Leitsatz: 1. Der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann (wie BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 42). 2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund der durch das Verbraucherinformationsgesetz eröffneten antragsgebundenen Informationsgewährung ist verfassungs-rechtlich gerechtfertigt. Insbesondere genügt er den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 3. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Schutz bei juristischen Personen seine verfassungsmäßige Grundlage (allein) in Art. 2 Abs. 1 GG findet, enthält keine zusätzliche grundrechtliche Schutzdimension, wenn man es neben Art. 12 Abs. 1 GG (über Art. 19 Abs. 3 GG) in Ansatz bringt. 4. Das Verbraucherinformationsgesetz steht mit Unionsrecht in Einklang, verstößt insbesondere nicht gegen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7944/19 gegen den mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. Oktober 2019 bekannt gegebenen Bescheid, Az.: 39 - 390.09.2.01/VIG129-2019/VIE-0360844, anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Klage 29 K 7944/19 gegen den mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. Oktober 2019 bekannt gegebenen Bescheid, Az.: 39 - 390.09.2.01/VIG129-2019/VIE-0360844, aufschiebende Wirkung hat, hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. I. Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des (Haupt-)Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgenommene Interessenabwägung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. 1. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten muss umso eingehender sein, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt und später praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Vgl. allgemein zu diesen Maßstäben etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 8. 2. Dies zugrunde gelegt, ist in die Interessenabwägung zunächst einzustellen, dass sich der Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2019 als rechtmäßig erweist. a) Dem streitgegenständlichen Informationsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG steht nicht der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Dieser Versagungstatbestand gelangt wegen der Regelung des § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG nicht zur Anwendung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist diese Norm verfassungskonform. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG besteht der Anspruch nach § 2 VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden. Nach § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann allerdings der Zugang zu Informationen über unzulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG verstößt nicht gegen die - über Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbare - Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Obwohl er selbst keinen Raum für weitergehende einzelfallbezogene Abwägungen lässt, verletzt er den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht. Das Gesamtsystem der Informationsgewährung aufgrund des Verbraucherinformationsgesetzes hält einer verfassungsrechtlichen Kontrolle am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Dies schließt § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG ein. Maßgeblich für diese Bewertung sind folgende Erwägungen: aa) Der Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, weil er direkt auf die Marktbedingungen individualisierter Unternehmen zielt, das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinflussen und auf diese Weise mittelbar-faktisch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 42. Allerdings schützt die Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht. Demgemäß ist nicht jedes staatliche Informationshandeln, das die Wettbewerbschancen von Unternehmen am Markt nachteilig verändert, ohne Weiteres als Grundrechtseingriff zu bewerten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 43, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11u.a. -, juris Rn. 114, und vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 58. Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind. Das gilt auch für die Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen verändert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 44, unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 26 ff., und vom 25. Juli 2007 - 1 BvR 1031/07 -, juris Rn. 32. So kommen etwa Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 26 ff. § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die Behörden, der Öffentlichkeit lebensmittel- und futtermittelrechtliche Verstöße von Unternehmen umfassend und in unternehmensspezifisch individualisierter Form mitzuteilen. Die umfassende Information der Verbraucher erfolgt zu dem Zweck, diese in die Lage zu versetzen, ihre Konsumentscheidung in Kenntnis der veröffentlichten Missstände zu treffen und ggf. vom Vertragsschluss mit den benannten Unternehmen abzusehen. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 29. August 2019- 7 C 29.17 -, juris Rn. 45. Auch die antragsgebundene Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG entspricht in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit und ist darum an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Zwischen beiden Arten der Information bestehen allerdings große Unterschiede, die es ausschließen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB, wonach dieser aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf, ohne Weiteres auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen. Das aktive Informationsverhalten des Staates an alle Marktteilnehmer verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 46 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 49; Bay. VGH, Beschluss vom 15. April 2020 – 5 CS 19.2087 -, juris Rn 27; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 2 ME 707/19 -, juris Rn. 15; so zuvor schon BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014- 8 A 654/12 -, juris Rn. 204 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 15 f. Dass diese Form der Informationsgewährung als funktionales Äquivalent eines Grundrechtseingriffs gleichwohl an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, rechtfertigt sich daraus, dass auch der Verbreitung von Informationen durch Private nicht jegliche mittelbar-faktische Wirkung abgesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der antragsgebundene Informationszugang erklärtermaßen dem Ziel dient, mit den so erlangten Informationen unter Einschaltung von Verbraucherschutz- und anderen Organisationen gezielt und kampagnenartig an die Öffentlichkeit zu gehen. Hierdurch ausgelöste Reaktionen können für die betroffenen Unternehmen erhebliche ökonomische Wirkungen entfalten. Derartige Auswirkungen der Informationsgewährung stellen auch keinen bloßen Reflex einer nicht auf sie gerichteten gesetzlichen Regelung dar. Ähnlich wie beim Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist es auch beim Verbraucherinformationsgesetz Zweck der Regelung, die informationellen Grundlagen für eigenverantwortliche Kaufentscheidungen der Verbraucher zu schaffen. Die Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, als Marktteilnehmer einen entscheidenden Faktor für die Steuerung des Gesamtsystems darzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 47. bb) Der Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund der durch das Verbraucherinformationsgesetz eröffneten antragsgebundenen Informationsgewährung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere genügt er den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. (1) Die Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz dient legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes und ist zur Erreichung dieses Zwecks sowohl geeignet als auch erforderlich. Ein gleich wirksames, aber für den Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel steht zur Erreichung des Ziels nicht zur Verfügung. Soweit die Veröffentlichung für die Betroffenen negative Folgen entfaltet, ist der potentiell gewichtige Grundrechtseingriff zudem dadurch relativiert, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlasst haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 48 ff., mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 35 f. (2) Der Eingriff ist ferner angemessen. Er steht nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Diese Wertung schließt die Bestimmung des § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG mit ein. (a) Die Angemessenheit ist zu bejahen, weil der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen hat. Die angegriffenen Regelungen verfolgen wichtige Ziele des Verbraucherschutzes. Im Grundsatz ist es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz- und Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind, steht dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und der Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen sowie die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes sind. Diese legitimen Zwecke rechtfertigen es auch, dass der Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG nicht unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgelehnt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 51, mit Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 49. Die Angemessenheit wird durch das austarierte Gesamtsystem des Verbraucherinformationsgesetzes abgesichert und gewährleistet. Damit die Veröffentlichung der Informationen für das Unternehmen nicht zu unzumutbaren Folgen führt, hat der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen geschaffen, die solche Konsequenzen ausschließen sollen. So hat die informationspflichtige Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit mitzuteilen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VIG). Ferner ist die Behörde zur unverzüglichen Richtigstellung verpflichtet, wenn sich die zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben herausstellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG). Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde (§ 6 Abs. 4 Satz 2 VIG). Dabei wird die informationspflichtige Stelle zu beachten haben, dass die Richtigstellung nicht nur gegenüber dem Antragsteller geboten sein kann, sondern eine öffentliche Bekanntmachung vonnöten ist, wenn die Publikation der Informationen über das Verhältnis zum Antragsteller hinausgegangen ist, etwa weil ein Antragsteller die zugänglich gemachten Informationen an eine Verbraucherschutzorganisation weitergegeben und diese ihr einen hohen Verbreitungsgrad verschafft hat. In einem solchen Fall kann die informationspflichtige Stelle zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, für eine hinreichende Publikation der Richtigstellung zu sorgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt die Beteiligung des Dritten, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten, den wichtigsten Schutz dar. Durch die Beteiligung kann der Dritte insbesondere in die Lage versetzt werden, im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Herausgabe von Informationen und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht leerlaufen zu lassen und dem Erfordernis des Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 2017/625 gerecht zu werden, wird die informationspflichtige Stelle von der ihr in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG eingeräumten Möglichkeit, ohne Anhörung des Dritten Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG weiterzugeben, allenfalls dann Gebrauch machen dürfen, wenn für sie, z. B. aus vorangegangenen Verfahren auf Informationszugang, ersichtlich ist, dass der Dritte gegen die Weitergabe keine Einwände geltend machen wird. Schließlich hat die zuständige Behörde bei der Zugänglichmachung von Informationen stets darauf zu achten, dass allein die vom Gesetz in den Blick genommenen Abweichungen mitgeteilt werden. Regelkonformes Verhalten des Unternehmers darf hierbei auch nicht mittelbar oder nebenbei zugänglich gemacht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die solchem regelkonformen Verhalten zugrunde liegen, können daher von vornherein nicht zum Gegenstand des Informationszugangs werden. Diese Schutzvorkehrungen führen zu einem angemessenen, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht werdenden Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzbedürfnis des von der Informationsgewährung betroffenen Unternehmens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 57; siehe insofern außerdem BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 654/12 -, juris Rn. 204 ff.; kritisch dazu Gärditz, LMuR 2020, 62, 64 ff., der im Wege der verfassungskonformen Auslegung für eine Heranziehung der Missbrauchsklausel des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG optiert. (b) Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden diese Erwägungen auch den Besonderheiten gerecht, die sich aus der Mehrpoligkeit der vorliegenden Konfliktlage ergeben. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006- 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris Rn. 95 ff. Die dargestellte Prüfung der Angemessenheit hat die von der antragsgebundenen Informationsgewährung auf der Basis des Verbraucherinformationsgesetzes betroffenen Interessenlagen in den Blick genommen. Dabei hat sie auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die am Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG teilhaben, mitberücksichtigt und mitabgewogen. Das Verbraucherinformationsgesetz lässt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit seiner in dem abgestuften Regelungsprogramm des § 3 Satz 1 Nr. 2 c), Satz 2,Satz 5 VIG gefundenen gesetzgeberischen Lösung nicht unberücksichtigt, sondern behandelt diese als in Betracht zu ziehende Ausschluss- und Beschränkungsgründe. Darüber hinaus stellt das Verbraucherinformationsgesetz auch die Perspektive der Rechtsschutzgarantie als Element der Angemessenheit in Rechnung. Vgl. zu diesem Petitum BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris Rn. 96. Dies folgt aus § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG selbst ebenso wie aus dem - nach der jeweiligen Anspruchsnorm des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG differenzierenden - Ausnahmeregelungskonzept des § 3 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VIG. Die Rechtsposition des von der Informationsgewährung nachteilig betroffenen Unternehmens findet überdies verfahrensrechtlich im Anhörungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG sowie in § 5 Abs. 4Satz 2 VIG Rückhalt, wonach, auch wenn von der Anhörung Dritter nach § 5 Abs. 1 VIG abgesehen wird, der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Hinzu tritt der geschilderte Schutzmechanismus des § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 VIG. Das Zusammenspiel dieser Normen ermöglicht es dem betroffenen Unternehmen, gegen eine (von der Behörde beabsichtigte) Informationsgewährung um effektiven(Eil-)Rechtsschutz nachzusuchen und deren Rechtmäßigkeit solchermaßen einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Das betroffene Unternehmen erhält damit die Gelegenheit, die Bekanntgabe der Information durch die Beschreitung des Rechtswegs zu verhindern. In Anbetracht all dessen liegt § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG die plausible gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass in den von ihm erfassten Fällen der Anspruchskonstellation nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VIG kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen besteht. Vgl. dazu die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation, BT-Drs. 17/7374, S. 16 f. Der Gesetzgeber hat die konfligierenden Interessen damit fehlerfrei abgewogen und dem öffentlichen Interesse an Information im spezifischen Anwendungsbereich des§ 3 Satz 5 Nr. 1 VIG in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Weise den Vorrang eingeräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C29.17 -, juris Rn. 34, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris Rn. 45 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG); Nds. OVG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 LC 58/17 -, juris Rn. 79; Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, juris Rn. 57. (c) Die Verfassungsfestigkeit dieser Abwägung wird dadurch gestützt, dass Beanstandungen in Kontrollberichten, d.h. "festgestellte nicht zulässige Abweichungen" - mithin jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften -, vgl. zu diesem Begriffsverständnis BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris Rn. 27 f. und 31 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 13, die den Gegenstand eines Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) bis c) VIG bilden können, selbst wenn sie im Ansatz - abstrakt - als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angesehen werden können, offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 30, jedenfalls in ihrer Schutzwürdigkeit herabgesetzt sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind, wie es auch § 3 Satz 1 Nr. 2 c) VIG zum Ausdruck bringt, auch im Bereich des Verbraucherinformationsrechts alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinn. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A655/12 -, juris Rn. 174, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03,1 BvR 2111/03 -, juris Rn. 87. Dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegt, muss durch den Betroffenen so plausibel gemacht werden, dass unter Wahrung des Geheimnisses ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils hergestellt werden kann. Die bloße Behauptung, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliege, reicht dagegen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A655/12 -, juris Rn. 180. Für die Frage, ob ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, kommt es nicht allein darauf an, ob der Geschäftsinhaber subjektiv meint, eine bestimmte Tatsache müsse geheim gehalten werden. Vielmehr muss für eine Geheimhaltung ein objektivierbares begründetes Interesse bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A655/12 -, juris Rn. 184. Im Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes kann das für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses erforderliche berechtigte Geheimhaltungsinteresse grundsätzlich nicht allein mit möglichen nachteiligen(Kauf-)Entscheidungen des informierten Verbrauchers und dadurch bedingten Absatzeinbußen begründet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A655/12 -, juris Rn. 200, m.w.N. Dies bedeutet zwar nicht, dass für das Unternehmen ungünstige Test- oder Untersuchungsergebnisse in keinem Fall dem Schutz für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterfallen können. Entscheidend bleibt insofern, ob durch die Offenlegung solcher Ergebnisse im Einzelfall für den Wettbewerb mit Konkurrenten erhebliches technisches oder kaufmännisches Wissen bekannt wird. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Test- oder Untersuchungsergebnisse inhaltlich z.B. eine geheimhaltungswürdige Rezeptur oder Herstellungsweise offenbaren, deren Kenntnis es Konkurrenten erlauben würde, ein weitgehend identisches Produkt auf den Markt zu bringen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A655/12 -, juris Rn. 202, m.w.N. Allerdings wird ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse in der Regel nicht bestehen, wenn bestimmte betriebliche bzw. geschäftliche Vorgänge gegen Rechtsnormen verstoßen, d.h. ein rechtswidriges Verhalten darstellen. In diesem Fall ist das betreffende betriebliche Internum regelmäßig nicht schutzwürdig. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009- 13a F 13/09 -, juris Rn. 25 und 27; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - G 09.1 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2010- 26 L 683/10 -, juris Rn. 37 und 39; ebenso der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation, BT-Drs. 16/5404, S. 12; zum IFG Bund siehe Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 97 f. Dies unterstreicht den Befund, dass gegen die Verhältnismäßigkeit von § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG keine Bedenken bestehen. Auch unterstellt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG unterfallende Rechtsverstöße könnten den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Ansatz ausfüllen, wäre ihre Schutzwürdigkeit jedenfalls so gemindert, dass der verfassungsrechtlich über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen typischerweise hinter das verbraucherschutzrechtliche Informationsinteresse zurückzutreten hat. (d) Gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht zu beanstanden, dass der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht nach dem Gewicht des in Rede stehenden Rechtsverstoßes, seinem Fortbestehen sowie weiteren Einzelfallumständen differenziert und § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG keine individuelle Abwägung zulässt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 40, 51 bis 54 und 56 ff., dem die Beschwerde die vorgenannten Punkte als ihrer Auffassung nach verfassungsrechtlich gebotene Einschränkungen der Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz entnimmt, bezieht sich - wie schon ausgeführt - auf amtliche Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB. Er ist deswegen auf die antragsgebundene Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz nicht ohne Weiteres übertragbar. Unterschiede bestehen insbesondere im Hinblick auf die geringere Wirkmächtigkeit und Eingriffsintensität der antragsgebundenen Informationsgewährung. Demensprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29.17 – (nochmals) entschieden, dass gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG i.V.m. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (a.a.O, juris Rn. 48 ff.). Der erkennende Senat hat sich dem mit Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 - angeschlossen und hält hieran auch nach erneuter Überprüfung fest. Gerade wenn die in den jeweils begehrten Kontrollberichten aufgeführten Beanstandungen von geringem Gewicht sind, sie schon längere Zeit zurückliegen und eventuell auch schon behoben sind, ist es unwahrscheinlich, dass eine Veröffentlichung dieser (kleineren) Mängel für den Betroffenen aktuell noch mit erheblichen Umsatzeinbußen verbunden sein wird. Umgekehrt können die Kontrollberichte gleichwohl noch für die Kaufentscheidung der Verbraucher von Bedeutung sein, weil sie Aufschluss darüber geben, dass in dem Betrieb Kontrollen stattgefunden haben, diese (nur) zu (kleineren) Beanstandungen geführt haben und dass diese Kontrollen schon einige Zeit zurückliegen. Dass ein "verständiger Durchschnittsverbraucher" diese Informationen im Rahmen seiner Kaufentscheidungen prinzipiell vernünftig - d.h. der von ihm selbst gesetzten Zwecke gemäß - einordnen kann, entspricht dem Leitbild des mündigen, informationsaffinen Verbrauchers, das der Gesetzgeber des Verbraucherinformationsgesetzes vor Augen hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020- 