Beschluss
7 B 1643/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0517.7B1643.18.00
6mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Dass die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussicht besitzt, kann auf Grundlage des Beschwerdevorbringens im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Insbesondere kann ohne weitere Aufklärung, die dem Hauptsachverfahren vorbehalten ist, nicht angenommen werden, das streitige Vorhaben verletze wegen einer Verschlechterung der Erschließungssituation zu Lasten der Antragstellerin das Rücksichtnahmegebot. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann zwar ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 2.3.2015 - 7 A 513/14 - sowie OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 A 3009/11 - , BRS 81 Nr. 177 = BauR 2013, 1640, m. w. N. Eine solche ausnahmsweise anzunehmende unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation lässt der Sachstand, der sich aus den Akten ergibt, indessen nicht hinreichend erkennen. Sie ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass an bestimmten Stellen der Erschließungsstraße, - etwa an den von der Antragstellerin benannten Messpunkten - kein Begegnungsverkehr möglich ist. Denn im Regelfall ist es zumutbar, entsprechend vorausschauend zu fahren und Gegenverkehr vor der Engstelle abzuwarten. Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich des Verkehrsaufkommens sinngemäß zugrunde gelegt hat, bei Studentenappartements sei von einem hohen Anteil Fahrradverkehr auszugehen, hält der Senat diese Annahme nicht für fernliegend. Soweit von den Bewohnern des streitigen Vorhabens im Bereich der Erschließungsstraße verkehrsbehindernd geparkt werden sollte, ist auf die Mittel des Polizei- und Ordnungsrechts zu verweisen. 2. Die danach vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung rechtfertigt nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Folgenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt; danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ist demgegenüber kein höheres Gewicht beizumessen. Nach Maßgabe der zu 1. angestellten Erwägungen kann nicht angenommen werden, dass es der Antragstellerin unzumutbar ist, den Vollzug der Baugenehmigung bis zur Hauptsacheentscheidung hinzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.