringen und Vermitteln von Hunden noch auf sonstige Umstände näher ein, die einen konkreten Hinweis darauf geben könnten, dass der Schutz der Hunde nur dann gegeben ist, wenn eine Fortbildung gerade so, wie sie festgelegt worden ist, absolviert wird. Der erstinstanzliche Hinweis des Antragsgegners auf die Notwendigkeit der Vermittlung "komplexer Wissensinhalte" ist inhaltlich unergiebig, zumal der Bedarf an Fortbildung davon beeinflusst wird, dass die verantwortlichen Personen noch im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. genügt haben müssen und der Antragsgegner die für sie im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sachkundenachweise ersichtlich als ausreichend angesehen hat. Allein daraus, dass überhaupt von Dritten Bildungsmaßnahmen angeboten werden, an denen die verantwortlichen Personen möglicherweise noch nicht teilgenommen haben, folgt nicht, dass die Teilnahme an ihnen nach dem Wissensstand der verantwortlichen Personen sachgerecht und erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Nebenbestimmung Nr. 4.2 in der Praxis standardmäßig übliche und/oder in Fachkreisen anerkannte Anforderungen an die Gestaltung von Fortbildung zugrunde liegen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner verweist ohne weitere Erläuterung auf die "amtsärztliche Sicht". Bei der von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Interessenabwägung hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 4.2 fällt zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass der Antragsgegner den verantwortlichen Personen mit der Erteilung der Erlaubnis der Sache nach das Vorhandensein der für die Durchführung der erlaubten Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse zuerkannt hat. Er hat ihnen noch in der Beschwerdeerwiderung eine besondere Sachkunde zur Durchführung von Kontrollen auch aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen mit aus Rumänien stammenden Hunden bestätigt. Es deutet nichts Greifbares darauf hin, dass diese Fach-/Sachkunde vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung im Klageverfahren in einem Maße schwinden oder durch neue Erkenntnisse überholt wird, welches unter Umständen mit Risiken oder Gefahren für das Wohlbefinden der Hunde verbunden sein kann. Die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung Nr. 4.4, wonach die verantwortlichen Personen durch Vor- und Nachkontrollen sicherzustellen haben, dass die Haltung der Hunde in den End- und Pflegestellen den Anforderungen des § 2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung entspricht, dass die End- und Pflegestellen über die nach § 2 Abs. 3 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und dass Hunde unter anderem bei einem Krankheitsverdacht unmittelbar bei einem vor Ort niedergelassenen Tierarzt vorgestellt werden können, begegnet jedenfalls in einigen Details Bedenken, die nicht als offensichtlich unbegründet einzustufen sind. Der in der Begründung zu der Nebenbestimmung verdeutlichte Zweck, durch Kontrollen auf die tierschutzgerechte Haltung/Betreuung der Hunde hinzuwirken, stellt als solcher einen sachlich genügenden Anlass für die Anordnung lediglich insoweit dar, als es generell um die Durchführung von Kontrollen geht. Die Sinnhaftigkeit von Kontrollen erscheint bezogen auf die Pflegestellen wegen deren Einbindung in das Tätigwerden des Antragstellers nicht zweifelhaft. Sie dürfte aber auch für die Kontrollen auf die Endstellen zu bejahen sein, weil sich die Erlaubnis auch auf die mit der Übergabe an die Endstellen einhergehende Vermittlung der Hunde gegen Gegenleistung bezieht. Zudem sehen die der Erlaubnis zugrunde liegenden und für die Ausübung der erlaubten Tätigkeit maßgeblichen Unterlagen Maßnahmen des Antragstellers zur Überprüfung der Eignung auch der Endstellen und Verpflichtungen der Endstellen zum tierschutzkonformen Umgang mit den Hunden vor. Die Nebenbestimmung Nr. 2.2 verlangt die Eignung der Endstellen. Problematisch ist die Ermessensausübung des Antragsgegners aber jedenfalls hinsichtlich der Ausgestaltung der Kontrollen, und zwar zumindest deshalb, weil dem Antragsteller die "Sicherstellung" von Zuständen oder Maßnahmen, also ein gewisser - zudem zeitlich nicht eingegrenzter - Erfolg der Kontrollen, abverlangt wird und die Durchführung der Kontrollen auf die verantwortlichen Personen beschränkt wird. Gesetzlich verantwortlich für die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG und der Tierschutz-Hundeverordnung ist aber der jeweilige Halter und/oder Betreuer. Zu