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Urteil

9 K 105/22.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2023:0125.9K105.22.TR.00
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Leitsätze
1. Trotz Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO ist das Gericht der Hauptsache berufen, den in der Hauptsache geltend gemachten Auskunftsanspruch zu prüfen. Der von der Sperrerklärung umfasste konkrete Akteninhalt ist dabei nicht rechtserheblich, wenn die Sperrerklärung den von ihr umfassten Akteninhalt abstrakt umschreibt, der mitgeteilte Akteninhalt unstrittig ist und eine Prüfung der Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs anhand der abstrakten Umschreibung des Akteninhalts (unabhängig vom konkreten Inhalt) möglich ist.(Rn.35) 2. Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG (juris: BierStG) fallen weder in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG, noch ist eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG möglich.(Rn.37) 3. Daten über Rezeptur und Herstellung von Produkten, die sich bereits auf dem Markt befinden, sind nicht bereits dann offenkundig - und damit kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis -, wenn sich die Produkte auf dem Markt befinden und die Rezeptur und das Herstellungsverfahren von einem Fachmann mit entsprechender Expertise und apparativer Ausstattung im Rahmen eines sog. "reverse engineering" entschlüsselt werden können. Jedenfalls die konkreten Schwierigkeiten, das Geheimnis offenzulegen, sind in den Blick zu nehmen.(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO ist das Gericht der Hauptsache berufen, den in der Hauptsache geltend gemachten Auskunftsanspruch zu prüfen. Der von der Sperrerklärung umfasste konkrete Akteninhalt ist dabei nicht rechtserheblich, wenn die Sperrerklärung den von ihr umfassten Akteninhalt abstrakt umschreibt, der mitgeteilte Akteninhalt unstrittig ist und eine Prüfung der Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs anhand der abstrakten Umschreibung des Akteninhalts (unabhängig vom konkreten Inhalt) möglich ist.(Rn.35) 2. Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG (juris: BierStG) fallen weder in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG, noch ist eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG möglich.(Rn.37) 3. Daten über Rezeptur und Herstellung von Produkten, die sich bereits auf dem Markt befinden, sind nicht bereits dann offenkundig - und damit kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis -, wenn sich die Produkte auf dem Markt befinden und die Rezeptur und das Herstellungsverfahren von einem Fachmann mit entsprechender Expertise und apparativer Ausstattung im Rahmen eines sog. "reverse engineering" entschlüsselt werden können. Jedenfalls die konkreten Schwierigkeiten, das Geheimnis offenzulegen, sind in den Blick zu nehmen.(Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat weder im Hauptantrag (A.), noch im Hilfsantrag (B.) Erfolg. Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung seines Begehrens (§ 88 VwGO) in erster Linie die Verpflichtung des Beklagten, die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018 in ungeschwärzter Form vorzulegen. Soweit der Kläger beantragt hat, ihm die Genehmigung bei entgegenstehenden berechtigten privaten Belangen in geschwärzter Form vorzulegen, ist dies als Hilfsantrag auszulegen für den Fall, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat. A. In ihrem Hauptantrag ist die Klage teilweise unzulässig (I.), im Übrigen ist sie unbegründet (II.). I. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) statthafte Klage ist teilweise unzulässig. Soweit dem Kläger die der Beigeladenen unter dem 26. November 2018 erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 7 S. 1 VorlBierG mit Vorlage der Sperrerklärung vom 9. Dezember 2022 durch das Ministerium zugänglich gemacht wurde, fehlt dem Kläger das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn insoweit ist ein etwaiger Auskunftsanspruch des Klägers nach dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – jedenfalls durch Erfüllung erloschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8/16 –, juris Rn. 21). Insbesondere kann der Auskunftsanspruch auch durch rein tatsächliches Verwaltungshandeln erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 – 6 A 8/16 –, juris Rn. 21). II. Im Übrigen ist die Klage in ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, da dem Kläger ein über die vorgelegte, geschwärzte Fassung der Ausnahmegenehmigung hinausgehender Auskunftsanspruch nicht zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger kann weder die Offenlegung der geschwärzten Passagen auf Seite 1 oben (bis einschließlich zur Anrede der Genehmigungsadressaten) und auf Seite 3 der Ausnahmegenehmigung (1.), noch die Offenlegung der geschwärzten Passagen auf Seite 1 (nach der Anrede) und Seite 2 der Ausnahmegenehmigung (2.) verlangen. 1. Weder aus dem VIG (a.) noch aus dem Landestransparenzgesetz – LTranspG – (b.) ergibt sich ein Auskunftsanspruch des Klägers hinsichtlich der geschwärzten Passagen oben auf Seite 1 der Ausnahmegenehmigung (bis einschließlich zur Anrede) und auf Seite 3 der Ausnahmegenehmigung. a. Ein Anspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1 VIG besteht – trotz grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich nach § 1 VIG – nicht, da es sich bei den geschwärzten Daten auf Seite 1 oben und Seite 3 nicht um Daten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 VIG handelt. Die Beurteilung, ob eine der Anspruchsgrundlagen des § 2 Abs. 1 VIG in Betracht kommt, ist trotz der Sperrerklärung des Ministeriums möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2010 – 20 F 2/10 –, juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 20 F 2/15 –, juris Rn. