Beschluss
12 A 1450/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1118.12A1450.14.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen.
Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Gründe: Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene und hier in der Sache entscheidungserhebliche Frage, wann von einer positiven Kenntnis des zuständigen Trägers der Jugendhilfe von den tatsächlichen Voraussetzungen der eigenen Leistungsverpflichtung im Sinne von § 105 Abs. 3 SGB X bzw. von einem zwischenzeitlichen Wegfall dieser Kenntnis auszugehen ist, stellt sich vor dem Hintergrund der diffizilen rechtlichen Problematik und der auf den jeweiligen Einzelfall abstellenden Rechtsprechung zu diesem Thema als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig dar.