15 B 814/19 -, juris Rn. 67; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 48. Dieser Annahme stehen die Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 58, nicht entgegen. Die Gefahr, dass alte Einträge nicht immer zuverlässig als weniger relevant wahrgenommen werden, besteht bei einer antragsgebundenen Informationsgewährung nicht in gleicher Weise wie bei einer zeitlich unbegrenzten amtlichen Veröffentlichung. Der individuelle Antragsteller nach dem Verbraucherinformationsgesetz wird seinen Informationsantrag regelmäßig aufgrund eines besonderen Interesses, örtlichen Bezugs und konkreten Anlasses stellen. Diese Umstände und Motivationslage befähigen ihn typischerweise zu einer eigenständigen Einordnung der Information. Im Übrigen spielt vorliegend - anders als im zitierten Beschluss - die lange Dauer einer amtlichen Informationsverbreitung keine Rolle, weil punktuelle, antragsgebundene Informationsansprüche in Rede stehen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Informationsanspruch nicht unbefristet, sondern zum einen mittelbar durch die für die Auskunft gebende Stelle geltenden Aufbewahrungs- bzw. Löschungsbestimmungen und zum anderen unmittelbar durch § 3 Satz 1 Nr. 1 e) VIG begrenzt ist. cc) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dessen Schutz bei juristischen Personen seine verfassungsmäßige Grundlage (allein) in Art. 2 Abs. 1 GG findet, führt zu keinem anderslautenden Resultat. Es enthält keine zusätzliche grundrechtliche Schutzdimension, wenn man es - wie die Beschwerde - neben Art. 12 Abs. 1 GG (über Art. 19 Abs. 3 GG) in Ansatz bringt. Vgl. insoweit auch schon OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 69, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 -, juris Rn. 39 ff.; siehe dazu auch BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 62, und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris Rn. 82. Aus dem von der Beschwerde dazu angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar muss die Rechtsordnung zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Einzelnen davor bewahren, zeitlich unbegrenzt vor der Öffentlichkeit mit seinen früheren Positionen, Äußerungen und Handlungen konfrontiert zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019- 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 105. Hieraus resultiert aber keine eigenständige, über Art. 12 Abs. 1 GG hinausreichende Schutzdimension gegenüber dem antragsgebundenen Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz. Dieser ist schon nicht mit der ungeregelten Preisgabe und Weiterverbreitung persönlicher Daten vergleichbar. Es geht den von dieser Informationsgewährung betroffenen Unternehmen - aus dem Blickwinkel des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - nicht um den Schutz der persönlichen Lebensführung eines Einzelnen, sondern um die Erhaltung und Sicherung einer Marktposition, also um originär wirtschaftliche Interessen ohne Persönlichkeitsbezug. Zudem ist der Informationsanspruch – wie bereits ausgeführt – zeitlich begrenzt. Soweit schließlich Dritte die erlangten Informationen dauerhaft dem öffentlichen Zugriff eröffnen, können diese - je nach den Umständen des Einzelfalls - auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. b) Das Verbraucherinformationsgesetz steht mit Unionsrecht in Einklang. aa) Nach Art. 8 Abs. 5 der - soweit hier von Interesse - seit dem 14. Dezember 2019 geltenden Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95/1) hindern die Verschwiegenheitspflichten gemäß diesem Artikel die zuständigen Behörden nicht daran, Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen, die einzelne Unternehmer betreffen, unbeschadet der Fälle, in denen die Verbreitung nach Unions- oder nationalem Recht erforderlich ist, unter folgenden Bedingungen zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich zu machen: (a) Der betreffende Unternehmer erhält Gelegenheit, sich vor der Veröffentlichung oder Freigabe zu den Informationen zu äußern, die die zuständige Behörde veröffentlichen oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich machen möchte, wobei der Dringlichkeit der Lage Rechnung zu tragen ist und (b) die veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen berücksichtigen die Bemerkungen des betroffenen Unternehmers oder werden mit diesen zusammen veröffentlicht oder freigegeben. Der Erwägungsgrund 31 erläutert dazu, dass die zuständigen Behörden dafür sorgen sollten, dass das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, keine Informationen weitergibt, die es bei der Durchführung solcher Kontrollen erlangt, wenn diese Informationen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an einer Weitergabe besteht, sollten unter die berufliche Geheimhaltungspflicht Informationen fallen, deren Weitergabe den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits, den Schutz geschäftlicher Interessen oder den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung untergraben könnte. Nicht unter die berufliche Geheimhaltungspflicht fallen sollten aber sachliche Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen bei einzelnen Unternehmern, wenn der betroffene Unternehmer vor der Weitergabe Stellung dazu nehmen durfte und diese Stellungnahme berücksichtigt oder zusammen mit den von den zuständigen Behörden weitergegebenen Informationen veröffentlicht wird. Die Vorgabe des Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 2017/625 ist danach eine solche der Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem entspricht das Regelungsgefüge der § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VIG , welches die Entscheidung über die Informationsgewährung mit einer grundsätzlich vorgeschalteten - hier auch beachteten - Anhörungspflicht verknüpft. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 77. Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 2017/625 lässt sich dagegen nicht die Bedeutung entnehmen, die die Beschwerde ihm beimisst. Weder der Normwortlaut noch der Erwägungsgrund 31 stützen die Annahme, dass "berücksichtigen" im vorliegenden Kontext meint, dass der Stellungnahme des Unternehmens entsprochen, die Information mithin nicht bekannt gegeben wird. Art. 8 Abs. 5 b) Variante 1 VO (EU) 2017/625 spricht von "veröffentlichten oder der Öffentlichkeit auf anderem Weg zugänglich gemachten Informationen", die die Bemerkungen des betroffenen Unternehmens "berücksichtigen". Diese Entscheidungskonstellation setzt eine positive Entscheidung über den Informationsantrag voraus. Dies belegt in systematischer Hinsicht der Vergleich mit Art. 8 Abs. 5 b) Variante 2 VO (EU) 2017/625. Dieser stellt die Alternative der (Mit-)Veröffentlichung bzw. (Mit-)Freigabe der Bemerkungen des betroffenen Unternehmers neben die Berücksichtigung der Bemerkungen bei der Informationsveröffentlichung. Auch diese Variante hat also eine Informationsgewährung im Blick, nicht deren Versagung. bb) Es ist auch nicht dargelegt, dass das Verbraucherinformationsgesetz gegen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Nach Art. 86 DSGVO können personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen. Personenbezogene Daten sind dabei solche im Sinne der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO. "Personenbezogene Daten" sind danach alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Ein Persönlichkeitsschutz für Unternehmen als juristische Personen ist nicht vorgesehen. Vgl. Schreiber, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 4 DSGVO Rn. 4; Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1. Mai 2020, Art. 4 DSGVO Rn. 5. Betroffen kann aber ein Einzelner sowohl als Privatperson wie auch als Angestellter, Selbständiger oder