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20/17 –, juris Rn. 38). Zwar wurde dem Gericht der konkrete Inhalt der geschwärzten Passagen auf Seite 1 oben und Seite 3 wegen der Sperrerklärung des Ministeriums gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht offengelegt. Jedoch enthält die Sperrerklärung eine abstrakte Beschreibung des Inhalts dahingehend, dass es sich jeweils um personenbezogene Daten (Namen, Mailadresse, Telefon- und Zimmernummer, Amtsbezeichnung) der bei Erlass der Ausnahmegenehmigung beteiligten Personen auf Seiten des Beklagten und der Beigeladenen handelt. Dieser abstrakt beschriebene Inhalt wurde auch dem Kläger zugänglich gemacht und von diesem nicht bestritten. Der konkrete Inhalt der geschwärzten Passagen ist vor diesem Hintergrund nicht rechtserheblich. Die in Rede stehenden personenbezogenen Daten fallen – unabhängig von ihrem konkreten Inhalt – ersichtlich nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 1-4, 6 und 7 VIG. Auch aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG ergibt sich kein Anspruch des Klägers. § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG statuiert einen Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über zugelassene Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften. Ob sich dieser Anspruch überhaupt auf die in solchen Ausnahmegenehmigungen enthaltenen personenbezogenen Daten erstreckt, kann dahinstehen. Denn die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung fällt nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG, da sie keine Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG genannten Rechtsvorschriften zulässt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG bezieht sich auf Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches – LFGB – und des Produktsicherheitsgesetzes – ProdSG –, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB und des ProdSG. Die Ausnahmegenehmigung hingegen ist auf § 9 Abs. 7 VorlBierG gestützt und lässt damit Abweichungen von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 VorlBierG zu, auf welche sich § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 VIG nicht bezieht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG ist auch nicht analog auf Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG anwendbar. Die Voraussetzung für eine Analogie sind nicht erfüllt. Der enumerative Katalog von zugangspflichtigen Daten in § 2 Abs. 1 VIG steht bereits der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke entgegen. Zudem ist, wie aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes folgt, keine vergleichbare Interessenlage zum gesetzlich geregelten Fall gegeben. Der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 VIG bezieht sich nur auf das LFGB und das ProdSG, nicht auf das VorlBierG. In systematischer Hinsicht tritt hinzu, dass § 2 VIG als abschließende Aufzählung ausgestaltet ist, sodass über die Kategorien hinausreichende, allgemeine oder spezielle Informationen nicht auf Grundlage des VIG erteilt werden können (Heinicke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, 184. EL Juli 2022, VIG § 2 Rn. 13). Da das VorlBierG kein Sondergesetz gegenüber lebensmittelrechtlichen Vorschriften darstellt, wird deren Anwendung durch das VorlBierG auch nicht ausgeschlossen (Radtke/Feuerbach, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, a.a.O., VorlBierG Vorbemerkung Rn. 14). Allein dies spricht dafür, dass es sich bei Ausnahmegenehmigungen nach dem VorlBierG um spezielle, über die Kategorien dies VIG hinausrechende Informationen handelt. Dabei verkennt die Kammer nicht die Absicht des Gesetzgebers, das Herstellen und Inverkehrbringen von Bier als Lebensmittel zukünftig vollständig im Rahmen des LFGB zu regeln. Indes hat der Gesetzgeber dieses Vorhaben bisher nur teilweise realisiert (Radtke/Feuerbach, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, a.a.O., VorlBierG Rn. 10c, 14), sodass es bislang dabei bleibt, dass es sich bei dem VorlBierG um Vorschriften handelt, die über das LFGB hinausgehen und somit auch nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 2 VIG erfasst werden. Dagegen, dass Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG unter den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 5 VIG fallen sollen, spricht auch ein systematischer Vergleich mit dem Weingesetz – WeinG –. Denn während § 52a WeinG im Anwendungsbereich des Weingesetzes bestimmt, dass für die Verbraucherinformation das VIG entsprechend gilt, existiert eine solche Regelung im VorlBierG nicht. Auch der Sinn und Zweck des VIG legen keine analoge Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 VIG nahe. Zwar hat sich der Gesetzgeber bei Regelung des VIG am Leitbild des mündigen Verbrauchers orientiert, der befähigt werden soll, seine Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen (BT-Drs. 16/5404 S. 7), und sich die umfassende Information des Verbrauchers zum Ziel gesetzt. Jedoch kommt in der Systematik des Gesetzes selbst – namentlich in der abschließenden Aufzählung der vom Auskunftsanspruch umfassten Daten in § 2 Abs. 1 VIG sowie den anspruchsausschließenden Tatbeständen des § 3 VIG – zum Ausdruck, dass sich die Verbraucherinformation nicht uneingeschränkt auf sämtliche denkbaren Informationen im Zusammenhang mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten beziehen soll. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Gesetzes klar eingegrenzt. b. Der Kläger hat im Hinblick auf die geschwärzten Passagen auf Seite 1 oben und Seite 3 auch keinen Auskunftsanspruch aus § 2 Abs. 2 S. 1 LTranspG. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 LTranspG haben natürliche Personen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 LTranspG) auf Antrag (vgl. §§ 11 ff. LTranspG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 LTranspG), worunter auch die Passagen auf Seite 1 oben und Seite 3 fallen. Dem Anspruch des Klägers stehen aber „andere Belange“ im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LTranspG entgegen. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LTranspG ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten Dritter offenbart würden, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Abweichend hiervon bestimmt § 16 Abs. 4 LTranspG Sonderfälle, in denen personenbezogene Daten in der Regel offenbart werden dürfen. Dies zugrunde gelegt besteht kein Anspruch des Klägers, weil die geschwärzten Passagen auf Seite 1 oben und Seite 3 personenbezogene Daten enthalten (aa.) und eine Bekanntgabe der Informationen weder nach § 16 Abs. 1 Hs. 2 LTranspG (bb.) noch nach § 16 Abs. 4 S. 2 LTranspG (cc.) zulässig ist. aa. Bei den geschwärzten Passagen auf Seite 1 oben und Seite 3 handelt es sich um personenbezogene Daten Dritter i. S. des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LTranspG. Dritter ist jede Person, deren personenbezogene Daten durch den Informationszugang offenbart werden könnten, auch Beschäftigte der transparenzpflichtigen Stelle (Konrad/Stumm, Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz in der Verwaltungspraxis, 1. Fassung 2019, 3.2.5.3.2). Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist im LTranspG selbst nicht näher definiert. Nach Art. 4 Nr. 1 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO) umfasst er alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1-71) geprägten Definition, auf die Ziff. 16.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz des Ministeriums des Innern und für Sport vom 24. November 2017 Bezug nimmt, sind alle „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen“ erfasst. Letztlich sind die Definitionen weitgehend deckungsgleich und erfassen die in Streit stehenden Passagen auf Seite 1 oben und Seite 3. bb. Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten ist nicht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG zulässig, da die Betroffenen weder eingewilligt haben, noch die Offenbarung durch Rechtsvorschrift erlaubt ist, noch das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sind gemäß § 17 LTranspG das Informationsinteresse und der Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der in § 1 LTranspG genannten Zwecke zu berücksichtigen. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe mit dem Interesse des Dritten am Schutz seiner persönlichen Daten und der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat dabei die gegenläufigen Interessen im konkreten Einzelfall in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2022 – 10 C 5.21 –, BeckRS 2022, 29450 Rn. 30). Da in der Formulierung und Struktur des § 16 Abs. 1 LTranspG zum Ausdruck kommt, dass im Grundsatz von einem Ausschluss des Anspruchs auf Zugang zu personenbezogenen Daten in amtlichen Aufzeichnungen auszugehen ist, scheidet ein solcher Anspruch aus, wenn bei der Einzelfallabwägung Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses verbleiben (vgl. zum parallelen § 5 Abs. 1 IFG: SaarlOVG, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 8 F 95/15 –, LKRZ 2015, 369). Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse oder ein besonderes Interesse des Klägers an den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Beklagten und der Beigeladenen weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr geht es dem Kläger in erster Linie um die Befriedigung seines privaten Informationsinteresses, ohne dass ein darüberhinausgehendes rechtliches Interesse an der Kenntnis der personenbezogenen Daten erkennbar wäre. Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Absicherung durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetztes – GG –) überwiegt daher das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsinteresse des Klägers. cc. Die Offenlegung der personenbezogenen Daten – soweit sie sich auf die Behördenmitarbeiter des Beklagten beziehen – ist auch nicht nach § 16 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 LTranspG zulässig. Diese Sondervorschrift betreffend die Offenlegung personenbezogener Daten von Behördenmitarbeitern findet vorliegend keine Anwendung. Nach § 16 Abs. 4 S. 1 LTranspG dürfen in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 LTranspG bestimmte personenbezogene Daten Dritter offenbart werden, wenn der Übermittlung nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Nach § 16 Abs. ⁠S. 2 Var. 1 LTranspG gilt das Gleiche für personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben. Dabei nimmt § 16 Abs. 4 S. 2 Var. 1 LTranspG mit der Formulierung „das Gleiche“ auf den gesamten Regelungsgehalt des § 16 Abs. 4 S. 1 LTranspG Bezug und setzt voraus, dass es sich um Informationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 LTranspG handelt (Konrad/Stumm, Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz in der Verwaltungspraxis, a.a.O., 3.2.5.3.4). Um eine solche Information i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 LTranspG handelt es sich bei der von dem Kläger begehrten Information – der Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 VorlBierG – nicht. Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass der Offenlegung der personenbezogenen Daten im vorliegenden Einzelfall auch besondere Gründe entgegenstünden. Das Vorliegen besonderer Gründe, die einer Offenlegung entgegenstehen, ist in Anlehnung an die Auslegung der Parallelvorschrift in § 5 Abs. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG – zu bejahen, wenn die Daten im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind oder sich ein Schutzbedürfnis aus Fürsorgegesichtspunkten ergibt (Guckelberger, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 38. Edition, Stand: 1. November 2022, IFG § 5 Rn. 28). So liegt der Fall hier. Mit der Sperrerklärung vom 9. Dezember 2022 hat das Ministerium zum Ausdruck gebracht, dass die geschwärzten personenbezogenen Daten der Mitarbeiter der Beklagten ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen und deshalb die Vorlage nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO verweigert wird. Das Gericht der Hauptsache hat insoweit keine Möglichkeit, die Berechtigung der Weigerung nachzuprüfen (Kopp/Schenke, VwGO – Kommentar, 28. Auflage 2022, § 99 Rn. 18 m.w.N.). Stattdessen ist den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt, durch einen entsprechenden Antrag die Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO herbeizuführen und die Berechtigung der Weigerung nachprüfen zu lassen. Ein solcher Antrag wurde vorliegend nicht gestellt. Auch der Schriftsatz des Klägers vom 23. Januar 2023 ist nicht als Antrag auf Durchführung des Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO auszulegen, schon, weil für einen entsprechenden Antrag gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang besteht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 99 Rn. 18). Mangels Einleitung eines Zwischenverfahrens kommt der durch die Sperrerklärung festgestellten und nicht durch einen Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens angegriffenen Geheimhaltungsbedürftigkeit der personenbezogenen Daten daher jedenfalls indizielle Wirkung zu (vgl. für den Fall, dass ein Zwischenverfahren durchgeführt wurde: BVerwG Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5/12 –, NVwZ 2013, 1285 Rn. 24). Diese Indizwirkung ist vorliegend nicht durch entgegenstehende Umstände entkräftet worden. 2. Auch hinsichtlich der übrigen – auf Seite 1 und 2 der Ausnahmegenehmigung – geschwärzten Passagen hat der Kläger weder gestützt auf das VIG (a.), noch gestützt auf das LTranspG (b.) einen Auskunftsanspruch. a. Unabhängig davon, auf welche Nummer des § 2 Abs. 1 VIG ein entsprechender Auskunftsanspruch des Klägers gestützt werden könnte, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nach § 3 S. 1 Nr. 2 lit. c, S. 2 VIG ausgeschlossen. Gemäß § 3 S. 1 Nr. 2 lit. c VIG besteht der Anspruch nach § 2 VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden. Dies gilt nach § 3 S. 2 VIG jedoch nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. a. Die geschwärzten Passagen auf Seite 1 (nach der Anrede) und Seite 2 der Ausnahmegenehmigung enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 3 S. 1 Nr. 2 lit. c VIG. Zwar enthält das VIG keine Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, jedoch wurde der Begriff von der Rechtsprechung hinreichend konkretisiert. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind danach – auch im Anwendungsbereich des VIG – alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 u. a. –, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 – 7 C 29/17 –, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014 – 8 A 655/12 –, juris Rn. 170 ff.). Gemessen hieran handelt es sich bei den geschwärzten Informationen auf Seite 1 nach der Anrede und auf Seite 2 der Ausnahmegenehmigung um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies ergibt sich bereits aus der abstrakten (und unstrittigen) Beschreibung der in Rede stehenden Daten, ohne dass es der Offenlegung ihres konkreten Inhalts bedürfte. Nach den Ausführungen des Ministeriums im Rahmen der Sperrerklärung enthält die geschwärzte Passage im ersten Absatz auf Seite 1 die Rezeptur des der Ausnahmegenehmigung zugrundeliegenden Getränks, die im zweiten Absatz auf Seite 1 geschwärzte Passage Informationen zu den behördlich zugelassenen Vermarktungsmöglichkeiten, die auf Seite 2 im ersten Absatz geschwärzte Passage Aussagen zum Herstellungsprozess des Getränks und die im dritten Absatz auf Seite 2 geschwärzte Passage die Beschreibung eines wesentlichen Herstellungsschrittes. Diese Informationen sind betriebsbezogen, da sie einen konkreten und gegenwärtigen Bezug zum Betrieb der Beigeladenen aufweisen. Sie sind überdies nur einem abgrenzbaren Personenkreis bekannt und nicht, wie der Kläger meint, offenkundig. Offenkundig sind solche Informationen, die entweder allgemein bekannt oder ohne weiteres, z.B. über die Etikettierung eines Produktes, zugänglich sind. Soweit die geschwärzten Passagen Informationen über Vermarktungsstrategien (Seite 1, Absatz zwei) enthalten und darüber hinaus Produkte betreffen, die noch nicht auf dem Markt sind, kann eine Offenkundigkeit der Informationen ausgeschlossen werden. Offenkundig sind aber auch nicht die Informationen über Rezeptur (Seite 1, Absatz 