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Beschluss

12 A 3003/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0630.12A3003.19.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. Januar 2018 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Aufstiegsfortbildungsförderung für den vom 18. Januar bis 13. April 2018 absolvierten Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf den Fortbildungsabschluss Freigabeberechtigtes Personal der Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24. Januar 2018 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Aufstiegsfortbildungsförderung für den vom 18. Januar bis 13. April 2018 absolvierten Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf den Fortbildungsabschluss Freigabeberechtigtes Personal der Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das beklagte Land trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen vom Kläger besuchten Lehrgang zum freigabeberechtigten Personal Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014, während dessen er bei einer Transfergesellschaft beschäftigt war, die für ihn Transferkurzarbeitergeld bezogen hat. Der am 1991 geborene Kläger erwarb im Juli 2011 die allgemeine Hochschulreife und absolvierte von September 2011 bis Januar 2015 die Ausbildung zum Fluggerätemechaniker. Von Januar 2015 bis zum 30. November 2017 war er in verschiedenen Positionen als Fluggerätemechaniker bei der B. U. GmbH, T. E. 42-43 in C. angestellt und am Standort Flughafen E1. eingesetzt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30. November 2017 in einem dreiseitigen Vertrag zwischen dem Kläger, der B. U. GmbH und der C1. U1. GmbH (Trägergesellschaft) beendet. Parallel schloss er mit der Trägergesellschaft mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 ein auf sechs Monate befristetes Arbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis sollte spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2018 enden. Der Kläger sollte das Arbeitsverhältnis mit der Trägergesellschaft jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ruhend stellen oder durch Kündigung beenden können. Am 22. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Grundlagenlehrgang zum Fluggerätemechaniker Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang III bei der B. U. GmbH/O. -M. H. GmbH im Zeitraum vom 18. Januar 2018 bis zum 13. April 2018 in Vollzeit mit 480 Stunden Präsenzunterricht. Die Lehrgangsgebühr betrug 4.783,80 Euro. Die B. U. GmbH und die O. -M. H. GmbH bescheinigten dem Kläger auf Formblatt Z, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung "Freigabeberechtigtes Personal Kat. B1.1 gem. VO (EU) 1321/2014" bereits erfülle. Auf Formblatt B bescheinigten sie jeweils, ein genehmigter Ausbildungsbetrieb nach der VO (EU) 1321/2014 zu sein. Der öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Fortbildungsabschluss sei "Freigabeberechtigtes Personal Kat. B1.1 gem. VO (EU) 1321/2014 Anhang III". Die konkrete rechtliche Grundlage sei die VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) insb. 66.A.25 "Gefordertes Grundwissen". Der Träger stehe unter staatlicher Aufsicht. Die Zulassung sei durch das Luftfahrtbundesamt gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang IV erfolgt. Mit Bescheid vom 24. Januar 2018 lehnte die Bezirksregierung L. die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für den Vorbereitungskurs auf die Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse Kat. B1.1 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Maßnahme erfülle nicht die Kriterien von § 2 Abs. 1 AFBG. Es finde keine Vorbereitung auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Abschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG statt. Die Fortbildung beruhe auf keiner bundes- oder landesrechtlichen Regelung und auch auf keiner weiteren in § 2 Abs. 1 AFBG abschließend aufgezählten Prüfungsregelung. Durch Europarecht geregelte Fortbildungsabschlüsse seien von der Regelung nicht erfasst. Die Prüfungsordnung für die von dem Kläger gewählte Fortbildung sei im Europarecht geregelt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Bezirksregierung L. auf die Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen binnen eines Monats nach Bekanntgabe hin. In einem an die Bezirksregierung L. adressierten Widerspruchsschreiben teilte der Kläger mit, die N. Bezirksregierung habe im Jahr 2018 schon mehrere Anträge auf Förderung von Aufstiegsfortbildungen genehmigt, die bei dem gleichen Veranstalter in E1. stattfänden. Zudem sei die von ihm besuchte Fortbildung auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 19 K 4625/18 -und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - 12 A 2601/15 - förderungsfähig. Der Ausbildungsbetrieb sei durch das Luftfahrtbundesamt