diesem Personenkreis dürfte der Antragsteller zumindest bezogen auf die in den Endstellen untergebrachten Hunde nicht gehören. Ihm gleichwohl eine dauerhafte (Mit-)Verantwortlichkeit für die Ordnungsgemäßheit der Haltung der Hunde in den Endstellen aufzuerlegen, geht auch weit über den Rahmen derjenigen Anforderungen hinaus, die üblicherweise an den Verkäufer eines Tieres gestellt werden und dadurch geprägt sind, dass mit dem Wechsel des Halters/Betreuers die diesbezüglichen Verpflichtungen übergehen. Es ist auch nicht gesichert, dass die Herkunft der Hunde und/oder ihre Verbringung und Vermittlung durch den Antragsteller seine derart weitgehende Inanspruchnahme stützen. Immerhin trifft der Antragsteller vertragliche Vorkehrungen für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Hunden auch in den Endstellen. Auch findet in den Endstellen ein üblicher privater Umgang mit den Hunden unabhängig davon statt, dass die Tiere durch eine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG in den Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes gelangen. Über die Durchführung der Kontrollen allein durch die verantwortlichen Personen verhält sich die Begründung der Nebenbestimmung nicht. Ein tragfähiger Grund für die Beschränkung der zur Durchführung der Kontrollen befugten Personen ergibt sich auch nicht ohne weiteres. Die Funktion der verantwortlichen Personen innerhalb des Antragstellers sagt als solche insoweit wenig aus. Es ist etwa fraglich, ob das sachgerechte Ausfüllen der in den Antragsunterlagen enthaltenen Fragebögen oder andere zur Kontrolle einzusetzende Checklisten durch die spezifischen Kenntnisse und/oder die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen bedingt ist. Bei größeren Einrichtungen, auch solchen zum Umgang mit Tieren, gehört es zu den selbstverständlichen und anerkannten Gepflogenheiten, dass Aufgaben arbeitsteilig erledigt werden und die jeweils verantwortlichen Personen ihrer Verantwortung durch die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, also unter anderem durch das Anleiten, Beaufsichtigen und Steuern weiterer Personen, nachkommen. Dafür, dass ein solches Vorgehen bei den Kontrollen nicht ausreicht, liegt kein konkreter Anhalt vor. Sollte die Nebenbestimmung so zu verstehen sein, dass der Antragsgegner für die Durchführung von Kontrollen Maßnahmen in der Art umfänglicher örtlicher Überprüfungen nach § 16 Abs. 3 TierSchG und/oder umfassender Feststellungen zur Vereinbarkeit der tatsächlichen Haltungsbedingungen mit den tierschutzrechtlichen Anforderungen fordert, die möglicherweise nur mit den spezifischen Kenntnissen der verantwortlichen Personen erbracht werden können, dürften die Grenzen des dem Antragsteller Zumutbaren hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Vorkehrungen für die Eignung der neuen Halter berührt sein. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Nebenbestimmung Nr. 4.4 zur Vermeidung einer sonst absehbar bevorstehenden Unterbringung von Hunden in hierfür ungeeigneten Pflege-/Endstellen geboten und das Aufschubinteresse des Antragstellers deshalb oder aus anderen triftigen Gründen hinten anzustellen ist, liegen nicht vor. Der Antragsteller unternimmt ausweislich der vorgelegten Antragsunterlagen Bemühungen, die von ihm in das Inland verbrachten Hunde in für sie geeigneten Pflege-/Endstellen unterzubringen. Der Antragsgegner hat das Verbringen und Vermitteln der Hunde durch den Antragsteller über mehrere Jahre hinweg hingenommen, ohne die Tätigkeit überhaupt mittels einer Erlaubnis zu regeln. Die zur Begründung der Befristung angeführten Vorkommnisse beim Umgang mit Impfpässen und die Vermittlung eines blinden Hundes lassen nicht auf generelle Schwachstellen des Konzepts des Antragstellers für die Unterbringung der Hunde schließen. Weitere Beanstandungen, die die Dringlichkeit der angeordneten Kontrollen belegen könnten, sind dem Erlaubnisbescheid und dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zu entnehmen. Ein sonstiger Anlass für schwerwiegende Zweifel an der Tauglichkeit der vom Antragsteller nach den Antragsunterlagen praktizierten Vorkehrungen für die Eignung der Pflege-/Endstellen ist nicht ersichtlich. Abstrakt denkbare Fehlentwicklungen reichen nicht aus, dem öffentlichen Vollzugsinteresse den Vorrang einzuräumen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie bezieht die erstinstanzliche Kostenentscheidung ein, soweit der angegriffene Beschluss nicht Gegenstand der Beschwerde ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.