1) und Herstellungsprozess (Seite 3, Absätze 1 und 2), obwohl sich das Produkt „B. Helles Lagerbier – glutenfrei“ bereits auf dem Markt befindet. Hinsichtlich bereits auf dem Markt befindlicher Produkte ist umstritten, in welchen Fällen von einer Offenkundigkeit betriebsbezogener Daten auszugehen ist. Unter dem Stichwort „reverse engineering“ wird teilweise vertreten, dass frei verkäufliche Ware von jedermann mit entsprechender Expertise und apparativer Ausstattung in Bezug auf Inhaltsstoffe überprüft werden kann, sodass das Betriebsgeheimnis abstrakt betrachtet nicht nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist (wie z. B. bei nicht entschlüsselbaren Rezepturen oder Produktionsverfahren). Die konkreten Schwierigkeiten, das Geheimnis offenzulegen, sollen dabei unberücksichtigt bleiben (so z.B. VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2006 – 5 A 383/05 –, BeckRS 2008, 32720; VG Köln, Urteil vom 9. Februar 2012 – 13 K 1198/10 –, BeckRS 2014, 49274). Teilweise wird ein engerer Maßstab angelegt und die Offenkundigkeit nur dann angenommen, wenn jeder Fachmann zur Entschlüsselung der Inhaltsstoffe bzw. des Herstellungsprozesses ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand in der Lage wäre (OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014, a.a.O., Rn. 176; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2019 –12 B 14.18 –, juris Rn. 64; Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage 2023, GeschGehG § 2 Rn. 37). Eine dritte Ansicht schließlich stellt nicht auf einen Fachmann, sondern auf den Durchschnittsverbraucher und die Offenkundigkeit einer Information ihm gegenüber ab (Heinicke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, a.a.O., VIG § 3 Rn. 30). Jedenfalls die erstgenannte Ansicht, wonach es auf die Schwierigkeiten, das Geheimnis offenzulegen nicht ankommen soll, ist abzulehnen. Der Schutzzweck des § 3 S. 1 Nr. 2 lit. c VIG liefe bei einem solchen Verständnis des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses weitgehend ins Leere. Dies ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Absicherung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 –, BVerfGE 115, 205) nicht zu rechtfertigen. Eine solche Definition würde zudem die sich auf den Geheimnisschutz berufende Person im Streitfall zwingen, darzulegen, dass die geheimhaltungsbedürftige Information für sachkundige Dritte schlechthin nicht ermittelbar und dem „reverse engineering“ unzugänglich sei. Auch dies würde die eigentumsähnliche Position des Trägers von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterminieren. Die streitgegenständlichen Informationen sind danach jedenfalls nicht offenkundig, weil sie auch von einem Fachmann nicht ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand entschlüsselt werden können. Dies hat die Beigeladene hinreichend plausibel dargelegt. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass der Rezeptur und dem Herstellungsverfahren des glutenfreien Bieres ein großer Forschungs- und Entwicklungsaufwand zugrunde liegt, der die Beigeladene letztlich als einen von wenigen Herstellern überhaupt befähigt, glutenfreies, alkoholhaltiges Bier auf den Markt zu bringen. Es ist nachvollziehbar, dass der hierfür entwickelte Prozess nicht ohne weiteres durch jeden Fachmann entschlüsselt werden kann. Dem steht auch nicht, wie der Kläger meint, entgegen, dass es allgemeinkundig sei, wie der Brauvorgang vonstattengeht, denn die Beigeladene hat dargelegt, dass das glutenfreie Bier eines besonderen Herstellungsverfahrens bedarf, welches gerade nicht dem herkömmlichen Brauvorgang entspricht. Die geschwärzten Informationen sind auch nicht wegen der etwa im Produktdatenblatt zu „B. Helles Lagerbier – glutenfrei“ veröffentlichten Informationen offenkundig. Das Produktdatenblatt enthält lediglich Angaben zu Alkoholgehalt, Brauart, Stammwürzegehalt, Kohlendioxidgehalt, Bittereinheiten und den wesentlichen Zutaten (Wasser, Gerstenmalz, Hopfen, Hopfenextrakt, Protease). Die geschwärzten Informationen gehen hierüber hinaus. Die geschwärzten Daten werden nach dem Willen der Beigeladenen, den diese mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, geheim gehalten. Die Beigeladene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der geschwärzten Informationen. Ein solches objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht grundsätzlich, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12.13 –, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 10472/14.OVG –, ESOVGRP). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Test- oder Untersuchungsergebnisse inhaltlich eine geheimhaltungswürdige Rezeptur oder Herstellungsweise offenbaren, deren Kenntnis es Konkurrenten erlauben würde, ein weitgehend identisches Produkt auf den Markt zu bringen (OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014, a.a.O., Rn. 202). Dabei ist es Sache des Betroffenen, einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der in Frage stehenden Information und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils plausibel zu machen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 15 B 288/20 –, juris Rn. 55). Das Erfordernis des berechtigten Geheimhaltungsinteresses ist dabei bereichsspezifisch auszulegen. Im Zusammenhang mit dem VIG steht nicht die wettbewerblich geprägte Sichtweise, sondern die Herstellung der Markttransparenz und Informationsfreiheit im Vordergrund, sodass § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. c VIG nur den Kern der betrieblichen