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Urteil

10 D 37/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0713.10D37.18NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. Teil 3 – D. Straße – (im Folgenden: 4. Änderung) der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet liegenden Grundstücks D. Straße 66 in B. (Gemarkung B., Flur 1, Flurstück 35), auf dem sich mehrere Einzelhandelsbetriebe, namentlich ein Bekleidungsgeschäft, ein Schuhgeschäft und ein internationaler Lebensmittelmarkt sowie ein Imbiss befinden. Das circa 2,7 ha große Plangebiet liegt am südlichen Siedlungsrand der Ortslage von B. zwischen den Straßen B1., D. Straße und O. Auf den ebenfalls im Plangebiet gelegenen Grundstücken D. Straße 68a, 70 bis 72 und 76 befinden sich weitere Einzelhandelsbetriebe, hierunter auch ein Lebensmittel-Discountmarkt. Der Bebauungsplan Nr. Teil 3 – D. Straße – setzt weite Teile des Geltungsbereichs der 4. Änderung, darunter auch das Grundstück der Antragstellerin, als Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 (1) der 4. Änderung schließt er insbesondere Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment in dem Mischgebiet aus. Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Sortiment dürfen zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente nach weiteren Maßgaben (Nr. 1 (2) der textlichen Festsetzungen) führen. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Sortiment ist auf Lebensmittelläden und -märkte beschränkt. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Kioske und Tankstellenshops (Nr. 1 (3) der textlichen Festsetzungen). Zentrenrelevante, nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente werden im Einzelnen aufgelistet (Nr. 1 (4) der textlichen Festsetzungen). Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 16. Dezember 2015 die Aufstellung der 4. Änderung. In der Beschlussvorlage wird zum Anlass der Planung ausgeführt, dass für das im Plangebiet liegende Grundstück D. Straße 68 ein – letztlich nicht weiterverfolgter – Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Gebäudes unter anderem mit einem Bekleidungs- und einem Schuhgeschäft gestellt worden sei. Der Standort D. Straße sei im Einzelhandelskonzept für die Stadt B. aus dem Jahr 2006 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept 2006) noch als Nahversorgungszentrum dargestellt. Nach dem Entwurf für eine Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts aus August 2015 erfülle der Standort jedoch seine ihm eigentlich zugewiesene Funktion nur noch nachrangig. Der Schwerpunkt des Angebots der dort vorhandenen Einzelhandelsbetriebe habe sich hin zu Warengruppen des mittelfristigen Bedarfs verschoben. Derzeit entfielen nur noch 29 Prozent der dort verfügbaren Verkaufsfläche auf Warengruppen des kurzfristigen Bedarfs. Die fußläufige Erreichbarkeit des Standorts sei lediglich für die nördlich angrenzenden Wohngebiete gegeben. Pläne für eine Entwicklung der Wohnbebauung südlich der Straße B1. habe man aufgegeben. An dem Standort solle daher künftig ein zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt gehender weiterer Ausbau beziehungsweise die Neuansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten über den genehmigten Bestand hinaus unterbunden werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin (im Folgenden: Amtsblatt) vom 7. Januar 2016 bekannt gemacht. Der Entwurf der 4. Änderung lag in der Zeit vom 19. Juni bis 18. Juli 2017 öffentlich aus. Aus der Bekanntmachung des Beschlusses über die öffentliche Auslegung im Amtsblatt vom 8. Juni 2017 geht hervor, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden sollte. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. Am 6. November 2017 befand der Rat über die abgegebenen Stellungnahmen aufgrund der Abwägungsvorschläge der Verwaltung und beschloss die 4. Änderung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung vom 7. September 2017 im Amtsblatt vom 14. September 2017 bekannt gemacht. In der Planbegründung, die wesentliche Teile der Begründung des Aufstellungsbeschlusses wiederholt, wird das Planungsziel, Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet zur Stärkung und zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt im Einklang mit dem zwischenzeitlich beschlossenen fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2016 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept 2016) auszuschließen, hervorgehoben. Die privaten Interessen der Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, ihr Grundeigentum auch weiterhin für den