Leitsatz: Wenn die Schulaufsicht und der Schulträger die inklusionsspezifische Aufnahmekapazität nach § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I begrenzen und diese Begrenzung zur Ablehnung angemeldeter Inklusionsschüler führt, müssen die genannten Behörden konkret und einzelfallbezogen darlegen, warum die personellen oder sächlichen Voraussetzungen für eine höhere inklusionsspezifische Aufnahmekapazität an dieser Schule fehlen und warum die Schulaufsicht und der Schulträger diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand schaffen können. Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Senat bewilligt den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren und ordnet ihnen Rechtsanwalt Q. in T. bei. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, ihr Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seine ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt und das Gericht dem Gegner mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 ‑ 10 C 39.07 u. a. ‑, AuAS 2008, 11, juris, Rdn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 12 E 226/13 ‑, juris, Rdn. 6. Hiernach war der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller am 18. August 2014 bewilligungsreif, als die Antrags- und Klageerwiderung der Bezirksregierung vom 14. August 2014 mit den beiden beigefügten Anlagen per Papierpost beim Verwaltungsgericht einging. Ihre ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen hatten die Antragsteller bereits mit ihrer am 8. August 2014 eingegangenen Antrags- und Klageschrift vorgelegt. Der Erfolgsaussicht ihres erstinstanzlichen Eilantrags am 18. August 2014 steht nicht entgegen, dass die Antragsteller ihre Eilbeschwerde 19 B 1110/14 dann später am 24. September 2014 zurückgenommen haben und die Ablehnung dieses Eilantrags in Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses dadurch rechtskräftig geworden ist. Am 18. August 2014 hatte das erstinstanzliche Eilverfahren hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Rechtmäßigkeit von Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft ist. Der Schulleiter der Sekundarschule T. , Herr L. , hat im Einvernehmen mit der Stadt T. im Anschluss an die sog. Inklusionsrunde vom 26. März 2014 entschieden, die allgemeine Aufnahmekapazität der dreizügigen Sekundarschule T. von 90 auf 81 Schüler zu reduzieren und von diesen 81 Schülerplätzen 9 Plätze an Inklusionsschüler zu vergeben. Ohne diese Schülerzahlbegrenzung im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW hätte Schulleiter L. alle 87 angemeldeten Kinder aufnehmen müssen (15 Inklusionsschüler und 72 andere), auch den Sohn der Antragsteller. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit dieser Schülerzahlbegrenzung nur im Ansatz zutreffend am Maßstab des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW geprüft und bejaht. Ihr liegt nämlich hier zugleich die Entscheidung von Schulaufsicht und Schulträger zugrunde, an der Sekundarschule T. Gemeinsames Lernen einzurichten und hierfür die inklusionsspezifische Aufnahmekapazität im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I auf maximal 9 Inklusionsschüler zu bestimmen. Die Rechtmäßigkeit dieser inklusionsspezifischen Kapazitätsbestimmung ist an denselben Maßstäben zu messen, die nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW auch für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule gelten. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde nur dann ausnahmsweise von der Einrichtung Gemeinsamen Lernens absehen, wenn die Schule dafür personell und sächlich nicht ausgestattet ist und auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden kann. § 20 Abs. 5 SchulG NRW hat zu einer Umkehr der Beweislast geführt, wenn die Schulaufsichtsbehörde von der Einrichtung Gemeinsamen Lernens absehen will. Sie muss dann konkret und einzelfallbezogen darlegen, warum es an den personellen oder sächlichen Voraussetzungen dafür fehlt und warum sie und der Schulträger diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand schaffen können. Gesetzentwurf der Landesregierung zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz, LT-Drs. 16/2432 vom 21. März 2013, S. 53 f. Es liegt nahe, diese Maßstäbe nicht nur für die Einrichtung Gemeinsamen Lernens dem Grunde nach anzulegen, sondern auch für die Bestimmung der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I, mit der die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen innerhalb der allgemeinen Aufnahmekapazität einer Schule einrichtet. Wenn die Schulaufsicht und der Schulträger die inklusionsspezifische Aufnahmekapazität begrenzen und diese Begrenzung zur Ablehnung angemeldeter