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Beschluss

4 A 3451/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0722.4A3451.19A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht weiche von den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67, entwickelten Maßstäben ab, indem es die darin festgelegte Verfahrensweise zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Feststellung der Religiosität im Sinne einer tiefen Verpflichtung öffentlichkeitswirksamer Glaubensbetätigung asylsuchender Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde zwar angeführt, aber nicht eingehalten habe. Dieser Vorhalt rechtfertigt – unabhängig davon, dass er vorliegend offensichtlich nicht zutrifft – schon allein deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, keine Divergenz begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 – 9 B 18.17 –, juris, Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2019 – 4 A 2002/18.A –, juris Rn. 7. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht – in Abweichung zur genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung – letztlich eigene Maßstäbe zur Bewertung der religiösen Identität festgesetzt. Der Kläger benennt schon nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen haben soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2019 – 4 A 4243/18.A –, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht schon keinen allgemeinen Rechtssatz dazu aufgestellt, ob es sich „verbietet“, das Verteilen von Flyern als anderweitige Form der wirksamen Glaubensbetätigung gleichbedeutend mit dem Missionieren zu bewerten. Es hat das entsprechende Vorbringen des Klägers vielmehr lediglich einzelfallbezogen gewürdigt. Den allgemeinen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ist es hingegen gefolgt: Nach dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Randnummer 29) kommt es für die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung zu erfüllen, auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Grundsätze in seinem Urteil wörtlich wiedergegeben (Urteilsabdruck, Seite 10, zweiter Absatz) und anschließend auf den Streitfall angewandt (Urteilsabdruck, Seite 11, oberer Absatz). Dabei konnte es im Fall des Klägers auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, er habe in Deutschland mehrfach Flyer für seine Gemeinde verteilt, nicht den Eindruck einer religiösen Person gewinnen, für welche die öffentliche Glaubensausübung – auch in Pakistan – zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne unverzichtbar sei. Insbesondere habe der Kläger nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten erläutert, was für ihn die Verteilung von Flyern bedeute. Die Antworten des Klägers hierzu, er habe dabei ein Gefühl des Friedens und der Befriedigung, seien zudem inhaltsleer geblieben und machten einen „angelernten“ Eindruck. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers erschöpfen sich der Sache nach in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.