Beschluss
4 E 637/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0805.4E637.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bielefeld durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.7.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bielefeld durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.7.2020 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 7.7.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Bielefeld verwiesen wurde, ist unzulässig. Denn der Antragsteller ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die dagegen von ihm erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 E 403/20 –, juris, Rn. 1; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 45 f., jew. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.