Urteil
4 A 2002/18
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid kann nach § 73 Abs.1 NBauO über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ergehen, auch wenn sich die Frage der Waldumwandlung später im Verfahren stellt.
• Ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist nach § 34 Abs.1 BauGB zu beurteilen; maßgeblich sind äußerlich wahrnehmbare Merkmale von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit.
• Bei mit Waldbäumen bestandenen Flächen im Innenbereich bleibt die Waldeigenschaft nach BWaldG/NWaldLG bestehen; Wald ist auch flächenhaft bei weniger als mehreren Hektar möglich und kann bei rund 0,04 ha nicht per se ausgeschlossen werden; bei etwa 0,4 ha sind die Kriterien erfüllt.
• Für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB sind Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche entscheidend; eine Grundstücksfläche fügt sich ein, wenn sie in Kubatur und Lage der näheren Umgebung entspricht.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid: Zulässigkeit im Innenbereich und Waldeigenschaft der Baufläche • Ein Bauvorbescheid kann nach § 73 Abs.1 NBauO über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens ergehen, auch wenn sich die Frage der Waldumwandlung später im Verfahren stellt. • Ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist nach § 34 Abs.1 BauGB zu beurteilen; maßgeblich sind äußerlich wahrnehmbare Merkmale von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. • Bei mit Waldbäumen bestandenen Flächen im Innenbereich bleibt die Waldeigenschaft nach BWaldG/NWaldLG bestehen; Wald ist auch flächenhaft bei weniger als mehreren Hektar möglich und kann bei rund 0,04 ha nicht per se ausgeschlossen werden; bei etwa 0,4 ha sind die Kriterien erfüllt. • Für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB sind Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche entscheidend; eine Grundstücksfläche fügt sich ein, wenn sie in Kubatur und Lage der näheren Umgebung entspricht. Der Kläger beantragte am 13.10.2017 für sein Grundstück zwei Wohnhäuser und legte einen Lageplan vor. Das Grundstück ist geteilt in einen westlichen bebauten Teil mit Wohnhaus und Garagen (1.664 m²) und einen östlichen, zuvor landwirtschaftlich genutzten Bereich, den der Kläger ab 1999 mit Hecken und Bäumen bepflanzt und als bewachsene Fläche genutzt hat (ca. 5.991 m²). Der Beklagte erteilte für ein geplantes Gebäude einen positiven Vorbescheid, lehnte aber am 14.11.2017 die Zulassung des zweiten Hauses ab mit der Begründung, das Vorhaben widerspreche dem Flächennutzungsplan und die Fläche sei mit Wald bestanden. Der Kläger legte Widerspruch und dann Klage ein; das Forstamt bestätigte, die Fläche sei mit 20–30 Jahre alten Waldbäumen bestockt und habe Schutzfunktionen. Das Gericht hat die Örtlichkeit besichtigt und zu entscheiden, ob die Bauflächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und ob die Baumbestockung als Wald im Sinne der einschlägigen Gesetze zu qualifizieren ist. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig; ein weiteres Widerspruchsverfahren war entbehrlich, da die Fragen im Wesentlichen gleich sind und der Beklagte sich auf die Klage eingelassen hat (§ 68 VwGO-Grundsätze). • Anwendbares Recht: Für die planungsrechtliche Beurteilung gilt § 34 Abs.1 BauGB (Innenbereich). Über einzelne Fragen ist nach § 73 Abs.1 NBauO durch Bauvorbescheid zu entscheiden. • Abgrenzung Innen-/Außenbereich: Maßgeblich sind Verkehrsauffassung, äußerer Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit; die vom Kläger vorgesehene Teilfläche liegt in einem Bebauungszusammenhang zwischen vorhandener Bebauung und Schützenhaus/Sportplatz und stellt keine Außenbereichsinsel dar. • Einfügung nach § 34 Abs.1 BauGB: Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche sind nach außen wahrnehmbar und hier mit der vorhandenen Bebauung in Kubatur und Lage vereinbar; die geplante Bebauung fügt sich in die Baulücke ein. • Waldeigenschaft: Nach § 2 Abs.1 BWaldG und § 2 Abs.3 NWaldLG ist die strittige, mit Waldbäumen bestockte Fläche Wald. Kriterien wie Baumdichte, Fläche und Ausbildung eines eigenen Binnenklimas sind erfüllt; die Fläche übersteigt Orientierungssgrößen und weist Kronenschluss sowie ökologischen Waldcharakter auf. • Kein Parkcharakter: Die tatsächliche Nutzung durch Holzentnahme, Kurzumtriebsplantagenähnliche Bewirtschaftung und fehlende gartenbauliche Gestaltung sprechen gegen die Einstufung als Parkanlage; Pflegemaßnahmen ändern die Waldeigenschaft nicht ohne Waldumwandlungsgenehmigung. • Rechtsfolge: Dem Kläger ist insoweit ein Bauvorbescheid zu erteilen, dass die bauliche Zulässigkeit des streitigen Wohnhauses nach § 34 BauGB bejaht wird; die Frage der Waldumwandlung bleibt jedoch offen und bedarf gesonderter Genehmigung nach NWaldLG, sodass der Kläger keinen Anspruch auf eine Feststellung hat, dass keine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich ist. Das Gericht verpflichtet die Behörde, dem Kläger einen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des im Lageplan vom 13.10.2017 neben dem Schützenhaus skizzierten Gebäudes zu erteilen; der Ablehnungsbescheid vom 14.11.2017 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2018) wird insoweit aufgehoben. Die Klage ist darüber hinaus abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die geplante Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art, Maß und Lage in die nähere Umgebung einfügt, sodass sie nach § 34 Abs.1 BauGB zulässig ist. Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass die streitige Fläche Waldeigenschaft im Sinne von BWaldG/NWaldLG hat, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung hat, dass keine Waldumwandlungserlaubnis erforderlich sei; die Erteilung einer solchen Genehmigung wäre Voraussetzung für eine abschließende Baugenehmigung. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.