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Beschluss

7 A 592/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0715.7A592.19.00
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Tenor

Soweit die Klägerin ihre Berufung  zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 15.7.2016 verpflichtet war, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Antrag vom 13.4.2016 zur Art der baulichen Nutzung (Drogeriemarkt mit 799 qm Verkaufsfläche) zu erteilen.

Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Rücknahme auf 60.000 Euro und im Übrigen auf 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 15.7.2016 verpflichtet war, der Klägerin einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid gemäß dem Antrag vom 13.4.2016 zur Art der baulichen Nutzung (Drogeriemarkt mit 799 qm Verkaufsfläche) zu erteilen. Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar . Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Rücknahme auf 60.000 Euro und im Übrigen auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für einen nicht großflächigen Drogeriemarkt. Wegen des Sach- und Streitstands bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24.1.2019 Bezug. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.1.2019 hinsichtlich des Hauptantrags, des ersten Hilfsantrags sowie auch des zweiten Hilfsantrags abgewiesen. Der Senat hat auf Antrag der Klägerin die Berufung mit Beschluss vom 21.4.2020 in Bezug auf den zweiten Hilfsantrag zugelassen und zur Begründung ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass die Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitpunkt verpflichtet gewesen sei, einen positiven Vorbescheid hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart zu erteilen. Den weitergehenden Antrag auf Zulassung der Berufung (hinsichtlich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags) hat der Senat abgelehnt. Die Klägerin hatte mit der Berufungsbegründung vom 20.5.2020 zunächst den ursprünglichen Hauptantrag in das Berufungsverfahren einbezogen. Nach Anhörung des Senats zu einer beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO hat sie mit Schriftsatz vom 22.2.2021 erklärt, diesen Antrag nicht weiter zu verfolgen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Der weiter verfolgte Hilfsantrag sei zulässig, weil sie ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs habe. Dies umfasse auch entgangenen Gewinn. Der Schadensersatzanspruch sei entstanden, weil der Erlass des Zurückstellungsbescheids erst nach Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Erlass des Zurückstellungsbescheids verpflichtet war, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid (betreffend die zulässige Nutzungsart) zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - auch zum Verfahren 7 A 591/19 - sowie der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan J.--------straße 000 in L. -S. Bezug genommen. II . Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Soweit die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag zunächst auch den ursprünglichen Hauptantrag hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung weiter verfolgt hatte, hat sie diesen Antrag mit Schriftsatz vom 22.2.2021 zurückgenommen, sodass das Verfahren insoweit einzustellen war. Die Berufung hat hinsichtlich des im Berufungsverfahren weiter verfolgten Hilfsantrags Erfolg. Der auf die positive Bescheidung der im Zulassungsbeschluss des Senats vom 21.4.2020 bezeichneten Frage (Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bis unmittelbar vor Erlass des Zurückstellungsbescheids) gerichtete Hilfsantrag ist zulässig und begründet. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage bezeichnete Klage ist mit diesem Antrag als Feststellungsklage zulässig. Vgl. zu einem entsprechenden Sachverhalt: OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 1397/15 -, BRS 85 Nr. 101 = BauR 2017, 1020, m. w. N. Die Klage ist als entsprechende Feststellungsklage auch begründet. Die Klägerin hatte bis zum genannten Zeitpunkt einen Anspruch auf einen positiven Vorbescheid zur Art der baulichen Nutzung für das dargestellte Vorhaben. Für einen entsprechenden Vorbescheid lag ein vollständiger und bescheidungsfähiger Antrag vor. Es fehlte insbesondere nicht etwa an einem ordnungsgemäßen Lageplan. Ein Lageplan im Sinne von § 3 BauPrüfVO ist mit Blick auf den gestellten Antrag nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht generell erforderlich. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 3.8.2020 - 7 A 2372/18 -, BauR 2020, 1736, und Urteil vom 2.3.2020 - 10 A 1136/18 -, juris. Ebenso wenig war der Antrag hinsichtlich erforderlicher Kostenangaben unvollständig. Diese Angaben waren im erforderlichen Umfang im Antrag enthalten. Dafür genügte die Angabe des umbauten Raums im Antrag vom 13.4.2016. Das Vorhaben war in dem in Rede stehenden Umfang planungsrechtlich zulässig. Es war in dem zur Prüfung gestellten Umfang - hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - nach § 34 BauGB positiv zu beurteilen. Das Vorhaben lag bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB. Dies entspricht im Übrigen auch dem Vorbringen der Beteiligten. Nach der Art der baulichen Nutzung war es bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt am vorgesehenen Standort planungsrechtlich zulässig. Dies entspricht der aus der Planbegründung der Beklagten zum Bebauungsplan J.--------straße 000 ersichtlichen Auffassung der Beklagten, nach der es sich bei der Umgebung um ein faktisches Gewerbegebiet handelte, in dem das Vorhaben der Art nach zulässig war (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 8 BauNVO). Es sind auch keine Anhaltspunkte für einen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO beachtlichen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgezeigt oder sonst in Betracht zu ziehen. Soweit im Rahmen der vorliegenden Prüfung auch die Bestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB in den Blick zu nehmen ist, steht dies bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheids einer positiven planungsrechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine vorhabenbedingte Schädigung bestehender zentraler Versorgungsbereiche im Sinne dieser Bestimmung sind von der Beklagten nicht aufgezeigt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind. Der Streitwert war für das Berufungsverfahren bis zur teilweisen Rücknahme nach § 52 Abs. 1 GKG auf 60.000 Euro festzusetzen; dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin in dem für die Wertbemessung maßgeblichen Zeitpunkt den ursprünglichen Sachantrag im Berufungsverfahren zur Beurteilung gestellt hatte. Für die Zeit ab der teilweisen Rücknahme ist der Betrag auf die Hälfte zu reduzieren.