sonstwie beruflich Handelnder (z.B. im Rahmen einer Ein-Mann-GmbH) sein. Vgl. Ernst, in: Paal/Pauly, 2. Aufl. 2018, Art. 4DSGVO Rn. 4; Becker, LMuR 2020, 57, 60 f. Personenmehrheiten oder Personengruppen sind nicht erfasst. Daten über diese können aber im Rahmen der Bestimmbarkeit Einzelner durchaus Angaben über einzelne natürliche Personen enthalten. Dies gilt insbesondere bei kleineren Einheiten oder solchen juristischen Personen, deren Name eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt. Vgl. Ernst, in: Paal/Pauly, 2. Aufl. 2018, Art. 4DSGVO Rn. 5; Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1. Mai 2020, Art. 4 DSGVO Rn. 7. Nur bei reinen Unternehmensdaten oder Sachinformationen, die auch nicht mittelbar zur Identifizierung einer natürlichen Person geeignet sind, ist das Datenschutzrecht nicht anwendbar. Vgl. Ernst, in: Paal/Pauly, 2. Aufl. 2018, Art. 4DSGVO Rn. 6. Legt man dies zugrunde, verstößt das Verbraucherinformationsgesetz nicht gegen Art. 86 DSGVO, auch wenn man davon ausgeht, dass nach § 2 Abs. 1 VIG offenzulegende Verbraucherinformationen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sein können, etwa wenn sie eine Personenhandelsgesellschaft wie eine Kommanditgesellschaft im Sinne von § 161 Abs. 1 HGB betreffen, deren Firma (vgl. § 17 HGB) den Namen des Komplementärs enthält. Diese Informationsgewährung und ihre Ausgestaltung im Verbraucherinformationsgesetz stehen mit der DSGVO in Einklang. So auch Schnabel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, 2019, Datenschutzrecht, Art. 86 DSGVO Rn. 51; Wolff, LMuR 2020, 1, 8. Art. 6 Abs. 1 e) Alternative 1 DSGVO gestattet die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Dies kann auch die Zugänglichmachung von amtlichen Informationen sein, vgl. Herbst, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 86 DSGVO Rn. 20; Paal, in: Paal/Pauly, 2. Aufl. 2018, Art. 86 DSGVO Rn. 8, wie sie das Verbraucherinformationsgesetz für den Sektor der Verbraucherinformationen vorsieht. Auch sonst unterschreitet das Verbraucherinformationsgesetz das nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 DSGVO zu bestimmende Mindestschutzniveau der DSGVO nicht. Das Verbraucherinformationsgesetz statuiert keinen unzulässigen abstrakten Vorrang des Transparenzinteresses vor dem Datenschutzrecht. Vielmehr enthält es einen austarierten abwägerischen Ausgleich zwischen diesen Schutzgütern, der in jedem Einzelfall materiell-rechtlich zum Tragen kommen kann. Vgl. nochmals Wolff, LMuR 2020, 1, 8. Der oben genannte § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG berücksichtigt eigens den Schutz personenbezogener Daten als Ausschluss- und Beschränkungsgrund. Eine Ausnahme davon besteht lediglich unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 2 VIG. Für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse greift der Regelungsmechanismus des § 3 Satz 1Nr. 2 c), Satz 5 VIG. Darüber hinaus werden sensible personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG a.F. über den Verweis in § 3 Satz 4 VIG auf § 5 Abs. 1Satz 2, Abs. 3 und 4 IFG besonders geschützt. Prozedural ergänzt werden diese materiell-rechtlichen Komponenten - wie ausgeführt - durch das Anhörungserfordernis gemäß § 5 Abs. 1 VIG, die Mitteilungspflicht aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG, die Richtigstellungspflicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 1 VIG und die Bekanntmachungspflicht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG. Letztere versetzt den Betroffenen insbesondere in die Lage, gegenüber der Informationsgewährung um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nachzusuchen. Vgl. zu alledem auch Schnabel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 86 DSGVO Rn. 51 f. Es ist ferner unschädlich, dass es sich bei dem Antragsgegner nicht um eine unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 Abs. 1 DSGVO handelt. Diese Vorschrift verlangt lediglich, dass eine unabhängige Behörde für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zuständig ist. Gemeint ist damit eine Stelle wie ein Datenschutzbeauftragter oder ein Beauftragter für die Informationssicherheit, somit eine Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Sinne von Art. 4 Nr. 21 DSGVO. Vgl. Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 51 DSGVO Rn. 1 sowie Art. 4 Nr. 21 DSGVO Rn. 1. Es ist aber keineswegs erforderlich, dass der Antrag auf Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 VIG von dieser unabhängigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 Abs. 1 DSGVO beschieden wird. c) Im Anschluss an die Ausführungen unter I. 2. a) und b) verletzt die streitgegenständliche Informationsgewährung die Antragstellerin auch im konkreten Einzelfall nicht in ihren Rechten. aa) Die Antragstellerin wird nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Auch in ihrem Einzelfall stellt sich die Informationsgewährung als verhältnismäßig, insbesondere als angemessen dar. Das verfassungsrechtliche Gebot der Herstellung praktischer Konkordanz wird durch das Regelungsgefüge des § 3 Satz 1 Nr. 2 c), Satz 5 VIG im Hinblick auf von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - mithin auch solche der Antragstellerin - beachtet. In dieser Annahme liegt keine "verfassungsrechtlich unzulässige Abwägungsregel". Vielmehr ist sie die rechtliche Konsequenz der Anwendung des verfassungskonformen Normprogramms des Verbraucherinformationsgesetzes. Dem kann die Beschwerde nicht mit Erfolg den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, juris Rn. 97 f. und 114 f., entgegenhalten. Abgesehen davon, dass diese Passagen Abwägungsmöglichkeiten im Rahmen und auf Grundlage der Bestimmungen der § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO - also nicht im Rahmen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Informationsanspruchs - betreffen, hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlich von Art. 12 Abs. 1 GG geforderte praktische Konkordanz in dem ausdifferenzierten und abgestuften System des Verbraucherinformationsgesetzes - wie oben ausgeführt - hergestellt. Dies schließt, was § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG anbelangt, die Angemessenheitserwägung ein, dass der Anspruch des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG Rechtsverstöße des Betroffenen im Blick hat, auf die das Informationsbegehren beschränkt ist, und die das Gewicht der Rechtsposition des Betroffenen (hier: der Antragstellerin) - wie dargelegt - zumindest schmälern. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der Beschwerde zur Stützung ihres Einwands angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 36. Auch dort heißt es, dass der Grundrechtseingriff dadurch relativiert ist, dass die betroffenen Unternehmen negative Öffentlichkeitsinformationen durch rechtswidriges Verhalten selbst veranlassen, umgekehrt also den Eingriff durch rechtstreues Verhalten verhindern können, und dass ihr Fehlverhalten angesichts seiner Konsequenzen für die Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug aufweist. Dass die Schutzvorkehrungen des Verbraucherinformationsgesetzes einen angemessenen Ausgleich zwischen den kollidierenden Rechtsgütern des Art. 12 Abs. 1 GG einerseits und des verbraucherschutzrechtlichen Informationsinteresses andererseits bewirken, ist bereits für die abstrakte Normebene dargelegt worden und gilt auch für den Fall der Antragstellerin. Das Anhörungsrecht stellt sicher, dass das Vorbringen des Betroffenen - hier: der Antragstellerin - bei der behördlichen Entscheidung über den Informationszugang berücksichtigt wird. Indem die Antragstellerin ihre Argumente in den Entscheidungsprozess einbringen konnte, wurde sichergestellt, dass