Beschluss
1 A 1446/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.1A1446.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei aufgrund einer unzulässigen Klageänderung unzulässig. Der Kläger habe sein ursprüngliches Klagebegehren auf Erstattung der in dem Bescheid vom 13. April 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2016 „abgelehnten Medikamente und Therapien“ nach Hinweis in der mündlichen Verhandlung, dass für das Jahr 2013 die Erstattung im Rahmen der Härtefallregelung in Bezug auf keines der geltend gemachten Medikamente abgelehnt worden, sondern lediglich eine die Belastungsgrenze überschreitende Beihilfegewährung erfolgt sei, nicht mehr aufrechterhalten. Sein neues Klagebegehren, die Belastungsgrenze für das Jahr 2013 sei nicht der Rechtsprechung des Senats entsprechend (Urteil vom 12. September 2014 – 1 A 1602/13 –) bei 2 % der Jahresbruttobezüge, sondern niedriger anzusetzen und ihm eine dementsprechend höhere Beihilfe zu gewähren, betreffe einen anderen Streitgegenstand. Die Klageänderung sei nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil weder der Beklagte in sie eingewilligt noch das Gericht sie für sachdienlich gehalten habe. Die Klageänderung sei nicht sachdienlich, weil sich für die Beantwortung der Frage, ob die Belastungsgrenze für das Jahr 2013 neu anzusetzen und dem Kläger eine entsprechende (höhere) Beihilfe zu gewähren sei, dem ursprünglichen Rechtsstreit, der die Einbeziehung von Medikamenten in die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfe unter Härtefallgesichtspunkten zum Gegenstand gehabt habe, nichts entnehmen lasse. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, es liege keine Klageänderung vor, weil sich sein Klagebegehren, die Aufwendungen für die Medikamente erstattet zu bekommen, nicht geändert habe, jedenfalls sei eine etwaige Klageänderung aber als sachdienlich anzusehen, stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege eine unzulässige Klageänderung vor, nicht durchgreifend in Frage. In der Änderung des Klageantrags dahingehend, nunmehr die Belastungsgrenze für die Härtefallregelung neu zu bestimmen und ihm eine entsprechende Beihilfe zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine Klageänderung gesehen. Eine Klageänderung ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens nach der Erhebung der Klage durch klägerische Erklärung geändert wird. Vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 8. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, d. h. durch die erstrebte Rechtsfolge (Klageanspruch) und den konkreten Sachverhalt, auf dem der Streit beruht (Klagegrund) gebildet. Vgl. Wolff, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 51. Edition, Stand 1. Januar 2019, § 90 Rn. 11. Ändert ein Kläger den Klageantrag, indem er seinem bisherigen Antrag einen weiteren oder mehrere Anträge hinzufügt oder ihn umformuliert und weitet er dadurch den das Begehren stützenden Lebenssachverhalt aus, liegt darin eine Klageänderung. Dadurch ändert der Kläger den Klagegrund, vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 37. EL Juli 2019, § 91 Rn. 21, und erweitert den Klageantrag nicht lediglich i. S. d. § 264 Nr. 2 ZPO durch quantitative oder qualitative Erhöhung. So liegt der Fall hier. Der Kläger hatte mit seinem ursprünglichen Antrag vom 6. Januar 2014 Beihilfe für bestimmte Aufwendungen nach Härtefallgesichtspunkten ausdrücklich unter Zugrundelegung der Belastungsgrenze von 2% der Jahresbruttobezüge begehrt und auch in seiner Klagebegründung allein darauf abgestellt, ob diese Aufwendungen – im Rahmen der Härtefallregelung – beihilfefähig sind. Eine diesem Begehren entsprechende Beihilfe hatte der Beklagte indes bereits gewährt. Neuer Streitgegenstand ist nicht mehr die grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Aufwendungen, sondern erstmals die Frage, ob für diese eine niedrigere Belastungsgrenze gilt und damit eine weitere, höhere Beihilfe gewährt werden muss. Damit ändert der Kläger das Klagebegehren nicht lediglich in quantitativer oder qualitativer Hinsicht, sondern er stützt sein Klagebegehren auf einen neuen Lebenssachverhalt. Das Verwaltungsgericht hat die Klageänderung auch zu Recht als nicht sachdienlich angesehen. Eine Klageänderung ist als sachdienlich anzusehen, wenn sie geeignet ist, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit endgültig auszuräumen und einem neuen Prozess vorzubeugen, ohne dass eine wesentliche Änderung des Streitstoffs vorläge. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009– 1 A 1447/08 –, juris Rn. 37. Vorliegend liegt nicht nur eine wesentliche Änderung des Streitstoffs vor. Denn anstelle der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe im Rahmen der von der Beklagten angewandten Belastungsgrenze wäre über die Festsetzung einer neuen (niedrigeren) Belastungsgrenze und erst in deren Folge (zwangsläufig) über die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu entscheiden. Für den geänderten Sachantrag fehlt es überdies an dem erforderlichen behördlichen Verfahren. Vgl. zur fehlenden Sachdienlichkeit im Falle des fehlenden behördlichen Verfahrens: Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsord-nung, 37. EL Juli 2019, § 91 Rn. 63; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 – 1 A 1447/08 –, juris Rn. 38 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.