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Beschluss

6 E 52/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 E 52/23 6 K 517/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - prozessbevollmächtigt: - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz - Beklagter - - Beschwerdegegner - wegen Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 16. Oktober 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfest- setzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. September 2023 – 6 K 517/21 – wird zurückgewiesen. Gründe Es entscheidet der Senat, nachdem der Einzelrichter ihm das Verfahren durch Be- schluss vom 12. Oktober 2023 wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). Die zulässige Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eige- nem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 5.000,00 € begehrt, ist nicht begründet. Der Kläger be- gehrte mit seiner Klage die Erteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (Parkerleichterung wegen Schwerbehinderung, vgl. VwV StVO, Zu § 46 zu Num- mer 11 Rn. 118 ff.). Nach Rücknahme der Klage hat das Verwaltungsgericht den Streit- wert auf 500,00 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers. In vergleichbaren Fäl- len sei der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt worden (VGH BW, Beschl. v. 17. März 2017 – 5 S 506/17 –, juris, mit Verweis auf Beschl. v. 19. Oktober 2013 – 5 S 2155/13 –, sowie v. 30.Dezember 2013 – 5 S 1037/13 –; BayVGH, Beschl. v. 31. Juli 2023 – 11 CE 23.744 –, juris; VG Saarland, Urt. v. 8. September 2010 – 10 K 764/09 –, juris Rn. 47). Dagegen sei die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Ober- verwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen eine, die nahezu ausschließlich von dem dortigen Senat praktiziert werde. Die Begründung, mit dem geringeren Streitwert würde man die Kläger weniger davon abhalten, Klagen zu erheben, überzeuge nicht. Gerade für einen Schwerbehinderten könne eine solche Parkerleichterung eine deutliche Ver- besserung seiner Lebenssituation darstellen. Für einen Schwerbehinderten hätte eine solche Klage ein weitaus höheres (persönliches) Interesse als beispielsweise ein An- wohnerparkplatz oder eine Sonderparkerlaubnis eines Handwerkers, für die die mögli- che Jahresmiete oder -gebühr als Bemessungsgrund herangezogen werden könne. 1 2 3 3 Wenn aber schon eine Sonderparkerlaubnis für einen Gewerbetreibenden in einem Anwohnergebiet einen Streitwert von 5.000,00 € für ein zweites Firmenfahrzeug recht- fertige (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. Oktober 2022 – 11 ZB 21.2089 –, juris), müsse dies in jedem Fall auch für die begehrte Parkerleichterung gelten. Dieser Vortrag führt zu keiner Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Zum Streitwert bei Verfahren auf Gewährung eines Bewohnerparkausweises i. S. v. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. Februar 2022 – 6 E 84/21 – (juris) zur Festsetzung auf 500,00 € durch das Verwaltungsgericht ausge- führt: 2 Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entspricht der (älte- ren) Streitwertpraxis des vormals für das Verkehrsrecht zuständigen 3. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 16. Mai 2014 - 3 E 11/14 -, juris Rn. 2 f.; anders ohne Begründung Beschl. v. 28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 17), der der beschließende Senat folgt. 3 Danach ist für die Ansetzung des (vollen oder hälftigen) Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kein Raum, weil sich das nach § 52 Abs. 1 GKG in erster Linie maßgebliche Interesse des Antragstellers an der zeitlich befristeten Gewährung eines Bewohnerparkausweises i. S. v. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO für Bewohner städtischer Quartiere mit erhebli- chem Parkraummangel anhand der im Geltungszeitraum ersparten Parkplatzmiete, maximal anhand des zwölffachen Betrags der Monats- miete, bestimmen oder, wenn eine solche durch den Antragsteller nicht konkret benannt wird oder dem Senat bekannt ist, unter Berücksichti- gung durchschnittlicher Mietaufwendungen mit 500,00 € pauschaliert bewerten lässt (vgl. ebenso OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 - 8 E 467/20 -, juris Rn. 6 und 10). 