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Beschluss

7 B 1625/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0515.7B1625.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt, vermag der Senat im Rahmen einer summarischen Prüfung auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens in dem vorliegenden Verfahren nicht festzustellen. Nach wie vor kann ohne weitere Aufklärung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist, nicht angenommen werden, das streitige Vorhaben verletze wegen einer Verschlechterung der Erschließungssituation zu Lasten der Antragstellerin das Rücksichtnahmegebot. Wegen des dabei zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstabes verweist der Senat auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom 17.5.2019 - 7 B 1643/18 -. Eine danach nur ausnahmsweise anzunehmende unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation ergibt sich hier - wie der Senat in dem angeführten Beschluss ebenfalls bereits ausgeführt hat - nicht schon daraus, dass an bestimmten Stellen der Erschließungsstraße kein Begegnungsverkehr möglich ist, weil es im Regelfall zumutbar ist, entsprechend vorausschauend zu fahren und Gegenverkehr vor eventuellen Engstellen abzuwarten. Dass der Wasserweg in dem fraglichen Abschnitt schlechterdings keinen Begegnungsverkehr zulässt, kann der Senat auch anhand der mit der Beschwerdebegründung überreichten Maßskizze nicht feststellen. Dabei ist nicht nur die Breite der befestigten Fahrbahn zu berücksichtigen, sondern es sind auch die Bankette in den Blick zu nehmen, die der Breite nach in dem überwiegenden Bereich der Strecke eine Begegnung von Pkw ermöglichen dürften. Ob und inwieweit diese Bankette tatsächlich benutzbar sind - was anhand der Beschreibung in der Maßskizze als „bedingt befahrbar" nicht hinreichend beurteilt werden kann -, muss der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Soweit die Antragstellerin Verkehrsgefahren insbesondere bei Dunkelheit thematisiert, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit so zu wählen hat, dass er vor in seinem Sichtbereich auftauchenden Hindernissen jederzeit rechtzeitig bremsen kann. Hinsichtlich des Verkehrsaufkommens sprechen aus Sicht des Senats überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass die erteilte Baugenehmigung den Bewohnerkreis der streitigen Anlage auf Studenten begrenzt und deswegen von einem hohen Anteil Fahrradverkehr ausgegangen werden darf. Auf eine davon abweichende Vermarktung des Gebäudes durch die Beigeladene, wie sie die Antragstellerin geltend macht, kommt es im Streit um die Baugenehmigung nicht an. Ungeachtet dessen dürfte von der begrenzten Anzahl der vorhandenen Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück eine den Pkw-Verkehr beschränkende Wirkung ausgehen, soweit im Straßenbereich - wofür nach Aktenlage einiges spricht - keine rechtmäßigen Abstellmöglichkeiten bestehen. Lediglich vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzpflicht grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31.8.2017 - 7 B 652/17 -, BRS 85 Nr. 125 = BauR 2017, 1977. 2. Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt weiterhin nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Nach Maßgabe der zu 1. angestellten Erwägungen kann nach wie vor nicht angenommen werden, dass es der Antragstellerin unzumutbar ist, den Vollzug der Baugenehmigung bis zur Hauptsacheentscheidung hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.