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Beschluss

19 B 988/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0807.19B988.20.00
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Leitsätze

Die Rechtmäßigkeit der inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 19 E 1053/14 , juris, Rn. 6 ff.).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit der inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung im Sinn des § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 19 E 1053/14 , juris, Rn. 6 ff.). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe des Antragstellers. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Klasse 5 der L. -I. -Gesamtschule M. aufzunehmen. Die Rügen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Schulleiters (dazu 1.) und der Aufnahmekapazitätsausschöpfung für Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (dazu 2.) bleiben ohne Erfolg. 1. Zunächst greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass hier in rechtswidriger Weise die Schulleitung, und nicht der Schulleiter den Härtefall berücksichtigt und die Aufnahmekriterien herangezogen habe. Der Antragsteller beruft sich hierfür auf eine Formulierung im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 27. April 2020. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet „die Schulleiterin oder der Schulleiter“ (im Folgenden: der Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: des Schülers) in die Schule. Diese gesetzliche Zuständigkeitszuweisung gilt ohne Einschränkung für alle Schulformen. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 938/20 ‑, juris, Rn. 5. Insbesondere gilt sie, wie § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW bestätigt, auch für weiterführende Schulen, an denen ein Angebot für Gemeinsames Lernen eingerichtet ist („Der Schulleiter kann …“). Insoweit konkretisiert das Verordnungsrecht diese Zuständigkeitszuweisung dahin, dass, wenn eine Aufnahmekapazität für Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt ist, der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durchführt (§ 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I ‑ APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der für das Schulaufnahmeverfahren zum Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226). Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet der Schulleiter gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 APO-S I über die Aufnahme gemäß den Absätzen 2 und 3. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I berücksichtigt der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I genannten Kriterien heran, wie etwa das eines ausgewogenen Verhältnisses von Mädchen und Jungen (Nr. 2) oder des Losverfahrens (Nr. 7 in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass hier der Schulleiter der L. -I. -Gesamtschule selbst das eigenständige Aufnahmeverfahren für Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durchgeführt und hierbei auch die maßgeblichen Aufnahmekriterien herangezogen hat (S. 3 f. des Beschlusses), trifft zu. Dies ergibt sich aus dem vom Schulleiter T. persönlich unterzeichneten Protokoll des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2020/2021 für Kinder des Gemeinsamen Lernens, welches sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners findet. Hierbei hat der Schulleiter selbst auch über den aufgenommenen Härtefall entschieden. Die Formulierung im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 27. April 2020, wonach „die Schulleitung gezwungen“ gewesen sei, nach Berücksichtigung von Härtefällen, ein „Auswahlverfahren“ durchzuführen, ist eine unbeachtliche offensichtliche Falschbezeichnung, jedoch keine Bezugnahme auf die in § 60 Abs. 1 SchulG NRW getroffene Unterscheidung zwischen dem Gremium Schulleitung einerseits und dem Schulleiter andererseits. 2. Auch der weitere Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass keine Kapazitätserschöpfung vorliege, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller macht geltend, die Beschränkung der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität auf drei Kinder pro Klasse sei „nicht rechtmäßig“, so dass keine Kapazitätserschöpfung durch drei Kinder pro Klasse gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe die Festlegung des Aufnahmerahmens durch die Beigeladene nicht konkret geprüft, eine solche Festlegung bestehe auch nicht für das kommende Schuljahr 2020/2021. Die Zustimmung zu einer Reduzierung der Kapazität auf 27 Schüler pro Klasse gebe es nur für das Schuljahr 2015/2016, aber nicht aktuell. Soweit der Antragsteller mit dieser Rüge jedenfalls inzident ein fehlendes Einvernehmen des Schulträgers zu einer inklusionsbedingten Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW behauptet, trifft dies nicht zu. Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen der Beigeladenen als Schulträgerin für die Begrenzung der Schülerzahl auf 27 je Klasse auch für das hier streitige Schuljahr 2020/2021 liegt vor. Nach der Mitteilung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 23. Juli 2020 hat deren Vertreter das Einvernehmen dazu, dass die L. -I. -Gesamtschule auch zum Schuljahr 2020/2021 insgesamt 18 Inklusionsschüler aufnehmen kann, also 3 Schüler je Klasse bei 6 Parallelklassen, und die Aufnahmekapazität 6 mal 27, also insgesamt 162 Schülerplätze betragen soll, in der Sitzung der am (staatlichen) Schulamt für die Stadt M. eingerichteten Inklusionsrunde vom 10. Januar 2020 mündlich erklärt, ohne dass dies in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde. Auf den Erklärungsinhalt der E-Mail vom 7. November 2014 kommt es danach ebenso wenig weiter an wie auf ihren darauf bezogenen Vorwurf im Schriftsatz vom 2. August 2020, dass „der neue … Vortrag der Antragsgegnerin nachweislich der Wahrheit nicht“ entspreche. Denn jedenfalls enthält jener Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. Juli 2020 die erforderliche Einvernehmenserklärung (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW). Zu Unrecht bestreitet der Antragsteller in seinem weiteren Schriftsatz vom 2. August 2020 insoweit die Vollmacht der Vertreterin der Beigeladenen, deren Generalvollmacht dem beschließenden Gericht vorliegt. Schließlich bleibt dem Einwand des Antragstellers auch insoweit der Erfolg versagt, als er – ohne nähere Begründung – die Rechtswidrigkeit der Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf geltend machen sollte. Die Festlegung und Begrenzung der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität ist nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit der inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde nur dann ausnahmsweise von der Einrichtung Gemeinsamen Lernens absehen, wenn die Schule dafür personell und sächlich nicht ausgestattet ist und auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden kann. Für die Bestimmung der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität, mit der die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen innerhalb der allgemeinen Aufnahmekapazität einer Schule einrichtet, gilt nichts anderes. Wenn die Schulaufsicht und der Schulträger die inklusionsspezifische Aufnahmekapazität begrenzen und diese Begrenzung zur Ablehnung angemeldeter Inklusionsschüler führt, müssen die genannten Behörden konkret und einzelfallbezogen, d. h. schulbezogen darlegen, warum die personellen oder sächlichen Voraussetzungen für eine höhere inklusionsspezifische Aufnahmekapazität an dieser Schule fehlen und warum die Schulaufsicht und der Schulträger diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand schaffen können. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - 19 E 1053/14 ‑, juris, Rn. 6 ff. Eine solche Darlegung der Bestimmung und Begrenzung der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität auch der L. -I. -Gesamtschule steht nach der Durchführung der Inklusionsrunde vom 10. Januar 2020 nebst entsprechender Protokollierung nicht in Zweifel. Sie steht im Einklang mit der seitens der Beigeladenen nach Abstimmung mit der Schulaufsicht in allgemeiner Form vorgegebenen Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf für sämtliche Gesamtschulen. Diese Festlegung erfolgte im Rahmen der Inklusionsrunde vom 10. Januar 2020 und ist entsprechend protokolliert. Die Inklusionsrunde am Schulamt für die Stadt M. hat die Aufgaben, Abstimmungsprozesse zwischen Schulaufsicht und Schulträger in Fragen des Gemeinsamen Lernens und die inklusive Schulentwicklung in M. im Zusammenwirken von Schulaufsicht und Schulträger zu begleiten und konkreten Entscheidungen zuzuführen. Diese Entscheidungen sind, soweit sie die Seite der Schulaufsicht betreffen, durch Nr. 2.3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung zur Neuausrichtung der Inklusion in den öffentlichen allgemeinbildenden weiterführenden Schulen vom 15. Oktober 2018 (ABl. NRW. 12/18 S. 38) insoweit vorgezeichnet, als dass u. a. Gesamtschulen, die Schulen des Gemeinsamen Lernens in der Sekundarstufe I sind, im Regelfall jährlich im Durchschnitt ihrer Eingangsklassen drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnehmen. Hinzu kommt, dass die Zusammensetzung der Inklusionsrunde als Schulträger und Schulaufsicht umfassendes Gremium in besonderer Weise geeignet ist, die Berücksichtigung sowohl der konkreten sächlichen und personellen Voraussetzungen in den einzelnen betroffenen Schulen, als auch die Bedürfnisse der eine Aufnahme begehrenden Schüler sowohl im Regel- als auch im Bereich des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs zu gewährleisten. Dass dies mit einer vertretbaren Typisierung und – Planungserwägungen immanenten – prognostischen Einschätzung und Gesamtbetrachtung (vgl. § 80 Abs. 5 SchulG NRW) einhergeht, ist vor dem Hintergrund von § 20 Abs. 5 SchulG NRW und § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).