Informationssphäre schützt (OVG NRW, Urteil vom 1. April 2014, a.a.O. Rn. 198). Gemessen hieran besteht ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der geschwärzten Passagen auf Seite 1 (nach der Anrede) und 2 der Ausnahmegenehmigung. Die Beigeladene und der Beklagte haben einen Zusammenhang zwischen den in Frage stehenden Informationen und der Möglichkeit eines Wettbewerbsnachteils plausibel gemacht, der auch dem Kern der betrieblichen Informationssphäre zuzuordnen ist. Sie haben vorgetragen, dass sich die Ausnahmegenehmigung inhaltlich auf die Herstellung glutenfreien Bieres bezieht und die geschwärzten Passagen Informationen über Rezeptur, Vermarktungsstrategie und Herstellungsverfahren enthalten. Da Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot aus Malz der Braugerste hergestellt werde, die von Natur aus glutenhaltig sei, könnten von Zöliakie Betroffene dieses Bier nicht konsumieren. Die Beigeladene habe deshalb im Rahmen eines aufwändigen Forschungs- und Entwicklungsprojektes ein Verfahren entwickelt, dass es ihr ermögliche, trotz der Zutat Malz ein glutenfreies Produkt herzustellen und als einer von wenigen Herstellern überhaupt glutenfreies Bier zu vermarkten. Jedes Bekanntwerden von Information zu noch so kleinen (Teil-) Herstellungsschritten und -methoden gefährde die mit großen Forschungs- und Entwicklungsaufwand erarbeiteten Wettbewerbsvorteile, zumal die Informationen auch Rückschlüsse auf künftige Produkt- und Vermarktungsstrategien zuließen, da ihnen Produkte bzw. Produktkategorien zu entnehmen seien, für die die Beigeladene eine künftige Vermarktung in Betracht ziehe und sich beim Markteintritt eine besondere Nachfrage verspreche. Würden diese Informationen einzelnen Wettbewerbern oder der Öffentlichkeit bekannt, könnten Wettbewerber der Vermarktung durch die Beigeladene gezielt zuvorkommen. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass die geschwärzten Passagen auf Seite 1 (nach der Anrede) und Seite 2 sensibles, dem Kern der betrieblichen Informationssphäre zuzuordnendes technisches Wissen – über die innovative Herstellung glutenfreien Bieres – und kaufmännisches Wissen – um die Vermarktungsaus- und -absichten zu demselben – enthalten, dessen Offenlegung geeignet ist, die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig zu beeinflussen. Bei den von der Ausnahmegenehmigung erfassten Getränken handelt es sich um Innovationsprodukte, die für die Beigeladene im Vergleich zu ihren Marktkonkurrenten ein Herausstellungsmerkmal darstellen und ihr – gerade auch in Zukunft – einen Wettbewerbsvorteil auf dem Markt sichern sollen. b. Die Beigeladene hat dem Informationszugang weder zugestimmt, noch überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, § 3 S. 2 VIG. Auch insoweit hat eine konkrete Interessenabwägung – zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen einerseits und dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse andererseits – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen. In die Abwägung einzustellen sind etwa die Bedeutung der Information für den Verbraucher sowie die dem Betroffenen möglicherweise drohenden Konsequenzen. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Informationsfreiheit aus, sodass die Ausschluss- und Beschränkungsgründe restriktiv auszulegen sind (Heinicke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, a.a.O., VIG § 3 Rn. 50 ff.). Trotz der vom Gesetz angelegten Gewichtung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Bekanntmachung fällt die Abwägung im konkreten Fall zugunsten des Geheimhaltungsinteresses der Beigeladenen aus. Bei den geschwärzten Passagen zu Rezeptur, Vermarktungsstrategie und Herstellung handelt es sich um besonders erhebliche Belange, da sie Angaben zu Innovationsprodukten der Beigeladenen enthalten, denen aufwändige Entwicklungsverfahren zugrunde liegen und die die Beigeladene von ihren Konkurrenten abheben und wesentlich für die angestrebte Positionierung der Beigeladenen am Markt sind. c. Die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist auch nicht nach § 3 S. 5 VIG, insbesondere nicht nach Nr. 1 und Nr. 2 der Norm, ausgeschlossen. Weder stehen unzulässige Abweichungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG im Raum, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass von den gegenständlichen Produkten der Beigeladenen (glutenfreies Bier) Gefahren oder Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern ausgehen bzw. die Ausnahmegenehmigung Informationen hierüber enthält. b. Es ergibt sich überdies im Hinblick auf die geschwärzten Passagen auf Seite 1 (nach der Anrede) und Seite 2 auch kein Auskunftsanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 2 S. 1 LTranspG, da einem solchen „andere Belange“ i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 LTranspG entgegenstehen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 LTranspG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit Rechte an Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Auch im Anwendungsbereich des LTranspG stellen die geschwärzten Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Da die Legaldefinition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in § 5 Abs. 6 S. 1 LTranspG im Wesentlichen der auch im VIG zur Anwendung kommenden Begriffsbestimmung entspricht (vgl. zu den Einzelheiten: Konrad/Stumm, Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz in der Verwaltungspraxis, a.a.O., 3.2.5.2.2), wird insoweit auf obige Ausführungen (unter II.2.a.) Bezug