ausgeschlossenen Einzelhandel unbeschränkt nutzen zu können, träten hinter diesem Planungsziel zurück. Durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Form von Lebensmittelläden und -märkten werde die Versorgung der umliegenden Wohngebiete im Hinblick auf die Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel gestärkt und gesichert. Die Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 18. Juli 2017 Einwendungen gegen die Planung erhoben. Sie hat am 9. Mai 2018 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die 4. Änderung sei unwirksam. Die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten seien städtebaulich nicht gerechtfertigt. Auf das Einzelhandelskonzept könne sich die Antragsgegnerin insoweit nicht stützen. Der Einzelhandelsausschluss sei überdies abwägungsfehlerhaft. Er stelle einen massiven Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar. Zwar könne die auf ihrem Grundstück derzeit ausgeübte genehmigte Nutzung weiterhin stattfinden. Im Fall einer Beendigung der Nutzung durch einen der Betriebe bestehe jedoch keine Möglichkeit, dort eine neue vergleichbare Einzelhandelsnutzung aufzunehmen beziehungsweise die bisherigen Nutzungen zu erweitern. Diese fehlende Möglichkeit von Erweiterungen sei mit dem bloßen Verweis auf den Bestandsschutz nicht zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin habe im Aufstellungsverfahren weder den Bestand der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen festgestellt noch insoweit eine dem Einzelfall entsprechende Abwägung vorgenommen. Der Verweis auf das Einzelhandelskonzept habe in diesem Zusammenhang nicht ausgereicht. Vielmehr hätte die örtliche Situation individuell in den Blick genommen und bewertet werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Antragstellerin beantragt, die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. Teil 3 – D. Straße – für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es fehle nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit der in der 4. Änderung getroffenen Festsetzungen. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten bilde das Einzelhandelskonzept 2016 eine tragfähige Grundlage. Mit dem Einzelhandelsausschluss solle der Gefahr nachteiliger Auswirkungen begegnet werden, die von entsprechenden Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet auf die Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich ausgingen. Die Versorgungsfunktion des Innenstadtbereichs solle geschützt und weiterentwickelt, die dortigen Einzelhandelsnutzungen verdichtet und ausgeweitet werden. Das Plangebiet sei zudem als Einzelhandelsagglomeration im Sinne des Landesentwicklungsplans (LEP) anzusehen. Nach dessen Ziel 6.5-8 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauGB hätten die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Die für die Abwägung bedeutsamen Belange seien fehlerfrei ermittelt worden. Insbesondere sei der im Plangebiet vorhandene Bestand an Einzelhandelsbetrieben festgestellt und es seien die Belange der Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke erfasst und individuell in den Blick genommen worden. Dass die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten wie die auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Geschäfte für Bekleidung und Schuhe durch den Bebauungsplan auf den Bestandsschutz gesetzt würden, habe der Rat in seinem Beschluss über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen ausdrücklich berücksichtigt. Der Rat habe die sich hieraus ergebenden Konsequenzen mit Blick auf seine städtebauliche Zielsetzung, die Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt zu erhalten und zu steigern, hingenommen. Eine Fehlgewichtung der diesbezüglichen miteinander und gegeneinander abzuwägenden Belange liege hierin nicht. Der Rat habe in Rechnung gestellt, dass sich die Verhältnisse des Einzelhandels in der Innenstadt gegenüber dem Jahr 2006 nicht nachhaltig verbessert hätten. Es seien daher besondere Anstrengungen erforderlich, um die Innenstadt attraktiver zu machen und im Hinblick auf den Einzelhandelsbesatz zu beleben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der 4. Änderung liegenden Grundstücks, das durch deren textliche Festsetzungen in seiner gewerblichen Nutzbarkeit einschränkt wird, in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsstellung betroffen und damit antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag ist unbegründet. Zur Unwirksamkeit führende formelle Fehler der 4. Änderung hat die Antragstellerin nicht gerügt. Solche sind auch mit Blick auf