Beschluss
4 B 348/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0511.4B348.20.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.2.2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 7013/19 (VG Köln) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.10.2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Einschätzungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, ihre offenen Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt T. beruhten zu einem Großteil auf Schätzungen unter Zugrundelegung fehlerhafter Zahlen. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ist für die Beurteilung, ob der Antragstellerin die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die Antragstellerin Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2017 ‒ 4 B 1352/17 ‒, juris, Rn. 5 ff. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht auch keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln. Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiege. Es sind keine Umstände dargetan, die die begründete Besorgnis entfallen lassen könnten, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2018 ‒ 4 B 1434/18 ‒, juris, Rn. 12 f., m. w. N. Vielmehr bekräftigen die Umstände, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind, den Eindruck, dass die Antragstellerin weder den rückständigen noch den laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten nachkommen kann. Ihre Steuerrückstände sind trotz Einreichung überfälliger Steuererklärungen auf dem gleichen hohen Niveau geblieben wie zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung, weil die Besteuerungsgrundlagen für spätere Zeiträume erneut geschätzt werden mussten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners sind Zahlungen an das Finanzamt seit dem 17.10.2019 nicht mehr erfolgt. Eine mit der IHK vereinbarte Ratenzahlung ist an der fehlenden Einhaltung der Ratenziele gescheitert. Die Anzahl der Eintragungen im Vollstreckungsportal ist von vormals sechs auf acht Eintragungen der Antragstellerin mit dem Vermerk "Nichtabgabe der Vermögensauskunft" angewachsen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin nunmehr die Rückführung ihrer Steuerrückstände in angemessener Zeit möglich sein könnte, sind weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ihre Ankündigung, sobald die tatsächlichen und endgültigen Zahlen festgestellt seien, würden sich Steuererstattungsbeträge ergeben, die mit dann noch offenstehenden Steuerforderungen verrechnet werden könnten, im Übrigen bestehe eine Absprache mit dem Finanzamt über eine ratenweise Rückführung, legt eine derartige Rückführung nicht nahe. Eigenem Vorbringen zufolge ist bislang weder die angekündigte Zusammenstellung der Zahlen erfolgt noch eine konkrete Vereinbarung mit dem Finanzamt getroffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).