Beschluss
4 B 1352/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1127.4B1352.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.9.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26.9.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 14270/17 (VG Düsseldorf) gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 13.7.2017 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die von dem Antragsgegner nach § 35 Abs. 1 GewO verfügte Gewerbeuntersagung erweise sich bei summarischer Prüfung als nicht offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller in Anbetracht erheblicher Steuerschulden beim Finanzamt S. in Höhe von 273.158,84 Euro zum Erlasszeitpunkt gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine günstige Prognose rechtfertige sich nicht, weil der Antragsteller kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt habe. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung, weil bei einer vorläufigen Fortführung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers ein weiteres Anwachsen seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten zu besorgen sei. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine offenen Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt S. beruhten auf unberechtigten Schätzungen, wegen derer ein Verfahren vor dem Finanzgericht E. anhängig sei. Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob dem Antragsteller die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Die Berechtigung der Steuerforderungen hatten weder die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren der Gewerbeuntersagung noch das Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2017 ‒ 4 B 661/17 ‒, juris, Rn. 7. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § 69 FGO), besteht auch keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln. Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen konkret vorzutragen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vollziehung der festgesetzten Steuerforderungen im finanzgerichtlichen Verfahren ausgesetzt worden sein könnte. Das Beschwerdevorbringen setzt auch der Annahme des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen, der Antragsteller habe kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt. Die ‒ im Übrigen erst nach dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung vorgelegte ‒ nicht unterzeichnete Aufstellung des Antragstellers beinhaltet ausschließlich pauschale Behauptungen zu niedrigeren Steuerschulden als den festgesetzten und zu seinen angeblichen Einkünften und bestehendem Vermögen ohne jeglichen Beleg. Darüber hinaus macht der Antragsteller nicht einmal geltend, dass ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7, und Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 ff. Schließlich rechtfertigen es die dargelegten Beschwerdegründe nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil sein privates Interesse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiege. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies rechtfertigt die Untersagung trotz ihrer vom Antragsteller vorgetragenen unwiederbringlichen Nachteile. Er hat keinen Anhalt dafür gegeben, dass die neuerliche Gefährdung und Schädigung öffentlicher Kassen aufgrund einer erstarkenden Leistungsfähigkeit ausgeschlossen sein könnte. Vielmehr führt eine Fortsetzung seines Gewerbes zu einer nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsbegünstigung des Antragstellers gegenüber Gewerbetreibenden, die ihren öffentlichen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).