Beschluss
19 A 4002/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0707.19A4002.19A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A ‑, juris, Rn. 30, und vom 7. August 2018 ‑ 19 A 355/18.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A ‑, juris, Rn. 7, vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. Diese Anforderungen erfüllen die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen: 1. Kann man in der heutigen Gesellschaft in Nigeria anhand von Mobiltelefonnummern oder von Veröffentlichungen auf sozialen Medien ausfindig gemacht werden? 2. Kann dieses Aufspüren von Personen von jedem durchschnittlichen Einwohner Nigerias geleistet werden oder sind hier besondere Fertigkeiten erforderlich? 3. Wie lässt sich die Wahrscheinlichkeit beurteilen, eine Person aufzufinden, wenn sie mehrere Jahre außer Landes war und zu dem Suchenden kein Kontakt bestand? 4. Besteht für den Gesuchten eine reale Gefahr, aufgespürt zu werden, auch wenn er in einem ganz anderen Landesteil Nigerias lebt als vorher? 5. Gibt es in Nigeria Dienstleister, die die Suche von bestimmten Personen übernehmen (z. B. Detektive)? In dieser Pauschalität sind die gestellten Fragen einer generellen Klärung bereits nicht zugänglich. Ob etwa in Nigeria – ohne weitere Differenzierungen – die Möglichkeit internen Schutzes für verfolgte Personen besteht, lässt sich für alle nigerianischen Staatsangehörigen nicht in verallgemeinerungsfähiger Form feststellen. Unabhängig davon legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnten. Nach allgemeinen, die verfassungsrechtlichen Grenzen einhaltenden, vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff., und vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18 ‑, juris, Rn. 15 ff.; VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 ‑ 56/19.VB-3 ‑, juris, Rn. 17 ff., Maßstäben ist es Sache des Rechtsmittelführers, sich mit den Feststellungen, Erkenntnissen und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und diesen nicht lediglich eine eigene Tatsachenbehauptung gänzlich unverbunden gegenüberzustellen, ohne sich substantiiert mit den Ausführungen und Bezugnahmen des Verwaltungsgerichts zu beschäftigen. Dies gelingt dem Kläger nicht. Mit den seitens des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen und Wertungen setzt sich der Kläger nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf mehrere aktuelle Erkenntnisquellen im Rahmen der Prüfung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens (subsidiärer Schutz, § 4 AsylG) festgestellt, dass es Einzelpersonen wie der Familie der verstorbenen Frau, deren Unfall nach dem Vorbringen des Klägers fluchtauslösend war, nicht möglich sei, jemanden in ganz Nigeria zu verfolgen (S. 6 f. des Urteils). Die Größe des Landes, die Bevölkerungsdichte der Metropolen im Süden des Landes und das fehlende Meldewesen hat es genauso in den Blick genommen wie den Umstand, dass der Kläger Nigeria (zum Entscheidungszeitpunkt) bereits vor über vier Jahren verlassen habe. Der Kläger behauptet mit seinem Zulassungsvorbringen hingegen nur pauschal, nach „Sitten und Bräuchen“ in Nigeria sei es üblich, den Aufenthaltsort von gesuchten Personen über dessen Bekannte und Verwandte herauszufinden. Auch der Gebrauch des Mobiltelefons oder soziale Medien „könnten“ zum Einsatz kommen. Auf den Landesteil, in dem der Gesuchte untergetaucht sei, komme es dann nicht an (S. 2 des Zulassungsantrags). Mit diesem Vorbringen verfehlt der Kläger den hier einschlägigen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377, juris, Rn. 22; Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 ‑, juris, Rn. 6 (jeweils zu subsidiärem Schutz); ebenso: BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, BVerwGE 162, 44, juris, Rn. 14 f.; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 123.17 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2020, a. a. O., Rn. 17 f. (jeweils zu Flüchtlingsschutz), wenn er darauf abstellt, dass ihn der Gebrauch eines Mobiltelefons und der Kontakt zu Familienangehörigen der Gefahr aussetzen „könnte“, gefunden zu werden. Unabhängig davon benennt der Kläger weder für seine Tatsachenbehauptung sprechende Erkenntnisquellen noch konkrete verifizierbare Referenzfälle von Personen, die nachweislich auf die geschilderte Art und Weise in einer der nigerianischen Großstädte identifiziert und verfolgt worden sind, und anhand deren Schicksal man die Art und Weise der ihnen widerfahrenen Identifizierung nachvollziehen könnte. Mit seinem Zulassungsvorbringen wendet sich der Kläger letztlich nur gegen eine sein Asylverfahren betreffende vermeintlich fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).