Beschluss
4 A 2937/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.4A2937.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Divergenz ist schon nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.7.1996 – „2 BvR 14/16“ (gemeint: 2 BvR 1416/94) – und vom 20.6.1990 – 2 BvR 1727/89 – ab. Er benennt jedoch nicht ‒ wie erforderlich ‒ einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.2.2019 ‒ 4 A 564/19.A ‒, juris, Rn. 2 ff., und vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 ff. Der Kläger stützt seine Divergenzrüge allein darauf, dass das Verwaltungsgericht entgegen der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung sein Urteil auf Ungereimtheiten und Widersprüche gestützt habe, ohne sie dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorzuhalten. Seine Zweifel an den Aussagen des Klägers habe es nicht zum Zeitpunkt des entsprechenden Frageblocks, sondern erst im Anschluss an die Befragung dargelegt, so dass eine Richtigstellung oder ein gezieltes Nachfragen zu den Themenblöcken ausgeblieben sei. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt haben soll, begründet jedoch keine Divergenz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 – 9 B 18.17 –, juris, Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28.6.2019 – 4 A 2002/18.A –, juris, Rn. 7. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aber auch beachtet, obwohl sie nur für das hier nicht streitgegenständliche grundrechtlich gewährleistete Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG aufgestellt worden sind. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.7.1996 – 2 BvR 1416/94 –, AuAS 1996, 245 = juris, Rn. 13, gehört zu den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe in der Regel, einem tatsächlichen oder vermeintlichen Widerspruch im Sachvortrag des Asylbewerbers, etwa durch dessen Befragung, im Einzelnen nachzugehen. Nachdem bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger ausführlich eine Fülle von Widersprüchen in seinem Vorbringen vorgehalten hatte und er diese im Klageverfahren auflösen wollte, hat das Verwaltungsgericht ihm im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2019 erneut Widersprüche zu seinen früheren Aussagen gezielt vorgehalten und Gelegenheit gegeben, diese aufzulösen. So hat es ihm Widersprüche zwischen seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung einerseits und in seiner vorherigen schriftsätzlichen Äußerung im Klageverfahren andererseits vorgehalten (Sitzungsprotokoll, Seite 5, vierter Absatz, zum Zeitpunkt der ersten sexuellen Erfahrung; Seite 6, sechster Absatz, zur Flucht mit seinem Freund). Ebenso hat es ihm sinngemäß vorgehalten, sein Vortrag vor dem Bundesamt und in seiner schriftlichen Äußerung weiche von seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Frage ab, wann ihm seine Homosexualität bewusst geworden sein soll (Sitzungsprotokoll, Seite 2, fünfter Absatz, bis Seite 3, siebter Absatz, sowie Seite 5, vierter und fünfter Absatz, und Seite 6, zweiter bis fünfter Absatz). Abschließend hat es dem Kläger erläutert, dass es aufgrund seines bisherigen Vorbringens und dem Abgleich mit seinen Aussagen beim Bundesamt und in seiner im Klageverfahren vorgelegten Stellungnahme schwer sei, sich ein Bild von dem konkreten Ereignis zu machen, bei dem er von seinem Vater beim Sex mit seinem Freund erwischt worden sein soll (Sitzungsprotokoll, Seite 6, vorletzter Absatz). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht dem Kläger durch gezielte Nachfragen Gelegenheit gegeben, seine Angaben zu präzisieren. Schließlich hat auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihm weitere Fragen zu stellen, um mögliche Einwände des Gerichts zu entkräften. Der außerdem vom Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.6.1990 – 2 BvR 1727/89 –, InfAuslR 1991, 85 = juris, der zu einer Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet ergangen ist, enthält bereits nicht – auch nicht sinngemäß – den abstrakten Rechtssatz, den ihm der Kläger entnimmt, wonach Zweifel an den Aussagen des Asylbewerbers zum Zeitpunkt des entsprechenden Frageblocks und nicht erst im Anschluss an die Befragung vom Gericht dargelegt werden müssten. Im Gegenteil hat es das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluss als ausreichend angesehen, wenn das Gericht dem Asylbewerber Gelegenheit gebe, Widersprüche in seinem Vortrag „im Verlaufe der mündlichen Verhandlung“ aufzulösen (Rn. 24). Dies hat das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt – hinreichend ermöglicht. Das Antragsvorbringen des Klägers führt auch nicht auf eine allenfalls sinngemäß geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 – 5 B 21.09 u. a. –, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris, Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2020 – 4 A 3425/19.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung offensichtlich nicht vor. Angesichts der Begründung des Ablehnungsbescheids, des bisherigen Prozessverlaufs und der mündlichen Verhandlung musste der Kläger damit rechnen, dass auch das Verwaltungsgericht seinen Vortrag als unglaubhaft einstufen und dabei etwaige Widersprüche gegenüber seinem bisherigen Vorbringen würdigen werde. Er räumt selbst ein, dass das Verwaltungsgericht die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Anschluss an die Befragung dargelegt habe. Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung mit mehreren Hinweisen auf sein geändertes Vorbringen ausdrücklich Gelegenheit gegeben hat, sein widersprüchliches Vorbringen zu erklären und die behauptete Homosexualität glaubhaft darzulegen, begründete selbst ein hier nicht ansatzweise erkennbarer Aufklärungsmangel grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Letztlich erschöpfen sich die Einwände des Klägers – auch soweit er in seinem Zulassungsantrag pauschal geltend gemacht, er sei aufgrund der Entdeckung seiner vorgeblichen Homosexualität durch seinen Vater und der anschließenden Flucht traumatisiert und deshalb nicht zu einem detaillierten, geordneten Vortrag in der Lage gewesen – der Sache nach in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.