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Beschluss

1 A 2831/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0429.1A2831.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Oktober 2017 – 1 K 1638/16 – ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 41.906,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12. Oktober 2017 – 1 K 1638/16 – ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 41.906,70 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist deshalb zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ferner ist das angefochtene Urteil entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, weil dies dem Grundgedanken des Kostenrechts Rechnung trägt (vgl. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO). Wird der Rechtsstreit erst in einem Rechtsmittelverfahren für erledigt erklärt, so kommt es darauf an, ob das Rechtsmittel nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Danach entspricht es hier billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach ohne Erfolg geblieben wäre. Wie der Senat mit seiner Verfügung vom 6. April 2020 ausgeführt hat, liegt das erledigende Ereignis hier schon in dem mit Ablauf des 31. Dezember 2017 erfolgten Wegfall der Möglichkeit, auf der Grundlage der einzig in Betracht kommenden Norm des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte – SKPersStruktAnpG – Zurruhesetzungen zu verfügen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Zulassungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand (Hauptantrag) noch auf Neubescheidung (Hilfsantrag), im Kern auf die Erwägung gestützt, die mit den angefochtenen Bescheiden getroffene Ermessensentscheidung sei nicht willkürlich. Die Unterdeckung im Bereich der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) des Klägers habe die Beklagte nachvollziehbar dargelegt "und hier noch im Verhandlungstermin Unterlagen vorgelegt". Auch der Kläger habe diese Unterdeckung in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2015 im Verfahren 1 K 1592/14 bestätigt. Das hiergegen vorgebrachte, auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Zulassungsvorbringen hätte, soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, die begehrte Zulassung der Berufung allerVoraussicht nach nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat sich zunächst gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts gewendet, er habe die von der Beklagten angenommene Unterdeckung (schon) im Jahre 2015 mit einer in einem anderen Verfahren erfolgten Äußerung bestätigt; insoweit habe es nicht auf den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt, seinen – des Klägers – späteren, eine Unterdeckung bestreitenden Vortrag ignoriert und wegen fehlender Beiziehung und Einführung der Verfahrensakte 1 K 1592/14, in der die Äußerung enthalten sei, einen Gehörsverstoß begangen. Dieses Vorbringen hätte die begehrte Zulassung der Berufung voraussichtlich nicht rechtfertigen können, weil es nicht entscheidungstragende Ausführungen des Verwaltungsgerichts betrifft. Das Verwaltungsgericht hat nämlich erkennbar auf die Darlegungen der Beklagten und dabei auf die im Verhandlungstermin – also zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – vorgelegten Unterlagen abgestellt und die (vermeintlich fortbestehende) Bestätigung der Unterdeckung durch den Kläger der Sache nach klar erkennbar nur ergänzend angeführt. Zu der Rüge der – formell nicht erfolgten – Beiziehung und Einführung der Verfahrensakte 1 K 1592/14 weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass der Kläger deren Auswertung selbst– wenn auch in einem anderen Zusammenhang – mit Schriftsatz vom 29. September 2016 (S. 5) angeregt hat. Auch das verbleibende Zulassungsvorbringen hätte aller Voraussicht nach nicht durchgegriffen. Es spricht nämlich alles dafür, dass das Verwaltungsgericht auf der Basis der ihm in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten substanzhaltigen Unterlagen – der Plural ist entgegen dem Zulassungsvortrag zutreffend, da es sich um eine vom 9. Oktober 2017 datierende E-Mail mit Erläuterungen und den dieser beigefügten aktuellen Soll/Ist-Vergleich (Balkendiagramm "Personallage GeoInfoDBw") handelt – ohne eine weitere Ermittlung von Amts wegen zu der Überzeugung gelangen durfte, dass die hier maßgebliche Personallage im Bereich Landeskunde, AVR des Klägers, angespannt war und auch "im zu betrachtenden Zeitraum bis 31.03.2021 (=DZE des Soldaten StFw Bus)" – so die E-Mail – unter einem Besetzungsstand von 90 Prozent bleiben würde, weshalb die an das Verneinen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 3 SKPersStruktAnpG anknüpfende Ermessensentscheidung nicht willkürlich sei. Dazu, dass der Soldat, der eine vorzeitige Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG begehrt, in Bezug auf die den Tatbestand der Norm betreffende Annahme der Bundeswehr, für seine Verwendung bestehe weiterhin Bedarf, wegen der begrenzten Reichweite seiner durch die Norm vermittelten subjektiven Rechtsstellung (allenfalls) eine Prüfung der Ermessensentscheidung dahin verlangen kann, ob über sein Begehren unter Verletzung des Gleichheitssatzes nach sachlich unzulässigen, willkürlichen Gesichtspunkten entschieden worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016– 1 A 1681/14 –, juris, Rn. 22 ff., insbesondere Rn. 33 und 40 ff.; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2018 – 6 CE 18.73 –, juris, Rn. 14. Weshalb das von der Beklagten vorgelegte Material als Dokumentation nicht ausreichen, seine Verwertung gegen die Denkgesetze, nämlich die Grundsätze des Indizien- und Urkundenbeweises verstoßen und das Urteil greifbar falsch machen soll, hat der Kläger nicht näher erläutert und hätte sich vor dem Hintergrund des Vorstehenden auch nicht einmal ansatzweise erschlossen. Ebensowenig zielführend wäre insoweit die Behauptung des Klägers gewesen, "andere Verwaltungsgerichte im Bundesgebiet" hätten "in gleichgelagerten Fällen" einen "detaillierten und die gesamte Bundeswehr betreffenden" Soll/Ist-Vergleich bezogen auf die einschlägige AVR gefordert. Dieses Vorbringen ist schon substanzlos (Welche Fälle? Vergleichbarkeit der Fälle? Welche Gerichte? Welche größere Detaillierung?). Unabhängig davon verkennt es zudem, dass das Balkendiagramm gerade den von dem Kläger geforderten Vergleich beinhaltet. Es schlüsselt nämlich bezogen auf das Personal der AVR des Klägers die entsprechenden Zahlen für die drei Teilstreitkräfte unter jeweiliger Angabe des Sollwertes und der Istwerte für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 auf. Dass der Kläger die Richtigkeit des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zahlenwerks, wie er nun behauptet hat, als unzureichend gerügt hat, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung gerade nicht, und sein früheres Bestreiten wäre für diesen aktuellen Vortrag der Beklagten offensichtlich unerheblich gewesen. Mit Blick auf diese Erwägungen wäre schließlich dem Zulassungsvorbringen der Boden entzogen gewesen, zugunsten des Klägers greife eine Beweislastumkehr. Die Festsetzung des Streitwerts für das zweitinstanzliche Verfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und 3 GKG. Das vorliegende Verfahren, mit dem der Kläger, ein Berufssoldat, seine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG betrieben hat, betrifft die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Lebenszeit (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Nicht anwendbar ist insoweit die (vom Verwaltungsgericht zitierte, aber ausweislich seines – zutreffenden – Berechnungsergebnisses im Ergebnis nicht angewendete) Vorschrift des § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, die eine Ausnahmeregelung zu § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG darstellt und lediglich solche Streitigkeiten erfasst, die den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, also ein einzelnes Element innerhalb des Ruhestandsverfahrens zum Streitgegenstand haben. Grundlegend BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 –, juris. Rn. 1 ff. (3), zu den entsprechenden Vorgängerregelungen des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG a. F.; ebenso und jeweils zu einer Zurruhesetzung nach § 2 SKPersStruktAnpG: BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2015– 2 A 6.17 –, juris, Rn. 4, OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 14. Dezember 2016– 1 A 1681/14 –, n. v., und Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 6 ZB 13.122 –, juris, Rn. 11; abweichend, aber ohne Begründung Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2018– 6 CE 18.73 –, juris, Rn. 17. Auszugehen ist demnach von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (hier: 13. November 2017) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Stellung des Zulassungsantrags zu zahlen sind bzw. waren. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der danach zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des von dem Kläger innegehabten Amtes eines Stabsfeldwebels (A 9 BBesO) und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2017 auf 41.906,70 Euro (für Januar 2017: 3.418,58 Euro; für die übrigen Monate jeweils 3.498,92 Euro). Zu der Entscheidung über den mit der Erledigungserklärung verbundenen Antrag des Klägers, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist das Oberverwaltungsgericht nicht berufen. Zuständig für Entscheidungen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist stets das Gericht des ersten Rechtszugs, weil diese Entscheidungen nicht Bestandteil der Kostengrundentscheidung sind, sondern eine (ausnahmsweise dem Gericht übertragene) Kostenfestsetzung beinhalten, für die die erste Instanz zuständig ist (§ 164 VwGO). Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 113 und 118, m. w. N. Unabhängig davon würde für diesen Antrag das Rechtsschutzinteresse fehlen, weil der Kläger nach der mit diesem Beschluss getroffenen Kostengrundentscheidung keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.