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Beschluss

12 E 280/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0402.12E280.19.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I.        aus L.       beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. aus L. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen für sie im maßgeblichen Zeitpunkt der das Prozesskostenhilfeverfahren abschließenden gerichtlichen Entscheidung vor. Ihre Rechtsverfolgung hat hinreichende Erfolgsaussichten und erscheint nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -. Hiervon ausgehend können hinreichende Erfolgsaussichten der Klage nicht verneint werden. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend und entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des OVG NRW, dass den schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellungen Bindungswirkung u.a. im Rahmen der Bewilligung von Blindengeld zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, juris Rn. 17 ff., und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, juris Rn.13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2009 - 12 A 3326/08 - , juris Rn. 73 ff., und vom 20. März 2008 - 16 A 2399/05 -, juris Rn. 31 f., und vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, juris Rn. 43, sowie Beschluss vom 14. Mai 2009 - 12 A 461/09 -, juris Rn. 5. Der Streitfall ist indessen dadurch gekennzeichnet, dass der Antrag der Klägerin nicht unmittelbar auf die Bewilligung von Blindengeld gerichtet ist, sondern sie die Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2018 begehrt, mit dem der Beklagte einen im Jahr 2014 bereits ergangenen Bewilligungsbescheid wieder aufgehoben hat. Im Hinblick auf die danach erforderlichen Aufhebungsvoraussetzungen - der Beklagte hat sich auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt - bedarf es jedenfalls näherer Prüfung, inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Zwar ist nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids über das Blindengeld insoweit eine Änderung eingetreten als der Klägerin das Merkzeichen "Bl" im Rahmen der Statusentscheidung vom 25. September 2014 nicht zuerkannt und damit zugleich bindend die fehlende Blindheit festgestellt worden ist. Eine Verbesserung oder Änderung des tatsächlichen Gesundheitszustandes der Klägerin ist indessen - soweit nach Aktenanlage erkennbar - nach der Bewilligung im Jahr 2014 nicht eingetreten. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).