Beschluss
19 A 2236/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0420.19A2236.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner der Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine gesteigerte Darlegungs- und Nachweispflicht bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen eines schwerwiegenden Grundes für die Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 OVP angenommen. Der Kläger habe entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts bereits mit dem ersten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin N. X. vom 8. September 2015 eine Krankheit nachgewiesen. Durch die weiteren Atteste sei dies noch weiter untermauert worden. Der Kläger habe also insgesamt alles für die Genehmigung des Rücktritts Erforderliche getan. Hingegen sehe die Prüfungsordnung nicht vor, dass der Kläger ein Attest vorzulegen hätte, das über die Benennung des Grundes „Krankheit“ hinausgehe und insbesondere die gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Prüflings substantiiert darlege. Ebenso wenig sehe die Prüfungsordnung vor, dass das Prüfungsamt in Eigeninitiative einen medizinisch oder therapeutisch entscheidungserheblichen Sachverhalt im Wege einer Anhörung des erkrankten Prüflings weiter aufkläre. Vielmehr habe es dem Prüfungsamt oblegen, nach dem hier erfolgten Nachweis der Krankheit etwaige Zweifel durch eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers auszuräumen. Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der bis zum 7. Mai 2016 geltenden Fassung nicht durch ein aussagekräftiges Attest nachgewiesen. Gegen die vom Verwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen sowohl für die Annahme eines schwerwiegenden Grundes für einen Prüfungsrücktritt als auch für den entsprechenden Nachweis durch den Prüfling ist nichts zu erinnern. Die vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstäbe entsprechen den erst kürzlich vom beschließenden Senat für den Prüfungsrücktritt zusammengefassten Grundsätzen. Eingehend OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 ‑ 19 A 3028/15 -, juris, Rn. 35-57. Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die vorgelegten Atteste unzureichend seien (S. 14 ff. des Urteilsabdrucks). Insbesondere hat es in nicht zu beanstandender Weise darauf abgehoben, dass es den Attesten sämtlich an konkreten Angaben zu den Auswirkungen der behaupteten Krankheit auf die Leistungsfähigkeit des Klägers mangele. Derartige konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen sind indes grundsätzlich und auch hier erforderlich. Entgegen dem Zulassungsantrag genügt die bloße Berufung auf eine „Krankheit“ nicht den genannten Anforderungen, auf die auch das Verwaltungsgericht abhebt. Mit der seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommenen eingehenden Würdigung der einzelnen Atteste und Bescheinigungen setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen hingegen nicht substantiiert auseinander. Soweit der Kläger geltend macht, die Prüfungsordnung sehe im Krankheitsfall eine Sachaufklärung durch eigene Anhörung des Prüflings nicht vor, bleibt nach den Darlegungen im Zulassungsantrag unklar, inwiefern dies für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen sein soll. Schließlich greift auch die Kritik des Klägers nicht durch, wonach das Prüfungsamt hier gehalten gewesen sei, etwaige Zweifel am Nachweis der Krankheit durch eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers auszuräumen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Anlass für eine solche amtsärztliche Untersuchung hätte nur bestanden, wenn trotz hinreichend aussagekräftiger ärztlicher Atteste Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit bestanden hätten, begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht vielmehr den kürzlich vom Senat bestätigten prüfungsrechtlichen Maßstäben. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O., Rn. 71-73. Dass derartige belastbare Anhaltspunkte hier für das Prüfungsamt nicht bestanden, hat das Verwaltungsgericht richtig festgestellt. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger ernstliche Zweifel auch im Hinblick auf die weitere, alternativ und selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts geltend, wonach es sich bei dem Krankheitsbild des Klägers – die gesundheitliche Prüfungsunfähigkeit entgegen der gerichtlichen Überzeugung unterstellt – um ein aus prüfungsrechtlicher Sicht unerhebliches Dauerleiden gehandelt habe. Der Kläger ist der Auffassung, weder Prüfungsamt noch Verwaltungsgericht hätten die erforderliche ärztliche und therapeutische Kompetenz, um die tatsächliche Grundlage der Frage des Vorliegens eines Dauerleidens beurteilen zu können. Hier hätte es vielmehr der Heranziehung amtsärztlicher Expertise bedurft. Mit diesem Vorbringen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Nach den obigen Grundsätzen obliegt, wie auch der Kläger in seinem Zulassungsantrag konzediert, die Entscheidung über das Vorliegen sowohl einer zum Rücktritt berechtigenden gesundheitlichen Beeinträchtigung als auch eines prüfungsrechtlich unerheblichen Dauerleidens, vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019 ‑ 14 A 2071/16 -, NJW 2020, 1084, juris, Rn. 47 m. w. N., allein dem Prüfungsamt. Ein ärztliches Attest hat dabei die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und substantiiert konkrete ärztlich festgestellte Tatsachen zu bekunden, um die Grundlage für eine sachgerechte selbstständige Beurteilung der Prüfungsbehörde zu bilden. Dabei kann diese Grundlage entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein durch ein amtsärztliches Untersuchungsergebnis vermittelt werden. Erlauben auch (privat-) ärztliche Bescheinigungen eine Beurteilung der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands vorliegt, die die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe prognostisch nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft oder doch auf unbestimmte, nicht absehbare Zeit ohne sichere Heilungschance bedingt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2019, a. a. O., Rn. 47 m. w. N., bedarf es nicht sozusagen anlasslos einer amtsärztlichen Verifizierung dieser Tatsachengrundlage. Die vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen beamtenrechtlichen Erwägungen zum Prozedere bei der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit betreffen demgegenüber einen anderen rechtlichen Zusammenhang. Dass die vom Verwaltungsgericht konkret vorgenommene Bewertung der vom Kläger vorgelegten Atteste und Bescheinigungen nach diesen Maßstäben fehlerbehaftet wäre, zeigt der Zulassungsantrag mangels eingehender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (S. 17 f. des Urteilsabdrucks) nicht auf. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob das Prüfungsamt Zweifel, die es an dem erklärten und durch privatärztliche Bescheinigungen nachgewiesenen Grund „Krankheit“ für den Rücktritt vom Prüfungsverfahren hegt, durch Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung oder einer amtsärztlichen Untersuchung des Prüflings zu überprüfen hat, oder die Zweifel durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise der Anhörung des Prüflings, ausräumen kann.“ Diese ohne weitere Erläuterung aufgeworfene Frage erfordert keine Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt (s. o. I.1.). IV. Schließlich ist die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels unzureichender Sachverhaltsaufklärung zuzulassen. Der Kläger meint, aus seinem übrigen Zulassungsvorbringen ergebe sich eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Auch habe es das Prüfungsamt rechtsfehlerhaft unterlassen, den Grund „Krankheit“ für den beantragten Prüfungsrücktritt amtsärztlich überprüfen zu lassen. Ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts ist mit diesem Vorbringen nicht dargetan. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 ‑ 2 B 84.16 -, juris, Rn. 23, und vom 21. Mai 2014 ‑ 6 B 24.14 ‑, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 8. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 ‑ 7 B 19.15 -, juris, Rn. 4, vom 21. Mai 2014 ‑ 6 B 24.14 ‑, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A -, juris, Rn. 10. Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst in ständiger Streitwertpraxis die Bedeutung der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staatsprüfung gemäß Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 mit einem pauschalierten Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes in Höhe von 40.000,00 Euro. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 ‑ 19 A 1154/18 ‑, juris, Rn. 18. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).