genehmigt. Hierzu legte er zwei Genehmigungsurkunden des Luftfahrtbundesamtes zur jeweiligen Genehmigung des Ausbildung- und Prüfungsbetriebs für Instandhaltungs-personal der O. N1. U2. , Flughafen, Halle , E1. (Aktenzeichen ) vom 1. Januar 2018 und der B1. B2. U3. U4. , Flughafen, Halle , E1. (Aktenzeichen ) vom 24. Sep-tember 2008 vor. Inhalt der Genehmigungsurkunden ist die jeweilige Genehmigung des in ihnen bezeichneten Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal entsprechend Abschnitt A von Anhang IV (Teil-147) der VO (EU) 1321/2014. Dies umfasst die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß einem der Urkunden beigefügten Genehmigungsverzeichnis sowie die Ausstellung entsprechender Anerkennungsurkunden an die Ausbildungsteilnehmer unter Verwendung des in der Urkunde bezeichneten Aktenzeichens. Mit E-Mail vom 19. Februar 2018 teilte die Bezirksregierung L. dem Kläger mit, die Förderungsfähigkeit von Fortbildungen, die auf Europarecht beruhen würden, sei mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und den obersten Landesbehörden in der Gremiensitzung der oberen Bundes- und Landesbehörden für Aufstiegsförderung (OBLAFBG) am 31. Mai und 1. Juni 2017 erörtert worden. Ergebnis dieser Abstimmung sei gewesen: "In § 2 Absatz 1 AFBG sind die für eine AFBG-Förderung einschlägigen Fortbildungsabschlüsse auf der Basis der Art der Prüfungsregelungen abschließend aufgezählt. Da durch EU-Recht geregelte Fortbildungsabschlüsse hier nicht erfasst sind, ist eine Förderfähigkeit unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu verneinen." Daher werde der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung nicht mehr gefolgt. Am 21. Februar 2018 hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid die vorliegende Klage erhoben. Er habe einen Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung. Die Maßnahme bereite auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Abschluss vor. Es handele sich um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Die der Fortbildungsmaßnahme zu Grunde liegenden §§ 107 und 111a LuftPersV seien Bundesrecht. Die darin in Bezug genommene VO (EG) 2042/2003 sei die Vorgängerregelung zu VO (EU) 1321/2014. Der Gesetzeszweck von § 2 Abs. 1 AFBG, staatliche Einflussnahme auf die Fortbildungen zu sichern, um eine Lockerung von Qualitätsstandards zu vermeiden, werde nicht verfehlt. Sinn und Zweck von § 111a LuftPersV und VO (EU) 1321/2017, europaweit ein vergleichbar hohes Fortbildungsniveau zu sichern, seien zu berücksichtigen. Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld stehe der Förderfähigkeit nicht entgegen. § 3 Nr. 2 und 3 AFBG seien nicht einschlägig. Der Zweck von § 111 SGB III sei ein anderer als der von Arbeitslosengeld I. Transferkurzarbeitergeld habe den Zweck, bei betrieblichen Restrukturierungen Entlassungen von beschäftigten Personen zu vermeiden sowie die Vermittlungsaussichten während der Beschäftigung in einer Trägergesellschaft zu verbessern. Ziel sei möglichst der Transfer aus Arbeit in Arbeit ("Job to Job") ohne zwischenzeitlichen Bezug von Arbeitslosengeld. Im Gegensatz zu Arbeitslosengeld, welches die Beschäftigungslosigkeit des Anspruchsberechtigten voraussetze, könnten Transferkurzarbeitergeld nur Personen erhalten, die nach Beginn des Arbeitsausfalls weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt seien. Zudem zeige die Regelung von Arbeitslosengeld und Transferkurzarbeitergeld in verschiedenen Kapiteln des SGB III, dass dies unterschiedliche arbeitsmarktpolitische Instrumente seien. Die Mitwirkungspflicht des Klägers hinsichtlich der Suche und Findung einer neuen Arbeitsstelle stehe dem Förderungsanspruch nicht entgegen. Er habe diesen Pflichten genügt und ab dem 1. Mai 2018 ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen. Parallel habe er die Fortbildungslehrgänge besucht und den Abschluss erreicht. Der Vertrag mit der Trägergesellschaft sehe gerade die Unterstützung bei Qualifizierungsmaßnahmen vor. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung L. vom 24. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Aufstiegsfortbildungsförderung für den Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf den Fortbildungsabschluss Freigabeberechtigtes Personal der Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) zu gewähren. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ergänzend zu seinen Ausführungen im Ablehnungsbescheid hinsichtlich § 2 Abs. 1 AFBG vorgetragen, von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. September 2015 zwar zur Förderung der streitgegenständlichen Fortbildung verpflichtet worden zu sein. In diesem Verfahren sei jedoch die Frage, ob eine auf Europarecht beruhende Fortbildung mit entsprechendem Fortbildungsabschluss förderfähig sei, nicht problematisiert worden. Es sei lediglich um die Frage gegangen, ob es sich um eine Erstausbildung handele. Im Berufungsverfahren sei dies ebenfalls nicht problematisiert worden. Im Berufungszulassungsantrag habe er dies nicht hinreichend thematisiert. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe sich deshalb in dem Beschluss vom 23. August 2016 dazu nicht verhalten. Die Verwaltungsgerichte hätten demnach nicht über die Förderungsfähigkeit entschieden. Die Aufstiegsfortbildungsförderung sei national geregelt. Jeder Mitgliedstaat könne für sich entscheiden, was er fördere. Europarecht könne deutsches Förderungsrecht nicht erweitern. Zudem sei das Fortbildungsziel eine befristete Zertifizierung, was auch gegen ein förderungsfähiges Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG spreche. Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld stehe einem Förderungsanspruch entgegen. Bei dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld sei nicht sicher, dass die Fortbildungsmaßnahme abgeschlossen werde. Der Kläger sei vertraglich verpflichtet gewesen, Beschäftigungsangeboten zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Die Förderung einer Fortbildung in Vollzeit scheide aus, wenn Leistungen nach dem SGB III in Form von Transferkurzarbeitergeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt werde. Der zwischenzeitliche Abschluss der Fortbildung während des Klageverfahrens führe zu keinem anderen Ergebnis. Für die Frage der Förderungsfähigkeit komme es auf die Sachlage zu Beginn des besuchten Vollzeitlehrgangs an. Die Änderung in § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG zum 1. August 2016, mit der die Passage "es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann" gestrichen worden sei, habe klargestellt, dass nur bei Teilzeitmaßnahmen, die nicht mit einem Unterhaltsbeitrag gefördert würden, ein Bezug von Leistungen nach dem SGB III förderungsschädlich sein könne. Auch Transferkurzarbeitergeld falle unter § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG. Von Personalabbau Betroffene sollten in die Lage versetzt werden, sobald wie möglich eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung. Zwar stehe der einzige nach dem Wortlaut des Gesetzes in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG einem Anspruch des Klägers nicht entgegen, weil diese Vorschrift auf den Bezug von Arbeitslosengeld abstelle und nicht davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschlussgrund auch das Transferkurzarbeitergeld habe erfassen wollen. Allerdings stehe einem Anspruch des Klägers ein ungeschriebener, aber dem Gesamtkontext des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu entnehmender Ausschlussgrund entgegen, wonach die Teilnahme an einer Maßnahme nicht gefördert werde, wenn bei Beginn der Maßnahme nicht feststehe, dass der Teilnehmer sie grundsätzlich zu Ende führen könne. Dieser Ausschlussgrund finde seine Rechtfertigung in dem Effizienzgebot bei der Verwendung öffentlicher Mittel. In Anbetracht des Eingreifens dieses Leistungsausschlusses könne dahinstehen, ob es sich vorliegend um eine Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG handele. Zur Begründung seiner am 30. Juli 2019 eingelegten Berufung trägt der Kläger - über sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus - im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Eingreifen eines ungeschriebenen Ausschlussgrundes ausgegangen. Im vorliegenden Fall sei es nicht so gewesen, dass bei Beginn der Maßnahme nicht hinreichend festgestanden habe, dass diese auch zu Ende geführt werden könne. Das ergebe sich aus den Regelungen des dreiseitigen Vertrages. Der von ihm, dem Kläger, erlangte Fortbildungsabschluss stelle eine höherwertige berufliche Qualifikation im Sinne des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes dar. Die absolvierte Fortbildungsmaßnahme sei auch im Rahmen einer förmlichen Prüfung abgeschlossen worden. Das Prüfungserfordernis entfalle nicht aufgrund gesammelter praktischer Erfahrung. Für den Lizenzerhalt bzw. die Lizenzerweiterung sei in allen Fällen auch die geforderte Prüfung zu absolvieren. Das im gesetzlichen Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG angesprochene Arbeitslosengeld unterscheide sich erheblich von dem Transferkurzarbeitergeld. Die für den Bezug der erstgenannten Leistung geltenden Grundsätze seien daher nicht übertragbar. Schon zu Beginn der Maßnahme habe festgestanden, dass diese auch zu Ende geführt werden könne. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung L. vom 24. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Aufstiegsfortbildungsförderung für den Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf den Fortbildungsabschluss Freigabeberechtigtes Personal der Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) zu gewähren. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Es trägt in Ergänzung zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen vor: Der Kläger habe keinen Abschluss im Sinne der § 1, § 2 Abs. 1 AFBG angestrebt. Das erfordere eine öffentlich-rechtlich geregelte Prüfung, die zu einem dauerhaften Erwerb eines höheren Qualifikationsniveaus führe. Die hier in Rede stehende Lizenz könne aber auch allein durch zeitliche Erfahrung (und Abschluss einer Facharbeiterausbildung) erworben werden. Auch der Bezug des Transferkurzarbeitergeldes stehe der Förderung entgegen. Wegen dieses Leistungsbezugs sei der Kläger wie jeder andere Arbeitslose auch verpflichtet gewesen, eine ihm angebotene zumutbare Tätigkeit anzunehmen. Im Weigerungsfall habe der Entzug der Unterhaltsleistungen gedroht. Die theoretische Möglichkeit, solche Sanktionen in Kauf zu nehmen, führe nach der in § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nicht zur Förderungsfähigkeit. Diese müsse zu Beginn der Fortbildung feststehen. Auf die Endfassung des Ergebnisprotokolls der Sitzung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit den obersten Landesbehörden am 17. und 18. September 2019 werde hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung L. Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten hierzu gehört (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Bezirksregierung L. vom 24. Januar 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). A. Der vom Kläger absolvierte Lehrgang erfüllte die Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen in § 2 AFBG. I. Die Maßnahme war auf ein förderfähiges Fortbildungsziel gerichtet. Förderfähig ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf eines der in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Fortbildungsziele, nämlich im Einzelnen: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage a) der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder b) der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung, 2. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, 3. gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. Die hier streitgegenständliche Maßnahme zielte auf einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach bundesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. 1. Die bundesrechtlichen Regelungen, welche dem angestrebten Fortbildungsabschluss zugrunde lagen, ergaben sich aus dem Luftverkehrsrecht, nämlich aus § 4 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG i. V. m. § 1 Nr. 8, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 111a LuftPersV. § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 111a LuftPersV verweisen auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28. November 2003, S. 1). An deren Stelle ist zwischenzeitlich die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362/1), getreten. Art. 7 dieser Verordnung sieht vor, dass die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 aufgehoben wird; Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen. Dass die Einzelheiten der Erlangung des Abschlusses hiernach in einer unionsrechtlichen Verordnung normiert sind, stellt das Vorliegen einer bundesrechtlichen Regelung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG nicht in Frage. Die unionsrechtlichen Vorgaben u.a. zur Ausbildung von mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen befasstem Personal sind, soweit unionsrechtlich zwingend (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 VO (EU) Nr. 1321/2014), bundesrechtlich durch das LuftVG und die LuftPersV in nationales Recht umgesetzt worden und damit Bestandteil des Bundesrechts. 2. Der Fortbildungsabschluss war auch gleichwertig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. a) In formaler Hinsicht setzt die Gleichwertigkeit zunächst einen in Rechtsvorschriften geregelten Abschluss mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach Bundes-, Landes- oder Kammerrecht voraus. Nicht in solchen Rechtsvorschriften geregelte Abschlüsse, wie etwa Zertifikate privater Bildungsträger, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2006 - 7 S 1666/05 -, juris Rn. 22; Schubert/Schaumberg, AFBG, Stand Dezember 2014, § 2 Anm. 2.4. Für den hier streitgegenständlichen Abschluss ist eine solche Prüfung erforderlich. Nach Punkt 66.A.25 Buchst. a des Anhangs III, Abschnitt A, Unterabschnitt A der VO (EU) Nr. 1321/2014 hat ein Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder auf Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz in einer Prüfung einen Wissensstand in den jeweiligen Fachmodulen gemäß Anlage I von Anhang III (Teil-66) nachzuweisen. Die Prüfung wird von einem geeigneten, gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieb oder durch die zuständige Behörde durchgeführt. Der