Beschluss
13 D 107/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0617.13D107.20NE.00
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Tenor
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212) in der durch Art. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a) geänderten Fassung. In der Sache macht sie geltend, durch diese – inzwischen außer Kraft getretene – Regelung werde zum 15. Juni 2020 eine Wiederöffnung der (Grund-)Schulen ermöglicht, ohne dass ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet sei. Der Senat hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 16. Juni 2020 auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der Senat entscheidet über den Antrag der Antragstellerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese Entscheidung liegt im richterlichen Ermessen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 ‑ 7 NB 3.88 ‑, juris, Rn. 14. Dieses Ermessen ist im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist die Entscheidung durch Beschluss weder vom Einverständnis der Beteiligten abhängig noch Entscheidungen in einfach gelagerten Fällen vorbehalten. Für die Ermessensentscheidung kommt es vielmehr grundsätzlich darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2011 ‑ 4 BN 18.10 ‑, juris, Rn. 29, vom 27. Juli 2011 ‑ 8 PKH 4.11 ‑, juris, Rn. 2, und vom 12. November 2019 ‑ 6 BN 2.19 ‑, juris, Rn. 6. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erachtet der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich. Weil der Antrag der Antragstellerin wegen fehlender rechtskundiger Vertretung bereits unzulässig ist (siehe die Ausführungen unter 2.), ist er zu verwerfen und keine Entscheidung in der Sache zu treffen. Eine in der mündlichen Verhandlung erfolgende weitergehende Klärung des Sachverhalts oder Erörterung der Rechtsfragen, die sich bei einer Prüfung der angegriffenen Norm stellen würden, ist daher nicht angezeigt. Gerade für solche Fälle der offensichtlichen Unzulässigkeit von Normenkontrollanträgen hat der Gesetzgeber zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss vorgesehen. Vgl. BT-Drs. Nr. 7/4324, Anlage 2 (Stellungnahme des Bundesrates), S. 16. Einschränkungen des richterlichen Verfahrensermessens ergeben sich im Übrigen im vorliegenden Fall nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gebieten kann. Vgl. näher dazu mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 ‑ 4 CN 9.98 ‑, juris, Rn. 7 ff. Denn auch unter Berücksichtigung der vom EGMR vorgenommenen weiten Auslegung der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen sind solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein vorheriger Hinweis an die Antragstellerin, dass das Gericht beabsichtigt, schriftlich zu entscheiden, war nicht erforderlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Gesetz das Beschlussverfahren ohne Vorankündigung erlaubt und die Beteiligten sich daher von vornherein darauf einrichten müssen, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 ‑ 7 NB 1.92 ‑, juris, Rn. 3, m. w. N. Das Gericht entscheidet gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i. V. m. § 109 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW über den Antrag in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW, wonach die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken, greift für Beschlüsse über Normenkontrollanträge nicht. Der vorrangigen bundesrechtlichen Regelung in § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zu entnehmen, dass sich die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts nicht ändert, wenn es im Normenkontrollverfahren nicht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, sondern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut dieser Sonderregelung, sondern auch der Zusammenhang, in dem diese steht, und die Bedeutung, die dem Normenkontrollverfahren zukommt. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben die gleiche Bedeutung wie die Entscheidungen durch Urteil, das sie lediglich – zur Verfahrenserleichterung – ersetzen sollen. Vgl. BVerwG, Entscheidung vom 18. September 1985 ‑ 2 N 1.84 ‑, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 27. Juli 2011 ‑ 8 PKH 4/11 ‑, juris, Rn. 5; Ziekow in Sodan/ders., VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 349. 2. Der Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 2 VwGO ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung der Antragstellerin fehlt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die – wie vorliegend – ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (Satz 2 der Vorschrift). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Dieses Vertretungserfordernis steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. März 1959 ‑ 1 BvL 5/57 ‑, juris, Rn. 19, und vom 3. Dezember 1986 ‑ 1 BvR 872/82 ‑, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 ‑ 4 CB 53.87 ‑, juris, Rn. 2, vom 25. Juli 1996 ‑ 5 B 201.95 ‑, juris, Rn. 2, und vom 4. Juli 2006 ‑ 10 B 39.06 ‑, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 ‑ 4 E 637/20 ‑, juris, Rn. 1 f.; Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 46. Die danach erforderliche Vertretung der Antragstellerin ist nicht gegeben. Auf die Notwendigkeit, sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu lassen, ist die Antragstellerin bereits mit gerichtlicher Eingangsverfügung vom 16. Juni 2020 hingewiesen worden. Mit Verfügungen vom 21. Juli und 4. August 2020 wurde sie daran erinnert, dass sich für sie noch kein Prozessbevollmächtigter legitimiert hat. Ein weiteres Zuwarten ist daher nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.