der Antragsgegner verlässlich prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung tatsächlich gegeben sind. Es ist nicht verfassungsrechtlich geboten, dass die Position der Antragstellerin weitergehend "materiell-rechtlich abgesichert" wird, da diese materiell-rechtliche Absicherung - wie dargestellt - bereits in das System des Verbraucherinformationsgesetzes in verfassungsmäßiger Weise integriert ist. Dies gilt auch unter Einbeziehung von Zurechnungsfragen nach den Maßstäben, wie sie für staatliche Warnungen oder allgemein für staatliches Informationshandeln entwickelt worden sind. Eine Publikation der streitbefangenen Information auf der Internetplattform "U. Secret" wäre nach wie vor privat und nähme keine staatliche Autorität in Anspruch. Dass die Plattform "U. Secret" nicht in staatlicher Verantwortung, sondern von einem Privaten - G. /G1. e.V. - betrieben wird, ist ohne Weiteres erkennbar, wenn man die Internetseite aufruft. Auch wenn dort amtliche Dokumente - möglicherweise motiviert durch die Einflussnahme eines sog. "Campaigners" - hochgeladen werden, wird deutlich, dass dies nicht von staatlicher Seite veranlasst worden ist. Die Dokumente stehen im Kontext der Plattform und des von G2. unter "Über uns"/"Unsere Mission" oder auch bei G. unter "Über uns" verlautbarten (Transparenz-)Anliegens. Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 61. Der privatrechtliche Betrieb der Plattform "U. Secret", die allein von G. /G3. e.V. ausgestaltet wird, schließt es zugleich aus, die Veröffentlichung der Kontrollberichte generell und ohne Hinzutreten besonderer Umstände als der informationspflichtigen Stelle zuzurechnendes funktionales Eingriffsäquivalent anzusehen, das einer gesonderten Rechtfertigung bedürfte. Über "U. Secret" kann zwar potentiell ein hoher Verbreitungsgrad erreicht werden. Einen derartigen Publizitätsraum könnte aber jeder private Informationsempfänger - und zwar zeitlich unbegrenzt - auch unabhängig von der Plattform "U. Secret" schaffen, wenn er die Daten - etwa über soziale Medien - ins Internet einstellte. Eine besondere - grundrechtlich induzierte - Verantwortung des Antragsgegners für eine Weiterverwendung der Information, die dem Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG entgegenstehen könnte, erwächst daraus nur in dem oben geschilderten Umfang. Innerhalb des Systems der antragsgebundenen Informationserteilung nach dem Verbraucherinformationsgesetz kann der Antragsgegner nicht für eine zeitliche Begrenzung der Verwendung der Information durch den Anspruchsteller sorgen, weil die Information diesem prinzipiell frei zur Verfügung steht und der Antragsgegner keinen Einfluss auf die Verwendung hat. Entsprechendes gilt im Hinblick auf erläuternde Zusätze, wie etwa denjenigen, dass die festgestellten Mängel bereits behoben und ohnehin von geringem Gewicht gewesen seien. Derartige Ergänzungen bzw. Richtigstellungen der Information, sollte sie beispielsweise über "U. Secret" veröffentlicht werden, müsste die Antragstellerin auf dem Zivilrechtsweg verfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020- 15 B 814/19 -, juris Rn. 62; für eine behördliche Verantwortung dagegen Gärditz, LMuR 2020, 62, 66 f.; ähnlich Becker, LMuR 2020, 57, 60. Die Zurechnung einer Veröffentlichung der Kontrollberichte auf "U. Secret" an den Antragsgegner kann nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 -, juris, und vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris, abgeleitet werden. In diesen Fällen ging es - anders als hier - um staatliche Warnungen bzw. öffentliche negative Äußerungen staatlicher Stellen, also jeweils um Informationen der Öffentlichkeit unter Inanspruchnahme staatlicher Autorität. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020- 15 B 814/19 -, juris Rn. 63. Ein Vergleich zur staatlichen Förderung eines Vereins zur Öffentlichkeitsaufklärung über neue religiöse Bewegungen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 -, juris, führt schon deshalb nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, weil der hier vorliegende Grundrechtseingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020- 15 B 814/19 -, juris Rn. 64 ff. Der Beschwerde ist nicht darin beizupflichten, dass diese Erwägungen zirkel-schlüssig sind. Die Argumentation der Beschwerde beruht auf der Grundannahme, dass es zwischen "aktiver staatlicher Information und antragsgebundener Informationsgewährung" keinen rechtserheblichen Unterschied gebe. Diese Prämisse teilt der Senat indes - im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris - so nicht, weswegen er die verfassungsrechtlichen Argumente der Beschwerde anders bewertet als diese. Dies wirkt sich in der Folge auch auf die Heranziehbarkeit der Rechtsprechung zum staatlichen Informationshandeln und dessen Verfassungsmäßigkeit aus. Dabei verkennt der Senat nicht den normhierarchischen Vorrang des Verfassungsrechts vor dem einfachen Gesetzesrecht des Verbraucherinformationsgesetzes. Allerdings hält dieses - wie gezeigt - einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Die Informationsgewährung erfolgt - ungeachtet der möglichen Veröffentlichung auf der Internetplattform "U. Secret" - von der rechtlichen Konstruktion dieser Informationsgewährung her bilateral-individuell im Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen. Wie diese mit der erhaltenen Information (wertend-einordnend) verfährt, bleibt danach im Grundsatz ihr überlassen und liegt nur nach den vorgenannten Maßgaben noch im Verantwortungsbereich der Behörde. Dies gilt selbst dann, wenn - auch für den Antragsgegner mit Blick auf die Form der Antragstellung - absehbar sein sollte, dass eine Publikation der Kontrollberichte - als Scan oder Foto - über "U. Secret" stattfinden wird. Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 59; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 2019- 10 S 2614/19 -, juris Rn. 16. bb) Hinsichtlich des im Weiteren gerügten Verstoßes gegen das Grundrecht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung gilt Entsprechendes. Es verleiht der Rechtsposition der Antragstellerin keine über Art. 12 Abs. 1 GG spezifisch hinausreichende Schutzdimension. cc) Die streitige Informationsgewährung verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Unionsgrundrechten aus Art. 16 GRCh und Art. 8 GRCh, deren Anwendbarkeit nachArt. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh zu ihren Gunsten unterstellt. Siehe auch dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 78 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 2019- 10 S 2614/19 -, juris Rn. 30 ff. Art. 16 GRCh schützt die unternehmerische Freiheit. Er besagt, dass diese nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt wird. In den Schutzbereich von Art. 16 GRCh fällt die unternehmerische Betätigung, also eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit. Umfasst sind die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und der freie Wettbewerb. Geschützt werden die Aufnahme und die Beendigung der unternehmerischen Betätigung sowie alle Aspekte ihrer Durchführung. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2013- C-101/12 -, juris Rn. 25, und vom 22. Januar 2013- C-283/11 -, juris Rn. 42; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 16 Rn. 7 und 9. Ein Grundrechtseingriff liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter eine Regelung trifft, die für den Grundrechtsinhaber im Hinblick auf die unternehmerischen Aktivitäten einen Nachteil bezweckt oder unmittelbar bewirkt. Erfasst werden alle Maßnahmen, die hinreichend direkte und bedeutsame Auswirkungen auf die freie Berufsausübung haben. Dies können auch mittelbar-faktische Auswirkungen sein, wenn die belastenden Auswirkungen dem Grundrechtsverpflichteten zurechenbar sind. Vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 16 Rn. 12 ff. Art. 52 Abs. 1 GRCh lässt Einschränkungen der Ausübung der Rechte und Freiheiten - wie der unternehmerischen Freiheit - zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Die unternehmerische Freiheit gilt nicht schrankenlos. Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2013- C-101/12 -, juris Rn. 27 f., und vom 22. Januar 2013 - C-283/11 -, juris Rn. 45 f.; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 16 Rn. 18 ff. Nach Art. 8 Abs. 1 GRCh hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Sollte dieses Grundrecht auch auf juristische Personen als Grundrechtsträger auszuweiten sein, gilt für diese, dass es für sie ein anderes Gewicht hat als für natürliche Personen. Sie unterliegen insoweit einer erweiterten Verpflichtung zur Veröffentlichung ihrer Daten. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. November 2010- C- 92/09 u. a. -, juris Rn. 52 f., 87; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 8 Rn. 7 und 15. Im Übrigen sind - unter der Prämisse der Annahme eines Grundrechtseingriffs durch die Weitergabe an sich geschützter Daten an Dritte -, vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003- C-465/00 -, juris Rn. 75 (zu Art. 8 EMRK), auch bezogen auf Art. 8 Abs. 1 GRCh Grundrechtseinschränkungen aufgrund vonArt. 52 Abs. 1 GRCh unter Beachtung der Anforderungen des Art. 8 Abs. 2 GRCh auf gesetzlicher Basis möglich. Dabei sind wiederum namentlich der Wesensgehalt des Grundrechts und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C- 92/09 u. a. -, juris Rn. 49 ff.; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 8 Rn. 11 ff. Daran gemessen geht der Schutzgehalt von Art. 16 GRCh und Art. 8 Abs. 1 GRCh über den von Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten nicht hinaus. Sieht man eine Schutzbereichsberührung sowie einen Grundrechtseingriff durch die Informationsgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG auch insoweit als gegeben an, eröffnen sich jedenfalls gleichwertige Rechtfertigungsmöglichkeiten. Da die Informationsgewährung aus den genannten Gründen verhältnismäßig ist und auch den Wesensgehalt der in Rede stehenden Grundrechte nicht tangiert, ist eine Verletzung von Art. 16 GRCh und Art. 8 Abs. 1 GRCh zu verneinen. Vgl. zu einer Rechtfertigungskonstellation auch EuGH, Beschluss vom 23. September 2004- C- 435/02 u. a. -, juris Rn. 49 ff. dd) Aus Art. 86 DGSVO ergibt sich für den zu entscheidenden Einzelfall nichts zugunsten der Antragstellerin Abweichendes. Der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1Nr. 2 a) VIG, auf den dieses Beschwerdevorbringen der Sache nach zielt, greift nicht zugunsten der Antragstellerin ein. Art. 86 DSGVO kann sich auch beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes- also im jeweiligen Einzelfall - auf die Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 2 a), Satz 2 VIG im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken. Der Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG kann - fehlt es an einer Zustimmung des Betroffenen - erst nach einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwunden werden, die sich innerhalb des von Art. 86 DSGVO gesetzten äußeren Rahmens am europäischen Datenschutzrecht orientiert. Vgl. dazu Wolff, LMuR 2020, 1, 9. Daran gemessen ergibt sich - unterstellt, § 3 Abs. 1 Satz 2 a) VIG könnte zugunsten der Antragstellerin zum Tragen kommen - aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass eine von Art. 86 DSGVO gesteuerte Abwägung im Rahmen des § 3 Satz 2 VIG zugunsten der Antragstellerin ausfallen müsste. Die Antragstellerin ist keine natürliche Person. Selbst wenn sie als Personenhandelsgesellschaft und mit Blick auf die inmitten stehenden Informationen den Schutz des § 3 Satz 1 Nr. 2 a) VIG genießen sollte, weil ihre Komplementärin in ihrer Firma namentlich genannt wird, kann sie nicht denselben Datenschutzstandard wie eine natürliche Person in Anspruch nehmen. Dies schließt an die Erwägungen zu Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 16, Art. 8 Abs. 1 GRCh an. Denn es geht insoweit nicht um den Schutz der persönlichen Lebenssphäre, sondern in erster Linie um denjenigen einer wirtschaftlichen Position. In dieser Konstellation ist es gerechtfertigt, dem öffentlichen Interesse an der Information über einen Rechtsverstoß im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG den Vorrang einzuräumen. Auch diese Information dient dem legitimen Zweck des Verbraucherschutzes, ohne dass dabei zugleich schutzbedürftige persönlichkeitsrelevante Informationen über die Antragstellerin - bzw. über ihre Komplementärin - der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. d) Um zu diesen Einschätzungen zu gelangen, bedarf es eines in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht. Insoweit gelten die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 16 ff., im vorliegenden Verfahren entsprechend. 3. Auch im Übrigen fällt die Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Fällen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung also kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt. Bei der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung beeinflusst auch die Anforderungen, die Art. 19 Abs. 4 GG an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellt. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003- 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, juris Rn. 12. Nach diesen Grundsätzen ist kein Ergebnis der Interessenabwägung geboten, das zugunsten der Antragstellerin von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des§ 5 Abs. 4 Satz 1 VIG divergiert. Diese Annahme verstößt nicht gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, vgl. zur Verfassungsgemäßheit des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 9, und auch nicht gegen Art. 86 DSGVO, stellt man dessen Wertungen in die Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ein. Vgl. dazu Wolff, LMuR 2020, 1, 9; zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch vor nationalen Verfahrensregelungen siehe EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 -, juris Rn. 55. Diese Interessenabwägung folgt nicht schematisch der sie vorstrukturierenden Vorgabe des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, sondern ist an den Umständen des Einzelfalls orientiert: Zwar kann eine Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte an die Beigeladene und damit die entsprechende Kenntnisnahme der Beigeladenen von den Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden, so dass eine Herausgabe vollendete Tatsachen schaffen und damit zur Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Der Gesetzgeber hat den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aber gerade eingeführt, um auf erhebliche Kritik der Öffentlichkeit wegen der Verzögerung der Auskunftserteilung infolge von Rechtsbehelfen betroffener Unternehmen zu reagieren. Dabei hat der Gesetzgeber einerseits berücksichtigt, dass die zeitnahe Information über marktrelevante Tatsachen im öffentlichen Interesse liegt, andererseits aber auch gesehen, dass eine von der Behörde herausgegebene Information nachträglich nicht mehr zurückgeholt werden kann. Er hat es deshalb als sachgerecht angesehen, in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG lediglich bei Informationen über Rechtsverstöße die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich anzuordnen, da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehe. Vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation, BT-Drs. 17/7374, S. 18 f.; sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 