das gewählte Verfahren nach § 13a BauGB nicht ersichtlich. Die 4. Änderung hat keine materiellen Fehler, die ihre Unwirksamkeit zur Folge hätten. Ihr fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, denn ihr liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Der Rat verfolgt mit den textlichen Festsetzungen zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen mit bestimmten Warensortimenten die städtebaulichen Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Er reagiert auf die Entwicklung des Einzelhandelsstandorts D. Straße und will diese im Einklang mit dem Einzelhandelskonzept 2016 steuern. Die textlichen Festsetzungen zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandel mit bestimmten Warensortimenten lassen sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO stützen. Dabei legt der Senat die textlichen Festsetzungen in Nr. 1 (1) und (3) dahingehend aus, dass der dort formulierte Einzelhandelsausschluss solche Einzelhandelsbetriebe erfasst, die zentren- und nahversorgungsrelevante Hauptsortimente führen, nicht aber solche, die lediglich entsprechende Randsortimente führen. Zwar wird mit dem Begriff „Sortiment“ im Allgemeinen die Gesamtheit der Waren bezeichnet, die ein Handelsunternehmen anbietet. Werden jedoch Einzelhandelsbetriebe – wie hier – über ihr Sortiment gekennzeichnet, wird regelmäßig auf den Sortimentsschwerpunkt abgestellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 964/16 –, juris, Rn. 45, mit weiteren Nachweisen. Dass der Rat von einem solchen Verständnis ausgegangen ist, ergibt sich aus der in Nr. 1 (2) der textlichen Festsetzungen formulierten Ausnahme sowie aus dem mit der Planbegründung in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept 2016, wonach zur Erreichung der damit verfolgten Ziele Einzelhandelsausschlüsse erfolgen sollen, die an das Kern- beziehungsweise Hauptsortiment anknüpfen (siehe etwa Seite 113, 127 ff. des Einzelhandelskonzepts 2016). Einzelhandelsbetriebe mit einem zentren- beziehungsweise nahversorgungsrelevanten Hauptsortiment stellen als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart eines Gewerbebetriebs dar und können folglich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris, Rn. 123, vom 2. Juni 2014 – 10 A 1343/12 –, juris, Rn. 67, und vom 26. April 2013 – 10 D 9/11.NE –, juris, Rn. 34; Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl. 2018, Rn. 562, 564. Die für eine solche Feindifferenzierung erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sind hier gegeben. Die Vorschrift stellt insoweit zusätzliche, über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss. Verlangt werden keine besonders gewichtigen Gründe, sondern Gründe, welche die jeweilige Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Im Fall eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten kann der Plangeber sich in diesem Zusammenhang die rechtfertigende Wirkung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der hiermit verfolgten Ziele zu leisten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris, Rn. 128, vom 15. November 2017 – 7 A 2048/15 –, juris, Rn. 57, vom 12. April 2017 – 2 D 70/15.NE –, juris, Rn. 41, vom 30. Oktober 2015 – 7 A 2621/13 –, juris, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE –, juris, Rn. 67 ff.; Beschluss vom 3. August 2015 – 10 A 567/14 –, juris, Rn. 6 ff., jeweils zu § 9 Abs. 2a BauGB, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris, Rn. 11 ff. Siehe auch BVerwG, Urteile vom selben Tag – 4 CN 6.11 und 4 C 13.11 –, jeweils juris, Rn. 10 ff. Ein Nachweis, dass durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde tatsächlich eintreten wird, ist nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Ausschluss auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 11, und vom 14. Februar 2013 – 4 B 44.12 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 – 7 A 2048/15 –, juris, Rn. 67, jeweils zu § 9 Abs. 2a BauGB. Diesen Vorgaben des § 1 Abs. 9 BauNVO wird die 4. Änderung gerecht. Der Einzelhandelsausschluss im Plangebiet ist in der konkreten Planungssituation gerechtfertigt. Er dient der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts 2016, das als Hauptziel die Sicherung und Profilierung der räumlichen Angebotsstruktur mit einer Konzentration auf die B2. Innenstadt nennt, wobei auch die wohnungsnahe Grundversorgung zu erhalten sei (siehe etwa Seite 84 f., 86, 91 f., 104). Zu diesem Zweck wurde das bereits im Einzelhandelskonzept 2006 entworfene Standortstrukturmodell weiterentwickelt (siehe Seite 93 ff.). Folgende Grundsätze zur Einzelhandels- und Zentrenentwicklung werden formuliert: Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten werden zukünftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen sowie – je nach Lage und Verkaufsflächendimension – zur wohnortnahen Grundversorgung an integrierten Nahversorgungsstandorten in den Ortsteilen und Siedlungsbereichen ermöglicht (Grundsatz 1). Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sind zukünftig nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen sowie ausnahmsweise zur Grundversorgung in den Siedlungsbereichen möglich (Grundsatz 2). Auch insoweit wird hervorgehoben, dass es eine „klare Priorisierung“ des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt geben soll (siehe Seite 127 ff.). Der Standort D. Straße (siehe Seite 53 ff., 74) wird unter Berücksichtigung der dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen – anders als noch im Einzelhandelskonzept 2006 – nicht mehr als Nahversorgungsstandort, sondern als Sonderstandort eingestuft. Der hauptsächlich autokundenorientierte Standort mit einem Schwerpunkt auf zentrenrelevanten Sortimenten erfülle heute nicht die Funktion eines Nahversorgungsstandorts. Allein der vorhandene Lebensmittel-Discountmarkt habe Nahversorgungsfunktion, da er eine wohnortnahe Grundversorgung für die nördlich des Standorts gelegenen Wohnsiedlungsbereiche gewährleiste. Zu den Entwicklungszielen heißt es im fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept 2016 insoweit: „Aufhebung des zentralen Versorgungsbereichs als Nahversorgungszentrum, neue Definition als Sonderstandort, Bestandsschutz für bestehende Anbieter mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Kernsortiment, keine Ansiedlung beziehungsweise kein weiterer Ausbau nahversorgungs- und zentrenrelevanter Angebote als Hauptsortiment über den bauplanungsrechtlich genehmigten Bestand hinaus zur Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum B. und der wohnortnahen Grundversorgung, Ausnahme: Lebensmittel-Discountmarkt B3. als Nahversorgungsstandort für umliegende Siedlungsbereiche, nicht zentren-relevante Angebotserweiterungen grundsätzlich denkbar.“ (Seite 96, 97 ff.) Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten in den textlichen Festsetzungen Nr. 1 (1) und (3) im Plangebiet erweist sich damit als geeignet, einen Beitrag zur Förderung der Ziele des Einzelhandelskonzepts 2016 zu leisten. Der von der Antragstellerin geltend machte Abwägungsmangel, der Rat habe die im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten abwägungsfehlerhaft auf den Bestandsschutz gesetzt, ohne darüber hinausgehende Entwicklungsmöglichkeiten für diese Betriebe vorzusehen, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat dieser folglich die Nachteile einer Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17. Mit Blick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten, in der mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehobenen Bestandsschutzinteressen setzt das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials eine sorgfältige Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen voraus. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris, Rn. 132, und vom 18. Mai 2010 – 10 D 92/08.NE –, juris, Rn. 52. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegt dem Beschluss des Rates über die 4. Änderung eine solche Bestandsaufnahme zugrunde. Schon im Rahmen der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts wurde der Bestand an Einzelhandelsnutzungen am Standort D. Straße erhoben (siehe Seite 53 ff., 64, 113 des Einzelhandelskonzepts 2016). Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurde der Bestand im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 4. Änderung im Januar 2017 nochmals überprüft. In den Abwägungsvorschlägen betreffend die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eingegangenen Stellungnahmen (unter anderem der Antragstellerin) sind die im Plangebiet damals vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nochmals aufgeführt (siehe Seite 5 f., 12, 14 und 16 der Anlage 2 zur Sitzungsvorlage V/2015/0358/2). Auch bereits zu jener Zeit bekannte beabsichtigte Nutzungen wurden erfasst. Konkrete Fehler, die ihrer Ansicht nach bei der Bestandsaufnahme begangen worden sind, benennt die Antragstellerin nicht. Dass das auf ihrem Grundstück jeweils betriebene Bekleidungs- und Schuhgeschäft sowie die auf dem Grundstück D. Straße 76 betriebenen Textil- und Haushaltswaren-Discountmärkte durch die Überplanung auf den Bestandsschutz gesetzt werden, hat der Rat