Beschluss
19 A 1035/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0323.19A1035.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und vorliegt. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (III.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (IV.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers unterlassener Sachverhaltsaufklärung (V.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung der Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG habe, da er die ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nicht zu vertreten habe. Der Kläger habe von Juni 1980 bis Februar 2016 ununterbrochen monatliche Beträge in die Rentenkasse abgeführt und bis zu seinem anschließenden Renteneintritt zu keinem Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezogen. Dass ihm die eingezahlten Beiträge heute keinen den Lebensunterhalt vollständig sicherstellenden Rentenanspruch vermittelten, sei kein hinreichendes Indiz für einen zurechenbaren Verursachungsbeitrag. Die unterschiedliche Höhe der eingezahlten Beiträge ergebe sich daraus, dass die selbständige Tätigkeit als Künstler und Übersetzer naturgemäß mit einem unregelmäßigen Einkommen verbunden sei, aber lasse nicht den Schluss zu, dass sich der Kläger nicht genügend um eine ausreichend hohe Altersvorsorge bemüht habe. Insbesondere sei dem Kläger nicht vorzuwerfen, dass er seine freischaffende Tätigkeit nicht aufgegeben und sich in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit regelmäßigen Einkünften begeben habe. Diese Würdigung stellt die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. 1. Sachlich unzutreffend ist zunächst der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Gruppe der Künstler aus der Gruppe der Selbständigen explizit herausgenommen und im Hinblick auf die ausreichende Altersabsicherung mit anderen Maßstäben bewertet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich die allgemeinen Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundegelegt, wonach der Begriff des „Vertretenmüssens“ in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfordert, dass der Ausländer durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den Leistungsbezug gesetzt hat und sein Verhalten für dessen Verursachung wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich bzw. prägend ist, wobei der dem Einbürgerungsbewerber zurechenbare Verursachungsbeitrag zu gewichten ist. Sind ‑ wie vorliegend ‑ die grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu beurteilen, hat der Einbürgerungsbewerber erhöhte Sozial(hilfe)leistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Bei Sozialhilfe- oder Grundsicherungsleistungen, welche die anderweitige Sicherung des Lebensunterhalts durch Einkommen lediglich ergänzen, sind dabei nicht allein die aufstockenden Leistungen, sondern die Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt in den Blick zu nehmen. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 23 f. Bei der Anwendung dieser Maßstäbe sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, hier die Tätigkeit des Klägers als selbständiger Künstler und Übersetzer, eine Privilegierung gegenüber sonstigen Selbständigen ergibt sich daraus nicht. 2. Entgegen der weiteren Rüge der Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass auch ein ergänzender Leistungsbezug zu vertreten sein kann, sondern ausdrücklich anhand der Umstände des Einzelfalles geprüft, ob der Kläger seinen ergänzenden Leistungsbezug zu vertreten hat. Vielmehr geht die Beklagte von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus, soweit sie unberücksichtigt lässt, dass die Verletzung der Obliegenheit, durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch langfristig die eigene Altersversorgung sicherzustellen, nach Art, Umfang und Dauer von einigem Gewicht sein muss und ein Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a. a. O., Rn. 20, 28; Marx, in: Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Stand: 38. Aktualisierungslieferung September 2021, § 10 StAG Rn. 256, 258 m. w. N. 3. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Sachverhalt und die konkrete ‑ ersichtlich einzelfallbezogene ‑ Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger die ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nicht zu vertreten habe, stellt die Beklagte ebenfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seinen Lebensunterhalt bis zum Renteneintritt aus eigenen Einkünften als freischaffender Künstler und Übersetzer sichergestellt und während dieser Zeit ununterbrochen monatliche Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Die Beklagte stellt dies ‑ mit Ausnahme einiger Monate in den Jahren 1984 und 1985 ohne Beitragsleistung ‑ nicht grundsätzlich in Frage, aber macht geltend, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, sich hinreichend um eine ausreichend hohe Altersvorsorge bemüht zu haben. Sie legt jedoch nicht substantiiert dar, welche konkreten Versäumnisse dem Kläger vorzuhalten sein könnten. So zeigt die Beklagte nicht auf, in welchem Umfang es dem Kläger zumutbar gewesen sein könnte, neben den einkommensabhängigen Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung noch zusätzliche Mittel für eine private Altersvorsorge zurückzulegen. In der Sache nicht nachvollziehbar ist der Einwand, es sei offen, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt mit Einkünften aus seiner Selbständigkeit als Künstler aufgebessert habe, da keinerlei Belege für die Einnahmen aus dem Verkauf von Kunstwerken oder künstlerischen Engagements nachgewiesen worden seien. Der Kläger hat stets vorgetragen, seinen Lebensunterhalt aus seinen Einkünften als Künstler und Übersetzer bestritten zu haben, und den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt, dem sich seine nach § 1 KSVG sozialversicherungspflichtigen Einkünfte entnehmen lassen. Dass die unregelmäßigen und niedrigen Einkünfte als selbständiger Künstler und Übersetzer nicht zwingend auf fehlende Arbeitsbemühungen des Klägers hinweisen, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die erstmalig mit der Zulassungsbegründung geäußerten Zweifel der Beklagten daran, dass der Kläger in Vollzeit gearbeitet habe, stellen die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts daher nicht durchgreifend in Frage. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger angesichts seiner Ausbildung und Qualifikationen grundsätzlich in der Lage gewesen sein dürfte, seine Einkünfte durch eine Ausweitung seiner Übersetzertätigkeit oder die Aufnahme weiterer Nebenbeschäftigungen zu verbessern. Doch ist nicht erkennbar, in welchem konkreten Umfang der Kläger sein Einkommen damit tatsächlich hätte steigern können, und legt die Beklagte nicht dar, inwieweit eine Umgestaltung seiner Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren vor dem Renteneintritt zu einer ‑ im Hinblick auf den Gesamtbedarf ‑ wesentlichen Reduzierung seines aktuellen Leistungsbezugs geführt hätte. Angesichts dessen, dass ein Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen hat und der Kläger durchgängig erwerbstätig war und seinem Einkommen entsprechende Rentenbeitragszahlungen geleistet hat, ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die Entscheidung des Klägers, seine künstlerische Tätigkeit vor seinem Renteneintritt nicht zu Gunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder besser bezahlter Nebenbeschäftigungen aufzugeben oder einzuschränken, für den aktuellen Leistungsbezug nicht maßgeblich ist, daher nicht zu beanstanden. 4. Entgegen dem weiteren Einwand der Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch keine Beweislastentscheidung zu ihren Lasten getroffen, sondern nach Einzelfallwürdigung positiv festgestellt, dass der Kläger die ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nicht zu vertreten habe. II. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten wie nachstehenden Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. III. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2021 ‑ 19 A 4532/19 ‑, juris, Rn. 12, vom 30. September 2021 ‑ 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Januar 2021 ‑ 19 A 4359/19 ‑, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beklagte die Frage: Bestehen für selbständige Künstler andere Bewertungsmaßstäbe für Altersrückstellungen als für die übrige Gruppe der Selbständigen und ist es der Gruppe der selbständigen Künstler im Gegensatz zu anderen Selbständigen nicht zuzumuten, zur Unterhaltssicherung eine Neuorientierung/Schwerpunktverlagerung in der Berufswahl vorzunehmen, um nicht im Alter auf Sozialleistungen angewiesen zu sein? Diese Frage hat sich für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gestellt. Das Verwaltungsgericht hat weder angenommen, dass für selbständige Künstler andere Bewertungsmaßstäbe als für sonstige selbständig Erwerbstätige gelten, noch ist es davon ausgegangen, dass selbständigen Künstlern generell nicht zugemutet werden kann, ihre Erwerbstätigkeit zu verändern, sondern hat unter ‑ wenn auch knapper ‑ Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt, dass die ergänzende Inanspruchnahme von Leistungen zur Grundsicherung im Alter nicht in vorwerfbarer Weise auf die Fortsetzung der Tätigkeit als selbständiger Künstler und Übersetzer zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschlaggebend für seine Würdigung nicht die künstlerisch-freischaffende Tätigkeit des Klägers ist, sondern der Umstand, dass er ‑ anders als die Einbürgerungsbewerber in den von den Beklagten angeführten Vergleichsfällen ‑ vor seinem Renteneintritt keine Leistungen nach dem SGB II bezogen und kontinuierlich Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt hat. IV. Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass die Beklagte einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet die Beklagte hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 ‑, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 31.20 ‑, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 38, vom 1. Juni 2021 ‑ 19 A 497/21.A -, juris, Rn. 14, vom 19. Mai 2021 ‑ 19 A 642/20.A ‑, juris, Rn. 18, und vom 16. Juli 2020 ‑ 19 A 1035/19 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich darin, geltend zu machen, dass das Verwaltungsgericht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 -, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 23, nicht „korrekt angewandt“ habe. Hierin liegt die Rüge allenfalls eines einzelfallbezogenen Subsumtionsfehlers des Verwaltungsgerichts. Welchen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung vielmehr sogar ausdrücklich die von der Beklagten zitierten Maßstäbe aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundegelegt. V. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers unterlassener Sachverhaltsaufklärung zuzulassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beweiserhebung absieht, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 ‑ 2 BvR 314/86 ‑, BVerfGE 74, 220, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 ‑ 2 B 84.16 -, juris, Rn. 23, und vom 21. Mai 2014 ‑ 6 B 24.14 ‑, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 63, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 26, vom 20. April 2020 ‑ 19 A 2236/16 -, juris, Rn. 22, und vom 2. Januar 2020 - 19 A 4368/18.A ‑, juris, Rn. 8. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 ‑ 7 B 19.15 -, juris, Rn. 4, vom 21. Mai 2014, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. April 2020, a. a. O., Rn. 24, und vom 2. Januar 2020, a. a. O., Rn. 10. Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht, soweit er unspezifisch behauptet, dass das Verwaltungsgericht die Möglichkeiten des Klägers, in der Vergangenheit zu seiner Unterhaltssicherung im Alter beizutragen, nicht geprüft habe. Soweit die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe unrichtige Feststellungen zum Zeitpunkt des Renteneintritts des Klägers, zum Beginn seiner Krebserkrankung und zu den Rentenbeitragszahlungen in den Jahren 1984 und 1985 getroffen, macht sie sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts geltend, aber zeigt nicht auf, welche für den Leistungsbezug prägenden Obliegenheitsverletzungen daraus abzuleiten sein könnten oder inwieweit sie sich anderweitig auf das Entscheidungsergebnis auswirken. Soweit die Beklagte schließlich rügt, dass das Verwaltungsgericht den Kläger zur Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide aus den letzten vier Jahren vor Renteneintritt hätte auffordern müssen, um sich einen Überblick über die Einkommenssituation der letzten acht Jahre vor der Einbürgerung zu verschaffen, legt sie nicht dar, aus welchem Grund die Angaben in dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung dafür nicht ausreichend gewesen sein sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).