genommen. Insbesondere liegt auch das bereichsspezifisch zu bestimmende berechtigte Geheimhaltungsinteresse vor. Auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung des LTranspG, die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern (§ 1 LTranspG), ist unzweifelhaft der Kern der betrieblichen Informationssphäre, den die geschwärzten Passagen wie dargelegt betreffen, geschützt und überwiegt als erheblicher Belang auch im Rahmen der gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 LTranspG nach Maßgabe des § 17 LTranspG vorzunehmenden Abwägung. Nach alledem hat der Hauptantrag keinen Erfolg. B. Auch in ihrem Hilfsantrag ist die Klage nicht erfolgreich. Sie ist bereits unzulässig, da dem Kläger das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein über die vorgelegte, geschwärzte Ausnahmegenehmigung hinausgehender Anspruch des Klägers besteht – wie unter A.II. ausgeführt – mangels entgegenstehender berechtigter Belange Dritter nicht. Soweit keine berechtigten Belange Dritter entgegenstehen, wurde die Ausnahmegenehmigung dem Kläger bereits zugänglich gemacht und ein etwaiger Anspruch ist jedenfalls durch Erfüllung erloschen. C. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese sich durch die Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Berufung ist durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt Zugang zu einer der Beigeladenen von dem Beklagten erteilten Ausnahmegenehmigung zur Bereitung glutenfreien Biers. Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine in der S. ansässige Braugruppe, zu der die B. Brauerei gehört, deren Bier weltweit vertrieben wird. Dieser hat der Beklagte mit Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018 auf Grundlage des § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes – – gestattet, entgegen § 9 Abs. 1 VorlBierG ein besonderes – – Bier herzustellen und unter der Bezeichnung „Bier“ in den Verkehr zu bringen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um Information, ob der Beklagte Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 S. 1 VorlBierG erteilt habe. Für den Fall, dass solche Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien, beantragte der Kläger behördliche Auskunftserteilung und Akteneinsicht durch Zuleitung einer Abschrift der Ausnahmegenehmigungen. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2020 teilte der Beklagte dem Kläger zunächst mit, ein Akteneinsichtsrecht bestehe gemäß § 29 VwVfG nur für Verfahrensbeteiligte. Mit Schreiben vom selben Tag wies der Kläger darauf hin, dass er Verbraucher sei und sich als ein solcher umfassend darüber informieren wolle, welche Brauereien in R. für welche Biere Ausnahmegenehmigungen erhalten hätten. Sein Anspruch ergebe sich aus dem Verbraucherinformationsgesetz – VIG –. Nach Anhörung der Beigeladenen erfolgte mit Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2020 folgende, schriftliche Auskunftserteilung an den Kläger: „Der B. Brauerei GmbH wurde mit Datum vom 26. November 2018 eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes zur Herstellung von glutenfreiem Bier erteilt. Die Ausnahmegenehmigung ist an Nebenbestimmungen gebunden.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2021 Widerspruch und beantragte, ihm – unter Abänderung des Bescheides vom 30. Dezember 2020 – die erteilte Ausnahmegenehmigung (notfalls in teilweise geschwärzter Form) zugänglich zu machen. Zur Begründung trug der Kläger insbesondere vor, das VIG gewähre freien Zugang zu allen Daten in seinem Anwendungsbereich, wobei die Begriffe nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen seien. Die Informationsgewährung habe dabei grundsätzlich in der beantragten Art zu erfolgen. Ausschluss- und Beschränkungsgründe seien eng auszulegen. Der Informationsgewährung stehe insbesondere kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Beigeladenen entgegen. Die Beigeladene habe selbst durch Veröffentlichung eines Produktdatenblattes zu dem Produkt „B. Helles Lagerbier – glutenfrei“ die Produktangaben veröffentlicht. Ebenso sei es eine allgemeinkundige Tatsache, wie der Brauvorgang vonstattengehe. Im Übrigen liege bereits dann kein Betriebsgeheimnis vor, wenn eine entsprechende Produktanalyse des Produkts von jedermann durchgeführt werden könnte. Dies sei vorliegend der Fall, da das Produkt „B. Helles Lagerbier – glutenfrei“ bereits in den Verkehr gebracht worden sei. Überdies fehle es an der erforderlichen Interessenabwägung. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging bislang nicht. Am 11. Januar 2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, den Beklagten in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 20.⁠Dezember 2020 zu verpflichten, dem Kläger in Abschrift die der Beigeladenen unter dem 26. November 2018 erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 7 S. 1 Var. 1 VorlBierG für die Bereitung von „glutenfreiem Bier“ zuzuleiten – und für den Fall von ergangenen Ergänzungen / Erweiterungen zu dieser v.g. Ausnahmegenehmigung ebenfalls in Abschrift die dazugehörigen Bescheide dem Kläger zuzuleiten; für den Fall, dass – berechtigte – entgegenstehende Belange nach § 3 VIG dem Verlangen entgegenstehen sollten und die Betroffene dem Informationszugang nicht zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegen sollte, soll(en) die entsprechende(n) Textstelle(n) in der jeweiligen Abschrift geschwärzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, es ergebe sich bereits kein Anspruch des Klägers aus dem VIG. Insbesondere