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Beschluss

12 E 1084/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0804.12E1084.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da der festgesetzte Kostenbeitrag voraussichtlich richtig berechnet sei, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au-gust 2009 - 12 E 858/09 -. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 259 € ab dem 16. Juli 2018 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, weil die geltend gemachten Belastungen aus dem Jahr 2018 mangels vollständiger Aktualisierung der Einkommensunterlagen 2018 nicht hätten berücksichtigt werden können und die Berechnung anhand der Einkommensbelege für das Jahr 2017 richtig sei. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, auch wenn zu Gunsten des Klägers die im Jahr 2018 entstandenen Kreditbelastungen eingestellt würden. Mit der Klage und der Beschwerde ist zunächst davon auszugehen, dass die Darlehensraten für den PKW-Kauf vom 2. März 2018, die ab dem 4. April 2018 fortlaufend 301,33 € betragen, als Belastungen dem Grunde nach voraussichtlich berücksichtigungsfähig sind, weil der Kläger den PKW - wie er vorträgt - für Fahrten zur Arbeitsstelle von L. nach X. benötigt, wo er in Schichtarbeit eingesetzt ist. Allerdings dürften die Aufwendungen hierfür - umgerechnet auf das Jahr 2018 - mit nicht mit mtl. 301,33 €, sondern mit einem deutlich geringeren Betrag in Ansatz zu bringen sein. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ist mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2019 erst ab 16. Juli 2018 festgesetzt worden. Die Belastung aus dem PKW-Darlehen betrug im Kalenderjahr 2018 insgesamt 2.711,97 €, was einer monatlichen Belastung in 2018 von 226 € entspricht. Dieser Betrag ist nach überschlägiger Berechnung durch den pauschalen Belastungsabzug, der gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII 25 vom Hundert des maßgeblichen Einkommens beträgt, gedeckt. Der Pauschalabzug betrug im Kalenderjahr 2017 ausgehend vom nachgewiesenen Einkommen des Klägers mtl. 448,49 € und war, wie die Berechnungen im Widerspruchsbescheid ergeben, denen der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, mit den geltend gemachten übrigen Belastungen von mtl. 203,21 € (Fahrkosten, private Haftpflichtversicherung) bei weitem nicht ausgeschöpft. Soweit sich der Kläger allerdings auf eine Anpassung der Berechnung nach § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wegen veränderter Verhältnisse beruft, wäre bei Berücksichtigung dieser Darlehensverpflichtung insoweit nicht das Jahreseinkommen 2017, sondern dasjenige 2018 heranzuziehen, das - wie die nachgereichte Berechnung der Beklagten zeigt - höher liegt. Ausgehend von dem Jahreseinkommen 2018, das die Beklagte der jetzt erfolgten Neuberechnung vom 4. Mai 2020 zugrundegelegt hat, beträgt der Pauschalabzug von 25 vom Hundert nunmehr mtl. 487,31 € und reicht erst recht aus, um die benannten Belastungen abzudecken. Dementsprechend hat die Neuberechnung keinen anderen Kostenbeitrag ergeben. Soweit der Kläger sich auf Ratenzahlungsverpflichtungen aus einem Möbelkauf beruft, weist der vorgelegte Kaufvertrag keine solche aus. Dort ist ein "Zahlbetrag bei Abholung" vereinbart. Auch sonst hat der Kläger die mit monatlich 101 € angegebenen Zahlungen hierauf nicht belegt. Unabhängig davon konnte der ab 17. Juli 2018 ggfs. noch offene Betrag über rd. 366 € mit mtl. rd. 61 € neben den Kreditraten für die PKW-Anschaffung nahezu vollständig aus dem Pauschalabzug bestritten werden. Ein rechnerisch darüber hinaus verbleibender, unter mtl. 5 € liegender Betrag war aus dem Einkommen 2018 gedeckt, ohne den sog. unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt des Klägers zu schmälern, der im Jahr 2018 bei 1.080 € lag. Der Senat lässt dabei die Frage offen, ob die mit mtl. 402 € geltend gemachte Belastung für Kredite angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers im Jahr 2018 und seiner Unterhaltspflicht noch angemessen i. S. d. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII war. Soweit der Kläger sinngemäß weiterhin rügt, die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau müsse berücksichtigt werden, verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, wonach gemäß § 1609 BGB der im maßgeblichen Jahr der Heranziehung zum Kostenbeitrag noch minderjährige Sohn Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten, auch der Ehefrau, genießt. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.