Beschluss
12 E 160/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0730.12E160.19.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 17.385 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 17.385 € festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskosten-freien erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Wert der streitigen Leistung auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege sich an dem Jahresbetrag der Leistung orientiert, der vom Beklagten mit 8394 € für O. und 8991 € für N. (jeweils abzüglich des bezogenen Kindergeldes) ermittelt worden ist und den auch der Kläger zugrundelegt. Ein Abzug von Sozialleistungen (Sozialhilfe bei Verwandten), die in der Vergangenheit anstelle der Jugendhilfeleistungen gewährt wurden und daher - wie die Beklagte geltend macht - zu einem Erstattungsanspruch des nachrangigen Sozialleistungsträgers führt - ist nicht angezeigt. Zwar ist Gegenstand der auf Jugendhilfeleistungen gerichteten Verpflichtungsklage regelmäßig nur der Sachverhalt, wie er sich bis zur letzten behördlichen Entscheidung darstellt, also hier zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2017, weshalb rückständige Beträge den Gegenstandswert nicht erhöhen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2010, - 12 E 1159/10 -, juris Rn. 9. Allerdings verpflichtet Ziff. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 31. Januar 2019 die Beklagte zu einer Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass fortlaufend (über die Zahlungen für abgelaufene Zeiträume bis 31. Januar 2019 hinaus) Jugendhilfe gewährt wird. In Übereinstimmung damit erfasst die von der Beklagten übermittelte und vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Berechnung im Kalenderjahr 2019 zu gewährenden Leistungen der Vollzeitpflege. Dieser Leistungsanspruch ist nicht teilweise durch Sozialleistungen (Sozialhilfe bei Verwandten) erfüllt, weshalb ein Abzug ausscheidet. Soweit der Kläger darüber hinaus eine Einbeziehung des Aufwendungsersatzan-spruchs in den Gegenstandswert begehrt, hält der Senat an seiner im Beschluss vom 5. November 2010 a. a. O., juris Rn. 9, m. w. N. näher begründeten Auffassung fest, dass sich der Gegenstandswert in der Regel, wie auch hier, nach dem Jahreswert der streitigen Leistungen richtet und rückständige Beträge außer Betracht bleiben. Dies entspricht auch den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 enthaltenen Empfehlungen, wonach bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Wert der streitigen Leistung, höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (Nr. 21.1). Ständige Rechtsprechung. des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2019 - 12 E 1033/18 -, und vom 23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.