Beschluss
19 A 4694/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0331.19A4694.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner der Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag der Klägerin, gerichtet auf erneute Einstellung in den Vorbereitungsdienst für weitere sechs Monate und erneute Entscheidung über die Zweite Staatsprüfung, abgewiesen und nur dem Hilfsantrag, gerichtet auf erneute Entscheidung über die Zweite Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, stattgegeben. Die angegriffene Prüfungsentscheidung sei auf § 34 Abs. 2 Nr. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP) gestützt, wonach das Bestehen der Staatsprüfung unter anderem voraussetze, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für beide Langzeitbeurteilungen mindestens „ausreichend“ (4,00) sei. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP hätten Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung jeweils die Klägerin mit einer Langzeitbeurteilung zu beurteilen. Die Langzeitbeurteilung der Schule sei rechtswidrig und habe der Prüfungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung hingegen sei nicht zu beanstanden. Die Rechtswidrigkeit der Langzeitbeurteilung der Schule führe indes nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes, sondern lediglich zu einem Anspruch auf Neubescheidung. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst bereits im Jahr 2015 beendet habe, stehe einer erneuten Erstellung der Langzeitbeurteilung der Schule nicht entgegen; es lägen Beurteilungsbeiträge für ihre gesamte Referendarzeit vor, auch seien die Schulleiterbeobachtungen durch alle drei und damit auch die früheren Schulleiterrinnen verschriftlicht worden. Die Klägerin wendet ein, die erneute Erstellung der Langzeitbeurteilung verletze den Grundsatz auf Chancengleichheit. Die rechtswidrige Langzeitbeurteilung datiere vom Februar 2015, nach so einem langen Zeitraum sei es unzumutbar, direkt nach einer möglicherweise positiven Neuentscheidung über die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung an dieser erfolgreich teilzunehmen, ohne nicht zumindest die Möglichkeit der Vorbereitung durch eine Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst zu erhalten (S. 3 der Antragsbegründung). Dieser Einwand weckt keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht stützt seine Wertung (S. 14 f. des Urteilsabdrucks) ausdrücklich auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach die Rechtswidrigkeit einer Langzeitbeurteilung zwar grundsätzlich zur Folge hat, dass sie erneut zu erstellen ist. Dies gilt jedenfalls, solange die erforderlichen Beurteilungsbeiträge vorhanden und hinsichtlich der Langzeitbeurteilung der Ausbildungsschule auch die Schulleiterbeobachtungen noch erinnerlich sind. Denn nach dem in Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es dem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers im gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil jedoch nicht neu bewertet werden, wie dies namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, Rn. 53. Entscheidend für die Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrags war allein, ob die erneute Erstellung der fraglichen Langzeitbeurteilung unter Beachtung dieser Grundsätze noch möglich gewesen ist. Die erneute Langzeitbeurteilung führt auf die von § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP vorgesehene Entscheidung, ob die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden zu erklären ist, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erreicht. Die Frage etwaiger Folgewirkungen einer neuerlichen, möglicherweise positiven Langzeitbeurteilung für eben diese Prüfungsleistungen nach § 27 OVP spielt hierbei gerade keine Rolle. Soweit die Klägerin die Unzumutbarkeit einer Unterrichtspraktischen Prüfung im Anschluss an eine möglicherweise positive Neuentscheidung – ohne Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst – rügt, ist es Sache des Prüfungsamts, eine etwaige erneute Prüfung so zu gestalten, dass durch den Zeitablauf hervorgerufene Erschwernisse der Prüfung im Interesse des Prüflings im gebotenen Umfang aufgefangen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14.01 -, NVwZ 2002, 1375, juris, Rn. 26. Zudem ist einem Prüfling, der sein Prüfungsergebnis anficht, nach dem Grundsatz der Chancengleichheit regelmäßig zuzumuten, den Prüfungsstoff während der Dauer des Überdenkens- und eines sich etwa anschließenden gerichtlichen Verfahrens so vorzuhalten, dass er jederzeit in der Lage ist, sich einer teilweisen