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Beschluss

12 E 220/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0608.12E220.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. -H. N. aus C. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat keine hinreichende Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Diesen tritt die Klägerin mit ihrer Beschwerde, die sie nicht näher begründet, nicht entgegen. Sie verweist lediglich unter Beifügung entsprechender Belege darauf, dass sie aufgrund der Entscheidung der Staatsanwaltschaft C. - Js - verpflichtet sei, 1.311,17 Euro in monatlichen Raten von 50,00 Euro zurückzuzahlen, und vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 sowie ab dem 1. Januar 2020 Wohngeld in Höhe von 126,00 Euro bzw. 155,00 Euro bewilligt bekommen habe. Soweit sie mit dem Hinweis auf die monatlichen Ratenzahlungen an die Staatsanwaltschaft diese möglicherweise als Abzugsbetrag hinsichtlich ihres Jahreseinkommens berücksichtigt wissen will, führt dies - ungeachtet der Frage der Abzugsfähigkeit der genannten Beträge - schon deswegen nicht weiter, weil diese Zahlungen (im Jahr 2019) nicht in die im vorliegenden Streitverfahren maßgeblichen Einkommenszeiträume fallen. Inwieweit sich aus den neueren Bewilligungsbescheiden etwas für die von der Klägerin hier geltenden gemachten Ansprüche (Wohngeldnachzahlungen für die Jahre 2016 und 2017) ergeben könnte, wird nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 35, sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).