Einwand des beklagten Landes, der Abschluss könne auch allein durch zeitliche Erfahrung (ggf. i. V. m. Abschluss einer Facharbeiterausbildung) erworben werden, ist unzutreffend. Die Regelungen unter Punkt 66.A.30 "Erfahrung", auf die das beklagte Land insoweit abzielt, stehen als Voraussetzung für den Lizenzerwerb neben den vorstehenden Vorschriften unter Punkt 66.A.25 "Gefordertes Grundwissen". Die dem Nachweis dieses Grundwissens dienende Prüfung wird mithin nicht dadurch obsolet, dass der Antragsteller die weiter erforderliche Erfahrung vorweisen kann. b) Inhaltlich setzt die Gleichwertigkeit weiter voraus, dass die Maßnahme in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf die oben aufgeführten vergleichbaren Fortbildungsabschlüsse vorbereitet, die eine eigenständige und höherwertige Qualifikation vermitteln. Ausdrücklich genanntes gesetzgeberisches Ziel der Förderung ist die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte. Der angestrebte Abschluss muss inhaltlich oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses einzuordnen sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher bloße Anpassungsfortbildungen auf dem Niveau der Erstausbildung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 - 12 E 570/10 -, juris Rn. 7 f., m. w. N., auch unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 13/3698, S. 1 und 2. An diesen Grundsätzen ist auch in Anbetracht der Streichung des Vorqualifikationserfordernisses (vormals § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFGB) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (3. AFBG-ÄndG) vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585) festzuhalten. Verfügt der Antragsteller bereits über eine bestimmte berufliche Vorqualifikation, macht eine Aufstiegsfortbildungsförderung nur Sinn, wenn es um die Erlangung einer höherwertigen - und damit regelmäßig auch eigenständigen - Qualifikation geht. Die hier streitgegenständliche Fortbildungsmaßnahme, die zu einer Lizenz der Kategorie B1 führte, zielte in Relation zu der A-Lizenz, die der Kläger zuvor besaß, auf eine eigenständige und höherwertige Qualifikation. Nach Punkt 66.A.25 Buchst. a Nr. 1 des Anhangs III, Abschnitt A, Unterabschnitt A der VO (EU) Nr. 1321/2014 berechtigt eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher "Line Maintenance" und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) eingetragenen Arbeiten. Die Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat. Eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 berechtigt den Inhaber demgegenüber, wie aus der Nr. 2 der Vorschrift hervorgeht, zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B1 nach folgenden Arbeiten: Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeug-struktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen; Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlerbehebung/Störungssuche erfordern. Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie A mit ein. Dass diese Qualifikation eigenständig und höherwertig ist, hat der Abteilungsleiter der Abt. T 22 (Technisches Personal und Ausbildungsbetriebe) des Luftfahrt-Bundesamtes in seiner am 26. Juni 2019 vom Verwaltungsgericht eingeholten telefonischen Auskunft veranschaulicht. In dem Aktenvermerk dazu heißt es: "Die Befugnisse der freigabeberechtigten Personen mit Lizenzen der Kategorie B1.1 seien durchaus deutlich höher als die Befugnisse der freigabeberechtigten Personen mit Lizenzen der Kategorie A. Dies sei in Ziff. 66.a.20 der VO (EU) 1321/2014 ausgeführt. Die Lizenz der Kategorie A berechtigte zur Durchführung einfacher Arbeiten (bspw. Reifenwechsel) und Freigabe dieser selbst durchgeführten einfachen Arbeiten. Hierbei seien Beschränkungen auf einzelne Betriebe zu beachten. Die Lizenz der Kategorie B1, inkl. B1.1, berechtigte zur Durchführung komplexerer Arbeiten und Freigabe dieser Arbeiten sowie zur Überwachung, Kontrolle sowie Freigabe von Arbeiten, die andere Personen durchgeführt haben. Der Inhaber einer Lizenz der Kategorie B1.1 könne bspw. auch im Sinne einer Teamleitung/eines Gruppenleiters/Vorarbeiters in einem Instandsetzungsteam eingesetzt werden und die Tätigkeiten von Inhabern der Lizenzen in der Kategorie A beaufsichtigen und freigeben." Keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorliegen der inhaltlichen Anforderungen an die zu erlangende Qualifikation ergeben sich aus dem Einwand des beklagten Landes, die vom Kläger erlangten zusätzlichen Befugnisse seien zeitlich befristet. Dabei mag dahinstehen, ob ein gleichsam automatisches Erlöschen der neuen Lizenz nach einer bestimmten Zeitspanne der Annahme einer förderfähigen Maßnahme entgegenstünde. Denn eine dahingehende Regelung sieht die VO (EU) Nr. 1321/2014 nicht vor. Punkt 66.A.40 "Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal" regelt