oder vollständigen erneuten Prüfung zu stellen. Dass hier im konkreten Fall etwa mit einem Verlust speziellen Prüfungswissens oder ähnlichen Erschwernissen zu rechnen wäre, ist nicht ersichtlich und vor dem Hintergrund des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens auch nicht relevant. Vgl. zur Frage der vorläufigen Prüfungszulassung OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - 14 B 703/18 -, juris, Rn. 8, und vom 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07 -, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 9 B 1408/16 -, juris, Rn. 2. Grundsätzlich bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 -, NVwZ 1999, 866, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352, juris, Rn. 21. Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet (S. 3 f. der Antragsbegründung), die Langzeitbeurteilung könne tatsächlich nicht erneut erstellt werden, weil die erneute Erstellung der Beurteilungsbeiträge der früheren Ausbilder aufgrund der verstrichenen Zeit und der ansonsten fehlenden Aufzeichnungen unmöglich sei, vermag dies die konkrete und einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, wonach auch in tatsächlicher Hinsicht gerade ausreichende Beurteilungsbeiträge für die gesamte Referendarzeit vorlägen und nicht zuletzt die Schulleiterbeobachtungen bereits durch alle drei maßgeblichen Schulleiterinnen verschriftlicht worden seien. Insofern liegt der Fall hier anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 2017 zugrundeliegenden, in welchem weder entsprechende Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer und Seminarausbilder vorlagen, noch Beobachtungen des Schulleiters nach einer Zeit von nahezu vier Jahren noch rekonstruiert werden konnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, Rn. 55. Dem hält die Klägerin nur ihre eigene Auffassung entgegen und bleibt eine konkrete Auseinandersetzung mit der – tatsächlichen wie rechtlichen – Würdigung durch das Verwaltungsgericht schuldig. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: „Wie ist die Leistungsbeurteilung des Schulleiters zu erstellen, wenn ein Schulwechsel des Referendars stattgefunden hat? Welche Rechtsfolge zieht es nach sich, wenn bei der Erstellung der Leistungsbeurteilung des Schulleiters ein Verfahrensfehler derart unterlaufen ist, dass Beurteilungen von Ausbildern, die nicht an der Schule des Schulleiters tätig sind, nicht berücksichtigt wurden? Ist die Leistungsbeurteilung des Schulleiters neu zu erstellen, oder ist der Referendar in den Vorbereitungsdienst wieder einzustellen? Wie wirkt sich die Länge der Verfahrensdauer auf die Frage aus, ob die Leistungsbeurteilung neu erstellt wird oder ob eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst zu gewähren ist?“ Diese Fragen zu Langzeitbeurteilungen durch Schulleiter (§ 16 Abs. 3 OVP) erfordern keine Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie sind entweder in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt oder sie lassen sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten. Der Senat hat zu der Fallgruppe des Wechsels des Schulleiters vor Ablauf des regulären oder verlängerten Vorbereitungsdienstes, und entsprechend für die Fälle des Wechsels der Ausbildungsschule, des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder bei Beginn der Elternzeit, bereits entschieden, dass hier regelmäßig Stellungnahmen des früheren Schulleiters über die bis dahin von ihm angestellten Beobachtungen – auch unter Berücksichtigung bis dahin vorliegender Beurteilungsbeiträge – erforderlich sind, um die Nachzeichnung eines lückenlosen Verlaufs der Ausbildung auch aus Schulleitersicht zu gewährleisten. OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 19 A 811/16 -, juris, Rn. 84; vgl. für dienstliche Beurteilungen BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, juris, Rn. 22. Die hinter den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen stehende Rüge, dass eine erneute Erstellung einer zuvor beanstandeten Langzeitbeurteilung hier nicht möglich ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht nach der oben unter I. näher ausgeführten Rechtsprechung ebenfalls geklärt und hängt, wie auch die weiteren Fragen der Klägerin etwa bezogen auf die Länge der Verfahrensdauer, letztlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst in ständiger Streitwertpraxis die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung gemäß Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 - 19 A 1367/15 -, juris, Rn. 10. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).