4 Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers herangezo- gene Kritik an dieser Streitwertpraxis durch das Oberverwaltungsge- richt Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 14. Januar 2021 - 1 L 41.20 -, juris Rn. 4) vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig, dass dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises anders als bei einem pri- vat angemieteten Stellplatz keine für den Mietzeitraum dauerhaft gesi- cherte Parkfläche zur Verfügung gestellt, sondern lediglich die bevor- zugte Möglichkeit zum Parken in einem städtischen Quartier einge- räumt wird, in dem erheblicher Parkraummangel herrscht. Da dieser Nachteil durch die Kostenlosigkeit des Parkens mit Bewohnerparkaus- weis aufgewogen wird, erscheint es gleichwohl sachgerecht, die Be- deutung der Sache für den Betroffenen an den Aufwendungen zu ori- entieren, die er erspart, wenn er bei Erhalt des begehrten Bewohner- parkausweises von der privaten Anmietung eines Stellplatzes absieht. Die Ansetzung des Auffangwerts von 5.000,00 € in Anlehnung an Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014 Sonderbeilage) würde den Betroffenen demgegenüber mit einem Kostenrisiko belasten, das zu 4 5 4 dem im Falle eines Erfolgs der Klage zu erreichenden Vorteil, der nicht in erster Linie immaterieller, sondern überwiegend wirtschaftlicher Art ist, in keinem adäquaten Verhältnis stünde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 a. a. O. Rn. 10). Diese Erwägungen gelten im Wesentlichen auch für eine erstrebte Parkerleichterung für Schwerbehinderte. Die Parkerleichterung schafft zwar keine Parkmöglichkeit nur in einem bestimmten Gebiet nahe zur Wohnung, sondern gilt grundsätzlich bundesweit und ermöglicht z. B. das Halten im eingeschränkten Halteverbot oder in Fußgängerzo- nen sowie kostenfrei auf Bewohnerparkplätzen, wenn in der Nähe keine zumutbare Parkgelegenheit besteht (vgl. VwV StVO, Zu § 46 zu Nummer 11 Rn. 118 ff.). Das Fehlen einer Parkerleichterung kann nur im Wohn- und/oder Arbeitsumfeld durch die Anmietung eines Stellplatzes durch den Schwerbehinderten sinnvoll aufgefangen wer- den. Gleichwohl ist aber der mit der Parkerleichterung vermittelte Vorteil überwiegend materiell, weil die Parkerleichterung sonst für Parkgebühren, die Miete für das Anmie- ten von Stellplätzen oder die Benutzung anderweitiger Verkehrsmittel, wie Taxen, er- forderliche Aufwendungen erspart, und nicht immateriell. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 17. März 2017 – 5 S 506/17 –, juris Rn. 9) sieht der Senat deshalb ausreichende Anhaltspunkte für eine Quantifi- zierung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Kläger. Lässt sich die Be- deutung für den Kläger quantifizieren, scheidet eine Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG und damit ein Ansatz des Auffangstreitwerts aus. Die wirtschaftlichen Vorteile können pauschalierend mit mindestens 500,00 € (ersparte Parkgebühren und sonstige Aufwendungen) angesetzt werden. Für einen eher vorsich- tigen Ansatz des Interesses spricht, dass über die Voraussetzungen für die Parker- leichterung, wie das Merkzeichen "aG", in gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Ver- fahren gestritten wird (vgl. § 183 Satz 1 SGG). Ein Streitwert von 5.000,00 € würde dagegen den Kläger mit einem Kostenrisiko belasten, das zu dem im Falle eines Er- folgs der Klage zu erreichenden Vorteil in keinem adäquaten Verhältnis stünde (OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2020 – 8 E 467/20 –, juris Rn. 10; v. 18. Januar 2011 – 8 E 23/11 –, juris Rn. 16). Ein Wertungswiderspruch zur Streitwertfestsetzung bei Sonderparkerlaubnissen für Gewerbetreibende ergibt sich dadurch nicht. Zum einen erscheint im gewerblichen Be- reich eine andere Beurteilung im Hinblick auf die ersparten Aufwendungen oder den durch die Parkmöglichkeit zusätzlich erzielten Gewinn möglich. Zum anderen ist der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auch im Fall einer Ausnahmege- nehmigung zum Parken für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einem 6 7 8 5 Streitwert von 500,00 € ausgegangen, weil im konkreten Fall Angaben zum zu erwar- tenden Gewinn fehlten (SächsOVG, Beschl. v. 20. März 2018 – 3 E 17/18 –, juris Rn. 4). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gebührenfrei; außerge- richtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 9 10 6