in Buchst. a vielmehr, dass die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig wird, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß Punkt 66.B.120 entsprechen (Hervorhebung durch den Senat). Durch dieses im zweiten Halbsatz der Regelung (und weitergehend unter b) beschriebene Prozedere kann der Inhaber somit eine Verlängerung der Gültigkeit der Lizenz erwirken. II. Es handelte sich um eine nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG förderfähige Maßnahme in Vollzeitform. Die Anforderungen, die in den Buchst. a) bis c) der Vorschrift an die Mindestdauer, den maximalen Vollzeit-Zeitrahmen und die Vollzeit-Fortbildungs-dichte gestellt werden, waren ausweislich der Angaben in der Bescheinigung vom 17. Januar 2018 (Formblatt B) erfüllt. Da dies vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt wird, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen. B. Die zuletzt als Maßnahmeträger benannte O. -M. H. GmbH erfüllte auch die Anforderungen nach § 2a AFBG. Nach dieser Vorschrift muss der Träger für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein (Satz 1). Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist (Nr. 1) oder ein System zur Sicherung der Qualität anwendet (Nr. 2) und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen (Satz 2). In diesem Sinne war die O. -M. H. GmbH für die Durchführung der Maßnahme geeignet. Es handelte sich um eine Einrichtung im Sinne des § 2a Satz 1 Nr. 1 AFBG. Denn das Luftfahrt-Bundesamt hat der zur O. -M. H. GmbH gehörenden "O. N2. U2. " mit Urkunde vom 1. Januar 2018 die Genehmigung erteilt als "Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal entsprechend Abschnitt A von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß dem beiliegenden Genehmigungsverzeichnis … genehmigt ist". Nach dem zugehörigen Genehmigungsverzeichnis erfasst die Genehmigung (auch) die Kategorie Grundlehrgang, Lizenzkategorie B1, TB 1.1 (Flugzeuge mit Turbinentriebwerk). Der vom Kläger absolvierte Lehrgang (Basic Examination B1.1) gehört zu diesem Bereich (vgl. Punkt 66.A Buchst. a, 2. Spiegelstrich, und Buchst. b, 1. Spiegelstrich). Umstände, die der Eignung der Einrichtung entgegenstanden, lagen nicht vor C. Es lag auch kein Ausschlussgrund vor. I. Die Ausschlussgründe des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AFBG greifen hier nicht. Nach diesen Vorschriften wird die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht gefördert, wenn für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird (Nr. 2) oder wenn Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt (Nr. 3). Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Weder ist für die Maßnahme Arbeitslosengeld geleistet worden noch war der Kläger während der Maßnahme arbeitslos (vgl. die Legaldefinition in § 16 SGB III) oder befand sich in einer beruflichen Weiterbildung nach den vorgenannten Gesetzen. Die Ausschlussgründe können auch nicht analog auf Bezieher von Transferkurzarbeitergeld angewendet werden. Unbeschadet der Frage, ob eine Analogie bei gesetzlichen Leistungsausschlüssen im Sozialrecht überhaupt in Betracht kommt, fehlt es hier jedenfalls schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Ob eine solche Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 27. Die Ausschlussgründe des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 AFBG sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (2. AFBG-ÄndG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314) eingeführt worden. In der zugehörigen Gesetzesbegründung heißt es: "Im Übrigen handelt es sich in den neuen Nummern 3 und 4 um eine gesetzliche Klarstellung des gesetzgeberischen Willens dergestalt, dass eine Kombination der Leistungen nach dem SGB III und dem AFBG im Hinblick auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes, des Gründungszuschusses oder des Existenzgründungszuschusses grundsätzlich nur bei Teilzeitmaßnahmen möglich sein soll. Ziel ist es, die unterschiedlichen Leistungssysteme klarer voneinander abzugrenzen. Derzeit ist das Verhältnis der Leistungssysteme zueinander teilweise unklar und verursacht in der Vollzugspraxis häufig Abgrenzungsprobleme. Insbesondere sind die Ziele des AFBG und der Arbeitsförderung nach dem SGB kaum miteinander vereinbar. Ziel der Arbeitsförderung ist die schnellstmögliche Wiedereingliederung der Empfänger und Empfängerinnen von Arbeitslosengeld in den Arbeitsmarkt. Ziele des AFBG hingegen sind der berufliche Aufstieg und der erfolgreiche Abschluss der Maßnahme. Zu diesen Zielen steht der § 120 Abs. 3 SGB III im Widerspruch, der von den Arbeitslosengeldempfängern und Arbeitslosengeldempfängerinnen einer nicht nach dem SGB III finanzierten Weiterbildungsmaßnahme den Abbruch derselben zwecks Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verlangt. Gerade