seien Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 7 VorlBierG nicht von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VIG erfasst. Im Übrigen stünden dem Auskunftsanspruch des Klägers berechtigte private Interessen – nämlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen –, die vorliegend überwiegen würden. Die Ausnahmegenehmigung enthalte exklusives wettbewerbserhebliches Wissen, insbesondere zur Herstellungsweise, zu den genehmigungsrelevanten Prüfungsvorgängen sowie konkrete Angaben zum produktspezifischen Umfang der Ausnahmegenehmigung. Die Wettbewerbserheblichkeit dieser Daten ergebe sich daraus, dass es sich um Schlüsselinformationen für eine etwaige Entwicklung und Marktpositionierung von Konkurrenzprodukten handele. Es sei nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe das Interesse der Beigeladenen am Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiege. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, um wettbewerbsfähig zu bleiben und sich am Markt weiter zu behaupten, setze sie neben dem traditionellen Geschäft auf aufwändige Forschungs- und Entwicklungsprojekte. So sei die Beigeladene eine von wenigen Herstellern überhaupt, die glutenfreies, alkoholhaltiges Bier auf den Markt bringe. Hierzu sei ein Verfahren entwickelt worden, um trotz der Zutat Malz ein glutenfreies Produkt herstellen zu können. Da dieses den Anforderungen des deutschen Reinheitsgebotes nicht entspreche, sei die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung beantragt worden. Diese Ausnahmegenehmigung enthalte diverse Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Es seien konkrete Angaben und rückschlussfähige Informationen zum Herstellungsverfahren des glutenfreien Bieres enthalten, die Einblick in das von der Beigeladenen entwickelte Verfahren gäben. Das Bekanntwerden von Informationen zu noch so kleinen (Teil-) Herstellungsschritten und -methoden gefährde die mit großem Forschungs- und Entwicklungsaufwand erarbeiteten Wettbewerbsvorteile der Beigeladenen. Die Geheimhaltung solcher Informationen sei die Grundvoraussetzung, dass sich solche aufwendigen Forschungs- und Entwicklungsprojekte wirtschaftlich überhaupt trügen. Zudem enthalte die Ausnahmegenehmigung Informationen zu den Produkten bzw. Produktkategorien, für die noch kein Gebrauch von der Genehmigung gemacht worden sei und die sich folglich noch nicht auf dem Markt befänden. Diese Informationen ließen unmittelbar Rückschlüsse auf künftige Produkt- und Vermarktungsstrategien zu. Solche Informationen seien äußerst sensibel und geheimhaltungsbedürftig, vor allem, da es sich bei den betroffenen Produkten um Innovationsprodukte handele, für die sich die Beigeladene beim Markteintritt eine besondere Nachfrage verspreche. Daher sei die (Nicht-) Kenntnis um einen beabsichtigten Markteintritt aus wettbewerblicher Sicht von besonderer wirtschaftlicher und wettbewerblicher Bedeutung, da Wettbewerber der Vermarktung durch die Beigeladene ansonsten gezielt zuvorkommen könnten. Auch enthalte die Ausnahmegenehmigung Informationen zu den im Vorfeld erfolgten Untersuchungen, welche Rückschluss auf die geheimhaltungsbedürftige Herstellungsweise zuließen. Es werde auf konkrete Erstellungsschritte und deren Auswirkung auf die Produkteigenschaften Bezug genommen. Auch hier gefährde jedes Bekanntwerden von Informationen die Wettbewerbsvorteile der Beigeladenen. Mit Beschluss vom 15. August 2022 hat die vormals zuständige 6. Kammer des erkennenden Gerichts dem Beklagten aufgegeben, die Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018 zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt vorzulegen. Der Beklagte hat sich daraufhin an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (im Folgenden: Ministerium) gewandt, welches mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung vom 26. November 2018 in teilweise geschwärzter Fassung vorgelegt und im Übrigen, hinsichtlich der geschwärzten Passagen, eine Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – abgegeben hat. Bei den geschwärzten Passagen handele es sich um Inhalte, die sich als ihrem Wesen nach geheim zu haltende Inhalte i. S. v. § 99 Abs. 1 S. 2, 3. Alt. VwGO darstellten. „Seite 1, Briefkopf bis einschließlich zur Anrede“ sowie „S. 3, dort am Ende“ enthielten personenbezogene Daten (Namen, Mailadressen, Telefon- und Zimmernummer) der bei Erlass der beantragten Ausnahmegenehmigung im Jahr 2018 beteiligten Personen auf Seiten der Beklagten und der Beigeladenen. „Seite 1, nach Anrede bis einschließlich Seite 2“ beinhalteten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen. Mit den auf Seite 1 (dort die Abs. 1 und 2 der Ausnahmegenehmigung) geschwärzten Informationen erhalte der Kläger Einblick in die Rezeptur der der Ausnahmegenehmigung zugrundeliegenden Getränke sowie der behördlich zugelassenen Vermarktungsmöglichkeiten. Diese Informationen seien wirtschaftlicher Art und stellten für die Beigeladene einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern dar. Gleiches gelte für die geschwärzten Passagen auf Seite 2 (dort die Abs. 1 und 3 der „Begründung"). Abs. 1 enthalte die relevanten Aussagen zum Herstellungsprozess des Getränks. In Abs. 3 werde ebenfalls ein wesentlicher Herstellungsschritt beschrieben. Auch hierbei handele es sich um Informationen wirtschaftlicher Art, die für die Beigeladene einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern beinhalte. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakte des Beklagten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.