in seinem Beschluss über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen ausdrücklich berücksichtigt. Die 4. Änderung habe zur Folge, dass die vom partiellen Einzelhandelsausschluss betroffenen Betriebe Bestandsschutz genössen, jede Erweiterung, Änderung und Erneuerung aber nicht mehr zugelassen werden könne; zulässig blieben im Wesentlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Diese Folgen hat der Rat mit Blick auf das mit der 4. Änderung verfolgte Ziel, insbesondere die Funktion und Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt zu sichern und zu entwickeln, für hinnehmbar gehalten, ohne dass hierin – maßgeblich ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – eine Fehlgewichtung der zu berücksichtigenden Belange der betroffenen Grundeigentümer beziehungsweise Nutzer zu erkennen wäre. Eine sachgerechte Abwägungsentscheidung, die – wie hier – dazu führt, dass legal bestehende Betriebe auf den Bestandsschutz gesetzt werden, setzt im Regelfall voraus, dass sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzt, ob und in welchem Umfang der Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen Stellung privaten Eigentums in Form eines erweiterten Bestandsschutzes Rechnung tragen kann und soll. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen über den Bestandsschutz hinaus auf diese Weise möglich ist, bedeutet aber nicht, dass eine solche Absicherung auch regelmäßig erfolgen muss. Eine Gemeinde kann im Grundsatz eine bestimmte vorhandene Nutzung auf den Bestand „festschreiben“, um die mit möglichen Erweiterungen dieser Nutzung verbundenen städtebaulich unerwünschten negativen Auswirkungen – etwa auf zentrale Versorgungsbereiche – zu verhindern. Die Frage, ob eine Festsetzung, die den Bestand festschreibt, fehlerfrei abgewogen und insbesondere der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet worden ist, lässt sich nicht generell beantworten. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2010 – 7 D 1/09.NE –, juris, Rn. 136 ff., vom 24. September 2010 – 2 D 74/08.NE –, juris, Rn. 77, und vom 18. Mai 2010 – 10 D 92/08.NE –, juris, Rn. 53 und 57, jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des BVerwG. Der Rat hat ausweislich des Beschlusses über die Abwägungsvorschläge betreffend die eingegangenen Stellungnahmen seiner Abwägung zugrunde gelegt, dass der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt hinsichtlich seiner Funktion und Attraktivität Mängel aufweise. Bereits nach den Untersuchungsergebnissen des Einzelhandelskonzepts 2006 sei im Hauptgeschäftsbereich der B2. Innenstadt der Einzelhandel bezogen auf das gesamtstädtische Angebot unter quantitativen Gesichtspunkten im Vergleich zu vergleichbaren Mittelstädten deutlich unterrepräsentiert. Auffallend sei der geringe Anteil innenstadttypischer Sortimente wie Spielwaren/Hobby/Basteln, Hausrat/Glas/Porzellan, Sport- und Freizeitbedarf oder Medien am gesamten Warengruppenbestand. In den weiteren innenstadttypischen Warengruppen wie Bekleidung, Schuhe/Lederwaren usw. stelle sich die Situation zwar besser dar, doch seien die insoweit feststellbaren innerstädtischen Verkaufsflächenanteile im Verhältnis zu vergleichbaren Städten eher gering. Auf der Nachfrageseite verzeichne B. in den Leitsortimenten des innerstädtischen Einzelhandels (zum Beispiel Bekleidung/Wäsche) Kaufkraftbindungsquoten von zum Teil unter 70 Prozent. Diese Untersuchungsergebnisse würden durch die im Rahmen der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts gewonnenen Erkenntnisse tendenziell bestätigt. Ein wesentlicher Grund für die Schwäche des innerstädtischen Einzelhandels seien die Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten an Standorten außerhalb der Innenstadt. Diese erschwerten nicht nur die Ansiedlung entsprechender Einzelhandelsbetriebe in der Innenstadt, sondern gefährdeten auf Dauer auch die Existenz bestehender Betriebe. In den Randbereichen des Hauptgeschäftsbereichs seien solche Entwicklungen bereits im Ansatz zu beobachten. Die Schwäche der B2. Innenstadt als Einzelhandelsstandort und die Annahme eines dahingehenden Abwärtstrends bestätigten die IHK-Passantenfrequenzzählung aus dem Jahr 2014 sowie die GfK-Kaufkraft- und Zentralitätsdaten aus dem Jahr 2015. Einzelhandelsprojekte in den Nachbarkommunen sowie der stetig wachsende Online-Handel setzten den innerstädtischen Einzelhandel zusätzlich unter Druck. Vor diesem Hintergrund sei der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet zur Sicherung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt zwingend, zumal