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Beschluss

12 E 188/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0714.12E188.21.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Streitgegenständlich sind Leistungen gemäß § 26c BVG zur Übernahme von Heimkosten. Für den Bereich der Kriegsopferfürsorge, zu dem Leistungen nach § 26c BVG gehören, verweist Nr. 42 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung aus dem Jahr 2013 auf den Streitwertkatalog in der Fassung von Januar 1996 (veröffentlicht u. a. in: NVwZ 1996, 563). Dessen Nr. 22.1 und 40.1 sehen für laufende Leistungen der Kriegsopfer- bzw. Sozialhilfe den Wert der streitigen Leistung, höchstens aber den Jahresbetrag vor. Dies entspricht der Festsetzungspraxis des Senats im Sozialrecht, nach der bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt wird und nach der rückständige Beiträge den Wert nicht erhöhen. Der Grund für die Beschränkung auf den Jahresbetrag liegt darin, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existenzieller Bedeutung nicht durch zu hohe - möglicherweise abschreckende - Gebührenforderungen zu belasten. Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 12 E 160/19 -, vom 16. Juni 2014 - 12 E 625/14 -, vom 7. Dezember 2012 - 12 E 1132/13 -, vom 10. August 2011 - 12 E 731/11 -, vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, und vom 5. November 2010 - 12 E 1159/10 -, jeweils juris, m. w. N.; so jüngst auch Beschluss vom 21. Juni 2021 - 12 A 592/20 -. Dies zugrunde gelegt begegnet die erstinstanzliche Wertfestsetzung anhand des Jahreswerts keinen die Rechte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin tangierenden Bedenken. Das klägerische Begehren im gerichtlichen Verfahren war auf die Übernahme ungedeckter Heimkosten ab der am 27. Februar 2018 erfolgten Antragstellung und damit auf laufende Zahlungen ab Februar 2018 gerichtet. Insoweit ist der Gegenstandswert durch den Jahresbetrag gedeckelt, den das Verwaltungsgericht nachvollziehbar anhand der beklagtenseits eingereichten Leistungsaufstellung aus der Summe der für den Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 begehrten Leistungen ermittelt hat. Dass maßgeblich für die Wertfestsetzung vorrausichtlich der Leistungszeitraum von Februar 2018 bis Januar 2019 sein dürfte, kann hier dahinstehen, da dies nach den vorliegenden Daten nicht zu einer von den Prozessbevollmächtigten begehrten Höherfestsetzung des Gegenstandswerts führen und auch keinen Sprung in eine andere Wertstufe bewirken kann. Der Einwand der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass bei einer Klage auf Einmalzahlung der Gesamtbetrag der Beträge, deren Auszahlung begehrt wird, anzusetzen sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn vorliegend ging es im gerichtlichen Verfahren von vornherein um laufende monatliche Zahlungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).