Beschluss
12 A 2766/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0622.12A2766.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger für die Zeit Juni 2015 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Form des ambulant betreuten Wohnens in einer - wie im Verwaltungsverfahren ausdrücklich beantragt - eigenen Wohnung sowie eine heilpädagogische Psychotherapie und die Übernahme der damit verbundenen Kosten habe. Die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII solle nur in begründeten Einzelfällen und nur für einen begrenzten Zeitraum nach Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit bei Beginn, d. h. dem tatsächlichen Einsetzen der Hilfe gut 22,5 Jahre alt gewesen. Es handele sich auch nicht um die Fortführung einer bereits begonnenen Hilfe in anderer Form. Denn zwischen dem Ende der vom Beklagten gewährten Hilfe (Unterbringung in der Einrichtung Haus I. ) am 20. Juni 2015 und dem Beginn der streitgegenständlichen Hilfe liege ein Zeitraum von gut zwei Jahren. Für die Vergangenheit scheide ein Anspruch ebenfalls aus. Die Erstattung von Aufwendungen scheitere bereits, weil kein betreutes Wohnen in einer eigenen Wohnung stattgefunden habe. Selbst wenn man - abweichend von dem eindeutig anders gefassten Antrag - das Wohnen im mütterlichen Haushalt (seit Mitte 2015) als mit beantragt ansehen sollte, führe dies nicht zum Erfolg, da dies kein betreutes Wohnen i. S. d. § 41 Abs. 2 i.V.m. § 34 SGB VIII darstelle. Aber auch wenn man dies anders sehen sollte, würde ein Anspruch an der fehlenden Erforderlichkeit und Geeignetheit der Hilfe scheitern. Die dortige Betreuung durch Frau C. sei schon ihrem Inhalt nach nicht klar dargetan; die Tätigkeit sei zudem zunächst der von der Krankenkasse bewilligten Vertretungsassistenz zugeordnet worden. Nach der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahme der Frau Dr. X. sei zwar ein ambulantes betreutes Wohnen im Umfang von sechs Stunden täglich eine geeignete Hilfe, es fehle insoweit aber an einer validen Anamnese. Entsprechendes gelte für die Stellungnahme des Herrn Dr. C1. . Aber selbst die Stellungnahmen zugrunde gelegt, sei die Hilfe durch Frau C. nicht gerechtfertigt, weil es ihr an der Vorbildung für die nach dem Krankheitsbild des Klägers erforderlichen pädagogischen Hilfe fehle. Unabhängig davon dürfte die Maßnahme eines betreuten Wohnens, insbesondere im Haushalt der Mutter, auch als ungeeignet abzulehnen sein. Schließlich stehe einem Anspruch das Fehlen der Voraussetzungen für eine Selbstbeschaffung (§ 36a SGB VIII) entgegen. Das gelte auch für den Anspruch auf Übernahme einer heilpädagogischen Psychotherapie. Der Kläger habe nicht dargelegt, in welchem Umfang eine solche erfolgt sei, welche Ziele verfolgt worden seien und wieso die von der Krankenkasse zu übernehmende Psychotherapie nicht ausreichend gewesen wäre. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Nicht durchgreifend in Frage stellt das Zulassungsvorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei der begehrten Eingliederungshilfe zum begleiteten selbständigen Wohnen nicht um eine Fortführung der Hilfe im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB VIII. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe für junge Volljährige in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine solche sog. Fortsetzungshilfe liegt nur dann vor, wenn eine Jugendhilfeleistung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingeleitet wurde und nun fortgeführt werden soll. Der Neubeginn einer Maßnahme scheidet nach Vollendung des 21. Lebensjahres aus. Eine Fortsetzung der Maßnahme ist allerdings auch dann anzunehmen, wenn die Hilfe zuvor aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage durchgeführt oder nur kurzzeitig unterbrochen worden ist. Vgl. Kunkel/Kepert, in: Kinkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7.Auflage 2018, § 41 Rn. 19; Schmidt-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 41 Rn. 26a; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 01/2018, § 41 Rn. 14b; Tammen, in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Auflage 2001, 3.7.1. Rn. 16; vgl. zum Beginn einer "neuen" Leistung i. S. d. § 86 SGB VIII auch BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 29 ff. und OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 -, juris Rn. 34 ff. Der Kläger beruft sich im Wesentlichen darauf, dass ihm das Scheitern der Maßnahme in Form des Heimaufenthalts im Haus I. , insbesondere auch eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft, nicht vorwerfbar sei. Damit setzt er der erstinstanzlichen Annahme, angesichts des mittlerweile verstrichenen Zeitraums von über zwei Jahren handele es sich nicht um eine Fortsetzung der der Maßnahme, nichts von Relevanz entgegen. Auf den Umstand, dass er, der Kläger, für die Beendigung der Maßnahme im Haus I. u. U. nicht verantwortlich ist, kommt es hier für die Frage, ob in der nun begehrten Maßnahme eine Fortsetzung liegt, nicht an. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die mangelnde Justiziabilität der zwischen der Einrichtung Haus I. und ihm sowie seiner Mutter getroffenen schriftlichen Vereinbarung rügt. Ob in Bezug auf die Verantwortlichkeit für das Scheitern der stationären Maßnahme (im Haus I. ) möglicherweise etwas anderes gelten kann, wenn der Beklagte bzw. die zuständige Behörde eine Maßnahme (rechtswidrig) beendet, bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, weil - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - eine solche Konstellation hier nicht gegeben ist. Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Erstattung von in der Vergangenheit bereits entstandenen Aufwendungen für betreutes Wohnen in der Wohnung der Mutter ablehnt, hat der Zulassungsantrag ebenfalls keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen setzt sich bereits nicht mit der selbständig tragenden Erwägung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander, dass aufgrund des ausdrücklichen Antrags Gegenstand des Verwaltungsverfahrens allein ein betreutes Wohnen des Klägers in einer eigenen Wohnung war, und eine solche Maßnahme mit dem (betreuten) Wohnen im Haushalt der Mutter nicht stattgefunden habe. Für eine geänderte Antragstellung lassen sich weder dem Zulassungsvorbringen noch dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte entnehmen. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt sei ihm nicht vorwerfbar und es habe keine andere Möglichkeit bestanden, weil ein sofortiges selbständiges Wohnen nicht möglich gewesen sei - es habe sich nur um eine „Durchgangsstation“ gehandelt -, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Aber auch die weitere, ebenfalls selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Wohnen bzw. die Betreuung im elterlichen Haushalt stelle (hier) mangels Förderung der Verselbständigung kein betreutes Wohnen i. S. d. § 41 SGB VIIII i. V. m. § 34 SGB VIII und damit hier keine förderungsfähige Maßnahme dar, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Einwand, der Aufenthalt im mütterlichen Haushalt mit Integrationshilfe sei nur vorübergehend mit dem Ziel der zunehmenden Verselbständigung geplant gewesen, lässt jedenfalls ohne nähere Substantiierung nicht erkennen, dass es sich dabei um eine Maßnahme i. S. d. § 41 SGB VIIII i. V. m. § 34 SGB VIII gehandelt haben könnte. Bleibt dem Zulassungsbegehren bereits nach vorstehenden Erwägungen der Erfolg versagt, kommt es auf die weiteren Einwände des Klägers, insbesondere zur Eignung der Tätigkeit der Integrationskraft Frau C. , nicht mehr an. Ungeachtet dessen erscheint es nachvollziehbar, im Grundsatz nicht jedwede Integrationskraft als geeignet dazu anzusehen, die Verselbständigung des Klägers in Form eines begleiteten Wohnens ambulant zu fördern. Ebenso dürfte es auf keine durchgreifenden Bedenken treffen, gerade auch mit Blick auf die vom Kläger vorgelegte fachärztliche Stellungnahme der Frau Dr. X. vom 15. September 2015 eine pädagogische Vorbildung der Unterstützungskraft zu verlangen. Darin ist - anders als der Kläger wohl meint - ausdrücklich von einer „pädagogischen“ Hilfe zur Unterstützung des Wohnens (in einer eigenen Wohnung) die Rede. Über welche Vorbildung Frau C. verfügt, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Soweit der Kläger weiter rügt, das Gericht habe zu Unrecht beanstandet, dass die ärztlichen Stellungnahmen auf seinen (des Klägers) Angaben bzw. denen seiner Mutter beruhten, verkennt er bereits, dass das Verwaltungsgericht dies in Bezug auf die Stellungnahme der Frau Dr. X. gerade nicht annimmt. Es vermisst hinsichtlich dieser Stellungnahme vielmehr eine valide Anamnese der Vorgeschichte sowie der Mutter/Sohn-Beziehung. Die mit Blick auf die Stellungnahme des Herrn Dr. de C1. getroffene Feststellung, dessen Bewertung beruhe auf den Angaben des Klägers bzw. seiner Mutter, dürfte im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Denn die Beanstandung des Verwaltungsgerichts dürfte mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen dahingehend zu verstehen sein, dass die Stellungnahme des Dr. de C1. auf die Angaben des Klägers und seiner Mutter gestützt wird, ohne diese näher einzuordnen. Für den Erfolg des Zulassungsantrags unerheblich ist schließlich, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht den Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Umfang der Tätigkeit der Frau C. und den dadurch entstandenen Kosten rechtsfehlerfrei gewürdigt hat. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen zu Nr. 3. der Zulassungsbegründung. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Zulassungsvorbringen lässt bereits jedwede Darlegungen dazu vermissen, worin der behauptete Verfahrensmangel liegen soll. Anhaltspunkte für einen Verfahrensmangel sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).