insbesondere am Standort D. Straße in den letzten Jahren der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten erheblich zugenommen habe. Die Schwäche des innerstädtischen Einzelhandels könne nur überwunden werden, wenn es gelinge, das mit den zentrenrelevanten Bestandsbetrieben auch am Standort D. Straße verbundene Entwicklungspotenzial für die Innenstadt nutzbar zu machen. Allein Neuansiedlungen würden mit Blick auf die Rahmenbedingungen hierfür nicht ausreichen. Der vollständige Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Hauptsortiment ohne Regelungen für Bestandsbetriebe am Einzelhandelsstandort D. Straße solle die betroffenen Betriebe dazu bewegen, sich auf Dauer in der Innenstadt anzusiedeln. Dieses Entwicklungsziel würde bei Einräumung von Entwicklungsmöglichkeiten, die über den Bestandsschutz hinausgingen, konterkariert. Dass die der vorstehenden Einschätzung des Rates zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen unzutreffend seien, trägt die Antragstellerin nicht vor. Das fortgeschriebene Einzelhandelskonzept 2016 hebt unter detaillierter Erfassung der Einzelhandelsentwicklung in B. hervor, dass sich der Hauptgeschäftsbereich in den letzten Jahren im Hinblick auf die Einzelhandelsstruktur nicht nennenswert weiterentwickelt habe. Zwar sei die relative Bedeutung der Innenstadt im Vergleich zu der Erhebung aus den Jahren 2005/2006 leicht angestiegen, doch sei dies nicht auf Entwicklungen im Innenstadtbereich zurückzuführen. Das Verkaufsflächenangebot und die Anzahl der Betriebe seien hier rückläufig. Ein wesentliches Ziel der zukünftigen Einzelhandelsentwicklung müssten daher der Erhalt und die Weiterentwicklung der Funktionsvielfalt und des Einzelhandelsangebots als wesentliche Leitfunktionen in der Innenstadt sein (siehe Seite 67 des Einzelhandelskonzepts 2016). Der Rat hat damit hinreichende Gründe dafür aufgezeigt, den mit der 4. Änderung verfolgten städtebaulichen Belangen, die mit der Einräumung eines erweiterten Bestandsschutzes für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten nicht vereinbar sind, unter den konkreten Umständen ein besonderes Gewicht zu verleihen. Die von dem Einzelhandelsausschluss betroffenen bestehenden Einzelhandelsbetriebe sind mit Blick auf ihr typisch innenstadtprägendes Warenangebot, nämlich Bekleidung, Textilien, Schuhe und Haushaltswaren (siehe auch Seite 48 des Einzelhandelskonzepts 2016) besonders geeignet, den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt zu beeinträchtigen, zumal der Standort D. Straße von dessen südlichem Rand nur etwa 500 m entfernt gelegen und mit dem Auto gut zu erreichen ist. Anders als der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt ist der Standort in den letzten Jahren gewachsen. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten haben sich auch außerhalb des Nahversorgungszentrums, wie es noch im Jahr 2006 abgegrenzt worden ist, angesiedelt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände konnte der Rat daher fehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung jeglicher weiterer Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt den Vorzug geben. Dass etwa die Gewährung von Verkaufsflächenerweiterungen zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der auf den Bestandsschutz gesetzten Einzelhandelsbetriebe notwendig wäre, hat auch die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Ihr und den anderen betroffenen Grundeigentümern verbleibt zudem angesichts der getroffenen Baugebietsfestsetzungen und der damit allgemein verbundenen Nutzungsmöglichkeiten auch bei einem künftigen Wegfall der derzeitigen Nutzungen eine hinreichende Bandbreite an möglichen Nutzungsvarianten. Es kann danach offen bleiben, ob – wie die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO in der konkreten Planungssituation für die auf den Grundstücken der Antragstellerin vorhandenen Betrieben ohnehin unzulässig gewesen wären. Diese Ermächtigung setzt voraus, dass die Anlagen, zu deren Absicherung erweiternde bestandssichernde Festsetzungen getroffen werden, innerhalb des jeweiligen Baugebiets keine zentrale Bedeutung oder eine die städtebauliche Situation beherrschende Größe aufweisen. Andernfalls käme den nach den Baugebietsfestsetzungen allgemein zulässigen Anlagen keine prägende Wirkung mehr zu und die Festsetzungen, denen die nach § 1 Abs. 10 BauNVO abzusichernde Anlage widerspricht, würden weitgehend leerlaufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2015 – 10 D 115/12.NE –, juris, Rn. 50, mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.