105. Legt man dies zugrunde, weist der zu entscheidende Fall keine hinreichenden Besonderheiten auf, die es gebieten, von der gesetzgeberischen Wertung des § 5Abs. 4 Satz 1 VIG zugunsten der Antragstellerin abzuweichen. Die durch die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs bewirkte, nicht revisible Zugänglichmachung der Information und die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall. Im Übrigen greifen die oben unter I. 2. a), b) und c) angestellten Erwägungen entsprechend Platz. Eine Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der Interplattform "U. Secret" nähme ersichtlich keine staatliche Autorität in Anspruch und wäre daher nicht geeignet, in gleicher Weise wie eine unmittelbare staatliche Information negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der Antragstellerin einzuwirken. Dafür spricht des Weiteren, dass die festgestellten Mängel offenbar von geringem Gewicht waren und außerdem schon einige Zeit zurückliegen. Diese Umstände schließen eine "Prangerwirkung" mit erheblich geschäftsschädigender Wirkung und einen tiefen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nach Lage der Dinge aus. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 107; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rn. 47. Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 89 f., rekurriert, weil darin die Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf private Rechtsbeziehungen und dessen Schutzdimension angesichts neuartiger Möglichkeiten der Datenverarbeitung bekräftigt wird, ist zu wiederholen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegend keine besondere, weitergehende Schutzdimension erzeugt. Es ist auch fraglich, ob die Bekanntgabe von Rechtsverstößen, die in einem Gewerbetrieb aufgetreten sind, unabhängig von dessen Firma und Rechtspersönlichkeit überhaupt als "Stigmatisierung" bezeichnet werden können. Sie offenbaren jedenfalls in der Regel keine Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, sondern (rechtswidrige) Vorgänge aus einer wirtschaftlichen Betätigung. Auch eine Veröffentlichung auf "U. Secret" würde (nur) darüber Aufschluss geben, dass im Betrieb der Antragstellerin - vor einiger Zeit - Kontrollen stattgefunden haben, die nur zu einer Beanstandung geführt haben. Diese Information kann für die Kaufentscheidung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers im Sinne der Zielsetzung des Verbraucherinformationsgesetzes nach wie vor relevant sein. Sie ist jedenfalls nicht derart veraltet oder geringfügig, dass ihr jeder Informationswert von vornherein abgesprochen werden kann. Insofern mögen sich die widerstreitenden (Informations- und Geheimhaltungs-)Interessen gleichsam egalisieren, so dass es bei der Grundaussage des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG bleibt: Das Informationsinteresse des Verbrauchers mag zwar mit der Zeit - also je älter die Information wird - abnehmen. Gleichzeitig verliert die Information über die Kontrollberichte, je länger diese zurückliegen, aber auch ihr Potential, das Marktumfeld zum Nachteil der Antragstellerin zu beeinflussen. Derselbe Gedanke greift im Hinblick auf das Gewicht der Beanstandung, das nach dem Beschwerdevorbringen geringfügig war. Das Interesse, von kleineren Mängeln zu erfahren, mag nicht so hoch zu gewichten sein. Das Bekanntwerden von solchen Mängeln wird den Betrieb der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht beträchtlich tangieren. Vgl. insoweit erneut OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 109; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Dezember 2019- 10 S 1891/19 -, juris Rn. 49 f. Die Antragstellerin ist gegenüber einer Publikation der Kontrollberichte auf "U. Secret" nicht rechtsschutzlos gestellt. Um ggf. Ergänzungen bzw. Richtigstellungen der Informationen, sollten diese über "U. Secret" veröffentlicht werden, herbeizuführen, steht ihr der Zivilrechtsweg offen. Dies schließt die Hinzufügung des Zusatzes ein, dass die in Rede stehenden Mängel sofort behoben worden seien. Daneben treten die oben schon erwähnten verbraucherinformationsrechtsimmanenten Schutzvorkehrungen des § 6 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 VIG. Vgl. insofern nochmals OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris Rn. 111. Im Zuge dieser - und der oben unter I. 2. a) und c) angestellten - Erwägungen "ignoriert" der Senat nicht die Annahmen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 58. Vielmehr verarbeitet er diese im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019- 7 C 29.17 -, juris, wonach diese Annahmen nicht in der Weise auf die antragsgebundene Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz zu übertragen sind, wie es die Beschwerde vorschlägt. Der Klärungsbedarf, den die Beschwerde im Hinblick auf die Frage sieht, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1 a) LFGB auf die antragsbezogene Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz übertragen werden können, besteht nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris, nicht mehr, weshalb hierin kein die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin leitender Gesichtspunkt gesehen werden kann. Wie die Ausführungen unter I. 2. a) und c) gezeigt haben, nehmen die auf die Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes bezogenen Darlegungen die Prüfungsebene der verfassungskonformen Gesetzesanwendung im konkreten Einzelfall weitgehend vorweg. Daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seinen (die Beschwerde der dortigen Antragstellerin zurückweisenden) Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2614/19 -, juris, mit der Auflage verbunden hat, dass der Antragsgegner ergänzend zu der gegenüber dem Beigeladenen geplanten Mitteilung darin noch den konkreten Rechtsverstoß benennt und zudem die erfolgte Mängelbehebung mitteilt, ergibt sich gleichfalls nichts anderes. Diese Auflage beruhte auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, um im dort entschiedenen Fall ein verfassungskonformes Verwaltungshandeln zu gewährleisten (siehe dort juris Rn. 32 ff.). Sie ist nicht Ausdruck einer Rechtsauffassung, die von derjenigen des beschließenden Senats divergiert. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch in jenem Beschluss entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG mit Unionsrecht vereinbar ist (siehe dort juris Rn. 27 f.), dass eine mutmaßliche Weiterverwendung rechtmäßig erlangter Informationen durch den Antragsteller für das VIG-Verfahren rechtlich unerheblich ist (siehe dort juris Rn. 16 ff.), dass die für § 40 Abs. 1 a) LFGB geltenden Standards zur Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand auf den individuellen Informationszugang nach § 2 Abs. 1 VIG nicht zu übertragen sind (siehe dort juris Rn. 20 ff.) und dass die EU-Grundrechte-Charta dem Informationszugang nach dem VIG nicht entgegensteht (siehe dort juris Rn. 29 ff.). Damit stimmen der beschließende Senat und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg materiell-rechtlich überein. Nicht ausgeschlossen ist damit freilich, dass der beschließende Senat eine verbraucherinformationsrechtliche Beschwerdeentscheidung in der Zukunft auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit einer geeigneten Auflage versehen würde, wenn der betreffende Fall dies - anders als hier - rechtlich veranlassen sollte. II. Dem Hilfsantrag bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Die in Streit stehenden Informationen sind nach der nicht angegriffenen Würdigung des Verwaltungsgerichts Daten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) VIG, weshalb der von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).