die Verpflichtung zum Abbruch der Fortbildungsmaßnahme zur Arbeitsaufnahme ist jedoch mit dem Ziel der AFBG-Förderung, bei der nicht die Wiedereingliederung, sondern die erfolgreiche Höherqualifizierung des Einzelnen oder der Einzelnen im Vordergrund steht, nicht vereinbar. Eine Förderung nach dem AFBG ist daher grundsätzlich nur bei Teilzeitmaßnahmen möglich. Bei Vollzeitmaßnahmen kommt sie für Arbeitslosengeldempfänger und Arbeitslosengeldempfängerinnen nur in dem Ausnahmefall in Betracht, in dem die Agentur für Arbeit mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin eine Vereinbarung getroffen hat, nach der die begonnene Fortbildung auf jeden Fall abgeschlossen werden kann, d. h. auch bei einem Arbeitsangebot nicht abgebrochen werden muss. Wie bisher bleibt ein Bezug von AFBG-Leistungen neben dem Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III oder nach § 6 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen (Nummer 2)." Vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 22 f. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann von einer planwidrigen Regelungslücke keine Rede sein. Dem steht schon entgegen, dass das Transferkurzarbeitergeld im Jahre 2004 eingeführt worden ist (seinerzeit noch geregelt in § 216b SGB III a. F., gegenwärtig in § 111 SGB III) und ähnliche Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Kurzarbeitergeld, Struktur-Kurzarbeitergeld) bereits zuvor existierten. Leistungen dieser Art gehörten also bei der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in 2009 seit Jahren zum Katalog der SGB III-Leistungen. Wenn vor diesem Hintergrund mit dem 2. AFBG-ÄndG eine "Klarstellung des gesetzgeberischen Willens" angestrebt war, wonach "eine Kombination der Leistungen nach dem SGB III und dem AFBG im Hinblick auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes, des Gründungszuschusses oder des Existenzgründungszuschusses grundsätzlich nur bei Teilzeitmaßnahmen möglich sein soll" (Hervorhebung durch den Senat), weist das auf eine abschließende Aufzählung dieser bestimmten SGB III-Leistungen hin. Anderenfalls hätte es dem Gesetzgeber freigestanden, auch das Transferkurzarbeitergeld anzuführen. Soweit die Gesetzesbegründung zum 2. AFBG-ÄndG auf ein der Aufstiegsfortbildungsförderung gegenläufiges Ziel der Arbeitsförderung verweist, die Empfänger von Arbeitslosengeld schnellstmöglich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, lässt sich das auch nicht auf die Bezieher von Transferkurzarbeitergeld übertragen. Sie bedürfen (noch) keiner "Wiedereingliederung" in den Arbeitsmarkt, weil die Leistung darauf zielt, einen Eintritt in die Arbeitslosigkeit von vornherein zu vermeiden. Sämtliche Transferleistungen nach den §§ 110 ff. SGB III sind darauf gerichtet, den Transfer aus Arbeit in Arbeit ("job to job") ohne zwischenzeitlichen Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. Ziel des Transferkurzarbeitergeldes ist es, den Wechsel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der bestehenden Beschäftigung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber in eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit zu gewährleisten. Die vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden dabei im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages vom bisherigen Unternehmen in eine Transfergesellschaft überführt. https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/transferleistungen.html (zuletzt abgerufen am 29. Juni 2020). Weil die Bezieher von Transferkurzarbeitergeld sich noch in einem (versicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnis befinden, können die für Arbeitslose geltenden Zumutbarkeitsmaßstäbe (§ 140 SGB III) nicht ohne Weiteres auf sie übertragen werden, vgl. Jenak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 111 SGB III (Stand: 18. Dezember 2019), Rn. 77, m. w. N., was ebenfalls gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht. Die mit dem Transferkurzarbeitergeld auch angestrebte Verbesserung der Vermittlungsaussichten des Leistungsempfängers (§ 111 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB III) verträgt sich mit einer Fortbildungsmaßnahme, die - wie es hier der Fall war - zeitlich so konzipiert ist, dass sie während der geplanten Dauer der Beschäftigung bei der Transfergesellschaft abgeschlossen werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus der vom beklagten Land thematisierten Streichung des früheren Halbsatzes 2 des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG ("es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann") durch das 3. AFBG-ÄndG. Soweit in der Gesetzesbegründung dazu ausgeführt wird, mit der Streichung werde "klargestellt, dass nur bei Teilzeitmaßnahmen, die nicht mit einem Unterhaltsbeitrag gefördert