Beschluss
7 A 591/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0421.7A591.19.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klägerin mit ihrem weiteren Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Erlass des Zurückstellungsbescheids verpflichtet war, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, der auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart beschränkt war.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der abschließenden Kostenentscheidung vorbehalten
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klägerin mit ihrem weiteren Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Erlass des Zurückstellungsbescheids verpflichtet war, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, der auf die Prüfung der zulässigen Nutzungsart beschränkt war. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der abschließenden Kostenentscheidung vorbehalten G r ü n d e: I. Die Berufung ist hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen. Insoweit hat die Klägerin ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend aufgezeigt. Danach spricht Einiges dafür, dass die Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitpunkt verpflichtet war, einen positiven Vorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu erteilen. II. Der weitergehende Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Dem Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarkts mit 109 Stellplätzen auf dem Grundstück J.--------straße 131 in L. zu erteilen, stehe die Veränderungssperre "J.--------straße 131" entgegen. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet war, den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, sei unbegründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre am 5.7.2017 habe der Zurückstellungsbescheid vom 15.7.2016, der die Entscheidung über die Bauvoranfrage bis zum 7.7.2017 ausgesetzt habe, der Erteilung des Bauvorbescheids entgegengestanden. Der weitere Hilfsantrag, festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Erlass des Zurückstellungsbescheids verpflichtet war, den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, sei deshalb unzulässig, weil die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig gewesen sei. Der ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen Klage habe § 75 Satz 2 VwGO entgegengestanden. Die Sperrfrist nach dieser Bestimmung habe nicht mit Eingang der Bauvoranfrage am 7.4.2016 begonnen zu laufen. Es habe kein vollständiger Antrag vorgelegen. Es habe an einem den rechtlichen Anforderungen genügenden Lageplan gefehlt. Zulassungsgründe, die sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Hauptantrag beziehen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Das gegen die Entscheidung über den Hilfsantrag gerichtete Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die von der Klägerin hierzu geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht begründet. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, sie habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen den Anforderungen des § 16 BauPrüfVO entsprechenden Vorbescheidsantrag gestellt. Soweit sie ausführt, der Lageplan sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe die Eintragung der Geländehöhen auf dem Vorhabengrundstück (an den Eckpunkten des geplanten Gebäudes) gefehlt, schon deshalb ausreichend, weil der Lageplan die Höhe des Erdgeschossfußbodens mit 50,20 m über NN angegeben habe und sich daraus die (Höhe der) Geländeoberfläche ergebe, verkennt sie den Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 12 BauPrüfVO, dessen entsprechende Anwendbarkeit durch § 16 Satz 1 BauPrüfVO i. V. m. § 10 Abs. 1 BauPrüfVO eröffnet wird. Dort wird die Angabe der Höhenlage der Eckpunkte der baulichen Anlage bezogen auf das aktuelle amtliche Höhenbezugssystem an der Geländeoberfläche ausdrücklich als weiteres Erfordernis neben der Angabe der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens genannt. Dass der Erforderlichkeit derartiger Höhenangaben dadurch entstehende erhebliche Kosten entgegen stehen, wie die Klägerin vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass die angesprochenen Kosten nicht einmal ansatzweise beziffert werden, ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechende Vorgabe der BauPrüfVO, die die Klägerin damit der Sache nach angreift, mit übergeordneten rechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sein könnte. Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die geforderten Höhenangaben seien im Sinne von § 16 BauPrüfVO erforderlich, greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei auch zu prüfen, ob sich das Vorhaben hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge; sei hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung unter anderem die Höhe der geplanten baulichen Anlagen mit den Höhen der insoweit prägenden näheren Umgebung in Beziehung zu setzen, seien die genannten Angaben auch zur Beurteilung der Bauvoranfrage erforderlich. Daran vermag der Einwand der Klägerin nichts zu ändern, es sei unstreitig, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung bei einer Höhe von 6,70 m in die Eigenart der maßgeblichen Umgebung einfüge. Für die formellen Anforderungen der BauprüfVO kommt es nicht auf das Ergebnis der materiellen behördlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorhaben an. Auch der Einwand, die zusätzliche Angabe zur Geländeoberfläche sei für die rechtliche Bewertung, ob sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, wenig aussagekräftig, es müssten dann nämlich auch die Geländeoberflächen der Umgebungsbebauung, insbesondere für die als Vorbild herangezogenen Grundstücke ermittelt werden, es sei kein Projekt bekannt, bei dem solches gefordert worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Umfang der erforderlichen Angaben im Lageplan in Bezug auf andere Grundstücke bestimmt sich aus § 16 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und Nr. 6 BauPrüfVO; Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Klägerin kritisierten Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben sich mit Blick auf diese Vorgaben nicht. 2. Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Klägerin aus den gleichen Gründen herleiten möchte, die sie zur Begründung ihrer ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit angeführt hat. 3. Schließlich hat die Sache auch nicht die von der Klägerin angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin macht geltend, bislang sei, soweit erkennbar, die Ermittlung der Geländeoberfläche (neben der Angabe zur Gebäudehöhe, zur Geschossigkeit und zur Grundfläche) im Rahmen von § 34 BauGB keine für die Bauvoranfrage zwingend notwendige Angabe. Die damit sinngemäß angesprochene Frage zur Erforderlichkeit von Höhenangaben lässt sich, wie sich aus den obigen Ausführungen zu den behaupteten ernstlichen Zweifeln ergibt, ohne weiteres auf der Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen im Wege der Gesetzesauslegung beantworten. Soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, ist der Beschluss unanfechtbar.