Inklusionsschüler führt, müssen die genannten Behörden konkret und einzelfallbezogen darlegen, warum die personellen oder sächlichen Voraussetzungen für eine höhere inklusionsspezifische Aufnahmekapazität an dieser Schule fehlen und warum die Schulaufsicht und der Schulträger diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand schaffen können. Allein die allgemeine (sonder-)pädagogische Erkenntnis über eine generell sinnvolle maximale Zahl an Inklusionsschülern in einer Klasse mit Gemeinsamem Lernen rechtfertigt noch nicht eine beliebige Begrenzung im Einzelfall. Eine solche Darlegung fehlt nach derzeitiger Aktenlage. Die Bezirksregierung hat die Begrenzung der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität an der Sekundarschule T. bislang ausschließlich mit dem pauschalen Hinweis begründet, sie halte „eine Anzahl von (rechnerisch) 2-3 aufzunehmenden Förderkindern pro Klasse“ „als Erfahrungswert pädagogisch für sinnvoll“ und habe diesen Wert daher in Absprache mit den Schulträgern ihres Bezirks so festgelegt. Hierin liegt keine auf die Sekundarschule T. bezogene Darlegung des Fehlens der personellen oder sächlichen Voraussetzungen für eine höhere inklusionsspezifische Aufnahmekapazität an dieser Schule. Entsprechendes gilt für die Entscheidung der sog. Inklusionsrunde, die als Aufnahmekontingent im Gemeinsamen Lernen bereits im Dezember 2013 pro Zug 2,5 Kinder festgelegt hatte. Auch haben die Antragsteller in ihrer Klage- und Antragsbegründung behauptet, das Schulamt für die Städteregion B. habe ihrem Prozessbevollmächtigten eine „Höchstzahl“ von 5 Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf je Klasse genannt. Diesem Vorbringen ist die Bezirksregierung nicht substantiiert entgegengetreten. Auch hat sie offenbar keine Einwände gegen die Überschreitung der inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität erhoben, als Schulleiter L. einen 10. Inklusionsschüler nachträglich aufnahm. Das Fehlen dieser Darlegung ist hier auch entscheidungserheblich. Schulleiter L. hätte den Sohn der Antragsteller schon dann aufnehmen müssen, wenn die Schulaufsicht und der Schulträger die inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität der Sekundarschule T. nur um einen Schülerplatz höher bestimmt hätten (10 statt 9 Inklusionsschüler). Denn der Sohn der Antragsteller hat nach der von Schulleiter L. gebildeten Reihenfolge Rang 10 erhalten. Unabhängig davon hatte das erstinstanzliche Eilverfahren am 18. August 2014 auch deshalb hinreichende Erfolgsaussicht, weil damals Aufklärungsbedarf zur Aufnahmeentscheidung von Schulleiter L. bestand. Weder er noch die Bezirksregierung hatten bis dahin ihre Ablehnungsentscheidungen nachvollziehbar begründet. Welche Einzelentscheidungen Herr L. im eigenständigen Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2014/2015 für die Plätze des dort eingerichteten Angebots zum Gemeinsamen Lernen getroffen hat, ließ sich weder aus der erwähnten Antrags- und Klageerwiderung der Bezirksregierung noch aus den ihr beigefügten Anlagen noch aus den angefochtenen Bescheiden schlüssig nachvollziehen. Insbesondere ging aus den bis dahin übermittelten Unterlagen nicht hervor, ob und wenn ja, welche Schüler er als Härtefälle vorab aufgenommen hat, ob und wenn ja, welche Schüler einen Schulvorschlag im Sinne des § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW für die Sekundarschule T. erhalten haben, sowie, nach welchen Aufnahmekriterien er die 9 vergebenen Schülerplätze auf die 16 angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf verteilt hat. Diese für die gerichtliche Überprüfung der Aufnahmeentscheidung zwingend notwendigen Angaben hätten der Schulleiter und die Bezirksregierung nach den §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW schon in die Begründung ihrer Bescheide aufnehmen sollen. Selbst in ihrer Antrags- und Klageerwiderung vom 14. August 2014 hat die Bezirksregierung stattdessen lediglich die pauschale Behauptung aufgestellt, die Sekundarschule T. habe das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt, und im Übrigen im Wesentlichen allgemein den Ablauf eines Aufnahmeverfahrens in NRW nach Einführung der Inklusion beschrieben. Folgerichtig musste das Verwaltungsgericht die Bezirksregierung mit Aufklärungsverfügung vom 21. August 2014 auffordern, die bislang fehlende nachvollziehbare Detaildarstellung der konkret getroffenen Aufnahmeentscheidung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW). Die Antragsteller konnten die Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Das ergibt sich aus ihrer mit der Antragstellung vorgelegten PKH-Erklärung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).