werden, ein Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Bezug von Leistungen nach dem AFBG förderunschädlich sein kann", vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 32, ist aus einer solchen, ausdrücklich nur als "klarstellend" bezeichneten Regelung, die sich auf eine Vorschrift bezieht, in der weiterhin nur das Arbeitslosengeld als einzige SGB III-Leistung bezeichnet ist, nicht ansatzweise abzuleiten, dass mit dieser Vorschrift nunmehr auch das Transferkurzarbeitergeld als weitere Leistung erfasst werden soll. II. Der entscheidungstragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, einem Anspruch des Klägers stehe ein ungeschriebener Ausschlussgrund entgegen, wonach die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht gefördert werde, wenn bei Beginn der Maßnahme nicht feststehe, dass der Teilnehmer sie grundsätzlich zu Ende führen könne (S. 10 des Urteilsabdrucks), folgt der Senat nicht. Sie ist mit dem Vorbehalt des Gesetzes im Sozialrecht nicht zu vereinbaren. Nach § 27a Halbs. 1 AFBG finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch Anwendung, soweit das AFBG keine abweichenden Regelungen enthält. In Ermangelung solcher Regelungen gilt für die Leistungsgewährung nach dem AFBGB daher auch § 31 SGB I. Diese Vorschrift bestimmt über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) hinaus, dass Rechte in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur "aufgehoben werden" dürfen, "soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt". Mit der insoweit notwendigen "Schriftlichkeit" ist die - gedankliche - Hinzufügung ungeschriebener (negativer) gesetzlicher Tatbestandsmerkmale bzw. Ausnahmen zu Lasten der Leistungsberechtigten grundsätzlich unvereinbar. Vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 - B 2 U 27/17 R -, juris Rn. 14, m. w. N. D. Der Kläger erfüllte auch die Anforderungen an die Vorqualifikation der Teilnehmer aus § 9 Abs. 1 AFBG. Nach dieser Vorschrift muss der Teilnehmer vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. Gemäß Punkt 66.A.30 Buchst. a Nr. 2 des Anhangs III, Abschnitt A, Unterabschnitt A der VO (EU) Nr. 1321/2014 müssen Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal für die hier in Rede stehende Unterkategorie B1.1 folgende Erfahrungen erworben haben: i) fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder ii) drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder iii) zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Luftfahrzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlagenlehrgangs. Ausgehend von den Angaben in seinem Lebenslauf erfüllt der Kläger die Voraussetzungen unter ii). Er hat von September 2011 bis Januar 2015 die Ausbildung zum Fluggerätemechaniker absolviert und anschließend bis Januar 2018 die notwendige dreijährige praktische Erfahrung bei der B. U. GmbH erworben. Dementsprechend hat der Maßnahmeträger in seiner "Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen" (Formblatt Z) vom 17. Januar 2018 angegeben, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zu der angestrebten Fortbildungsprüfung bereits erfüllt. Da das beklagte Land nichts Gegenteiliges einwendet, sind weitere Ausführungen entbehrlich. E. Schließlich hat der Kläger auch den notwendigen Nachweis seiner regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme erbracht. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG hat der Teilnehmer regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt (Satz 2). Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht (Satz 3). Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen wird (Satz 4). Absatz 2 Satz 1 regelt weiter, dass der Teilnehmer sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen hat. Einen solchen Nachweis des Bildungsträgers hat der Kläger im Berufungsverfahren beigebracht. Der Teilnahmenachweis der O. -M. H. GmbH vom 3. Februar 2020 belegt, dass der Kläger an allen 480 Präsenzstunden der Maßnahme teilgenommen hat. Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger während der Fortbildung in einem Arbeitsverhältnis mit der BOB Transfer GmbH stand. Denn dieses Arbeitsverhältnis hinderte den Kläger nicht daran, regelmäßig an der Vollzeitmaßnahme teilzunehmen, weil der vorliegende "dreiseitige Vertrag" zwischen dem Kläger, der B. U. GmbH und der C1. U4. GmbH keine Arbeitspflicht und Arbeitszeiten für den Kläger auswies. Vertragsgemäß sollte die Transfergesellschaft "Kurzarbeit Null … unter Wegfall des Beschäftigungsanspruchs" anordnen (§ 3 Buchst. b). In einem solchen Sonderfall des befristeten Transferarbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gerade keine produktive Arbeitsleistung zu erbringen. Vgl. BAG, Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) -, juris Rn. 24. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.