Beschluss
8 E 467/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0626.8E467.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2020 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2020 entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin. Vgl. zur Einzelrichterzuständigkeit im Beschwerdeverfahren, wenn erstinstanzlich – wie hier – eine Entscheidung durch den Berichterstatter ergangen ist: OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018- 13 E 737/18 -, juris Rn. 1 f. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Beschwerde mit dem Ziel, dass der vom Verwaltungsgericht auf 500,00 Euro festgesetzte Streitwert auf 5.000,00 Euro heraufgesetzt wird, ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der Streitwertpraxis des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 ‑ 8 E 23/11 -, juris, und vom 21. Dezember 2018 ‑ 8 A 2763/17 -, juris Rn. 36. Danach ist das nach § 52 Abs. 1 GKG in erster Linie maßgebliche Interesse des Klägers an der Gewährung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung in Form der sogenannten „aG-light“-Parkerleichterung bei der zulässigen Pauschalierung des Werts der wirtschaftlichen und sonstigen Vorteile mit 500,00 Euro ausreichend bewertet. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Auch in Ansehung der in der Beschwerdebegründung angeführten abweichenden Streitwertpraxis des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17. März 2017 - 5 S 506/17 -, juris Rn. 9, vom 30. Dezember 2013 - 5 S 1037/13 -, n. v. Beschlussabdruck S. 2 ff., und vom 19. Dezember 2013 - 5 S 2155/13 -, n. v. Beschlussabdruck S. 2 f., der bei Klagen auf Erteilung von Parkerleichterungen nach § 46 Nr. 11 StVO den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen hält, sieht der beschließende Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Interesse des Klägers, auch Flächen zum Parken nutzen zu können, die sonst überhaupt nicht oder nur beschränkt zu diesem Zweck zur Verfügung stünden, mit 5.000,00 Euro angemessen bewertet wäre. Ausführungen zur Höhe der im Falle der Erteilung der Parkerleichterung zu erzielenden Vorteile hat der Kläger nicht gemacht. Die Streitwertpraxis des Senats trägt im Übrigen dem Gedanken Rechnung, dass der Rechtsstreit um die Erteilung einer solchen Parkerleichterung den Betroffenen nicht mit einem Kostenrisiko belasten soll, das zu dem im Falle eines Erfolgs der Klage zu erreichenden Vorteil, der nicht in erster Linie immaterieller, sondern überwiegend wirtschaftlicher Art ist, in keinem adäquaten Verhältnis stünde. Die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den oben angeführten Entscheidungen kritisierte Erwägung des beschließenden Senats, dass die in Rede stehenden Ausnahmegenehmigungen Schwerbehinderten zugutekommen, die die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“, dessen Zuerkennung ggf. in einem gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren zu erstreiten wäre, mehr oder weniger knapp nicht erfüllen, während die verwaltungsgerichtlichen Verfahren der vorliegenden Art nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind, hat der Senat nicht bei der Bewertung des Interesses i. S. d. § 52 Abs. 1 GKG, sondern lediglich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zugunsten einer zurückhaltenden Ausübung berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 ‑ 8 E 23/11 -, juris Rn. 16 ff. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Schwierigkeiten der tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage sowie der damit korrespondierende Aufwand können nicht zu einer höheren Streitwertfestsetzung führen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenen Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen. Auf den vom Gericht oder dem Rechtsanwalt zu leistenden Bearbeitungsaufwand kommt es danach nicht an. Das Einverständnis der Rechtsschutzversicherung mit der Festsetzung eines höheren Streitwerts ist ebenfalls irrelevant. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).