Beschluss
1 A 3014/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0409.1A3014.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Diese Maßgaben zugrunde gelegt, führt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht zu der Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe weder aus § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNUPZV) noch aus einer Zusicherung einen Anspruch auf die Zahlung der begehrten Prämie. Diesem stünde entgegen, dass der Kläger von 2009 bis zum 31. Dezember 2015 kein Beamter mit Dienstbezügen gewesen sei. Ausweislich des Beurlaubungsbescheides vom 29. Juli 2015 habe seine Beurlaubung erst zu diesem Zeitpunkt geendet, weshalb die Besoldung gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) entfallen sei. Eine eventuelle Gewährung an andere Beamte unmittelbar vor deren Ruhestand sei rechtlich unerheblich, da der Anspruch des Klägers vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bei ihm abhinge. Für eine Zusicherung im Rechtssinne fehle es bereits an einer Erklärung in schriftlicher Form. Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen des Klägers, seine Beurlaubung habe aus rechtlichen Gründen vor seinem Eintritt in den Ruhestand wegen des Erreichens der Altersgrenze – jedenfalls einen Tag oder spätestens eine juristische Sekunde vorher – enden müssen, weil nur ein aktiver Beamter in den Ruhestand versetzt werden könne, nicht in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat seinen Rechtsausführungen zutreffend den 31. Dezember 2015 als Endzeitpunkt der Beurlaubung des Klägers zugrunde gelegt. Dieser Zeitpunkt ist dem rechtswirksamen und daher für die Dauer der Beurlaubung allein maßgeblichen Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 29. Juli 2015 zu entnehmen, mit dem diese den Kläger bis zum Ende des Jahres 2015 unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der T-Systems International GmbH beurlaubt hat. Die darin gewählte Formulierung „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015“ ist aufgrund ihrer Eindeutigkeit auch keiner abweichenden Auslegung zugänglich. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich demgegenüber nicht entnehmen, auf Grundlage welcher Tatsachen eine „einvernehmliche(r) Beendigung der Beurlaubung zum 30. Dezember 2015“ angenommen werden sollte. Der Wegfall der Besoldung während des gesamten Zeitraums der Beurlaubung, auf den bereits im Bescheid vom 29. Juli 2015 hingewiesen wurde, ist eine gesetzliche Folge der angeordneten Beurlaubung. Auf die maßgebliche Norm hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Zu der Besoldung zählen gemäß § 17 Abs. 1 SUrlV in der hier maßgeblichen Fassung vom 11. November 2004 vor allem die Dienstbezüge i. S. d. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG. Der vollständige Wegfall der Dienstbezüge wiederum stand von vornherein einem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie entgegen. Denn eine solche kann gemäß § 1 Abs. 1 PNUPZV nur Beamten „mit Dienstbezügen“ gewährt werden. Für den rechtswirksamen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht Voraussetzung, dass der Beamte zuvor – und sei es zumindest für eine juristische Sekunde – in die aktive Beamtenstellung eingetreten ist. Nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen hat die Beurlaubung eines Beamten vor allem zur Folge, dass er für den betreffenden Zeitraum von der ihm obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2000 – 1 D 4.99 –, BVerwGE 111, 231 = juris, Rn. 16. Mit dem Eintritt in den Ruhestand erledigen sich sämtliche Maßnahmen, die den Umfang der Arbeitspflicht des Beamten beeinflussen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese etwa wegen einer Beurlaubung suspendiert ist. Da letzteres seinerseits notwendig ein aktives Dienstverhältnis voraussetzt, wird die Beurlaubung – selbst wenn sie über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand hinausgeht – gegenstandslos, sobald der Beamte in den Ruhestand tritt. Die Beurlaubung hindert demgemäß auch nicht die Versetzung in den Ruhestand, da eine solche Einschränkung gesetzlich ausdrücklich bestimmt sein müsste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 2 B 39.03 –, juris, Rn. 2. Die weiteren Einwände des Klägers, wonach er herausragende besondere Leistungen und Erfolge erbracht habe und der maßgebliche Zeitraum hierfür nicht auf die aktive Dienstzeit beschränkt sei, setzen sich bereits nicht mit der zentralen Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum bis zu seiner Zurruhesetzung kein Beamter mit Dienstbezügen gewesen sei. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Gleiches gilt auch für den klägerischen Hinweis, dass Leistungsprämien anderen Beamtinnen und Beamten gezahlt worden seien; auch dieser Einwand war bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung. Das von dem Kläger schließlich in Bezug genommene Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 16. September 2014 vermag – ungeachtet der Frage seiner Schriftform – keine Zusicherung i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darzustellen, da darin lediglich in den Raum gestellt wurde, dass die „Möglichkeit“ einer einmaligen Zahlung für besondere Leistungen „geprüft“ werde. Eine rechtsverbindliche Zusage ist in dieser Formulierung nicht enthalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).