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Beschluss

19 A 3256/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0817.19A3256.19A.00
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Leitsätze

1. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind zulassungsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 1 B 87.19 u. a. , juris, Rn. 7).

2. Die Praxis eines Verwaltungsgerichts, herkunftslandbezogene Erkenntnisquellen in der Weise zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, dass es die Beteiligten auf die aktuelle Erkenntnisliste zum jeweiligen Herkunftsland hinweist, die es auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, und ihnen zugleich anbietet, die Liste auf Anfrage in Papierform zu übersenden, genügt den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 9 A 717/20.A , juris, Rn. 22).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind zulassungsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (wie BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 1 B 87.19 u. a. , juris, Rn. 7). 2. Die Praxis eines Verwaltungsgerichts, herkunftslandbezogene Erkenntnisquellen in der Weise zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, dass es die Beteiligten auf die aktuelle Erkenntnisliste zum jeweiligen Herkunftsland hinweist, die es auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, und ihnen zugleich anbietet, die Liste auf Anfrage in Papierform zu übersenden, genügt den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 9 A 717/20.A , juris, Rn. 22). Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag ausschließlich auf die Rüge des Verfahrensfehlers einer Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. Diese Rüge bleibt erfolglos. Keiner der geltend gemachten Gehörsverstöße liegt vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO weder dadurch verletzt, dass seinen Ausführungen sechs in der Antragsbegründung näher bezeichnete Erkenntnisquellen angeblich „entgegen stehen“ (1.) noch dadurch, dass es eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen (2.) oder in seinem Urteil eine Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) verwertet hat, zu der sie sich nicht äußern konnte (3.). 1. Zunächst stützt die Klägerin ihre Gehörsrüge unter III. 1. bis 3. ihrer Antragsbegründung erfolglos auf den Einwand, den unter II. wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG insbesondere im Hinblick auf ihre Diabeteserkrankung und die allgemeinen Lebensbedingungen eritreischer Staatsangehöriger und äthiopischer Staatsangehöriger eritreischer Abstammung in Äthiopien stünden „in tatsächlicher Hinsicht der Bericht des DIS ‑ Danish Immigration Service von November 2018, der EASO ‑ European Asylum Support Office, Ethiopia, vom 26.03.2018 und der SFH ‑ Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 13.10.2009, 09.02.2011, 22.11.2013 und 22.01.2014 entgegen“. Im Kern rügt sie damit lediglich die Richtigkeit der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu den genannten Fragen, ohne jedoch konkrete Tatsachenbehauptungen zu benennen, die das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder aber nicht in seine Würdigung einbezogen haben soll. Ihre Behauptung, eritreische Staatsangehörige zu sein, und ihren zum Beweis dafür in Kopie vorgelegten, nach ihren Angaben in Schweden ausgestellten und bis zum 17. Januar 2021 gültigen eritreischen Pass hat das Verwaltungsgericht ebenso zur Kenntnis genommen und in seine Würdigung einbezogen wie ihre mitgeteilte Diabeteserkrankung und eine damit im Zusammenhang stehende Behandlung mit Vitamin D (S. 7, 9 des Urteils). Dass es diese Umstände als unzureichend für die Begründung eines nationalen Abschiebungsverbots gewürdigt hat, begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch einen sonstigen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ zulassungsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 ‑ 19 A 17/18.A ‑, juris, Rn. 21, und vom 3. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 5. 2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin unter III. 4. ihrer Antragsbegründung weiter, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, indem es trotz gegenteilig festgestellter Tatsache unterstellt habe, dass sie Staatsangehörige Äthiopiens, nicht Eritreas sei. Diese Rüge ist schon im Ausgangspunkt unzutreffend. Denn eine solche Unterstellung liegt dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ernsthaft in Betracht gezogen, dass die Klägerin die eritreische anstelle der äthiopischen Staatsangehörigkeit besitzen könnte, und hat sowohl das Vorliegen der genannten nationalen Abschiebungsverbote als auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Äthiopien auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft (S. 11 des Urteils). Auch unabhängig davon stellt das angefochtene Urteil in Bezug auf die darin zugrunde gelegte Staatsangehörigkeit der Klägerin keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen braucht. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑, juris, Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N., und vom 14. Juni 2018 ‑ 3 BN 1.17 ‑, juris, Rn. 26, Urteil vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 ‑ 19 A 1553/19.A ‑, juris, Rn. 16 f., und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 19. Nach diesem Maßstab musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Verfahrensverlauf damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Unzulässigkeitsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 15. März 2018 gerade auch mit seiner Feststellung als rechtmäßig bestätigen würde, dass „im vorliegenden Fall auf das Land Äthiopien und nicht auf Eritrea abzustellen“ sei (S. 4 des Bescheides). Allein schon diese Feststellung und die zu ihrer Begründung angeführten eigenen Tatsachenbehauptungen der Klägerin (Geburt und langjähriger Aufenthalt in Äthiopien bis zu ihrem 25. Lebensjahr in 1997) belegen, dass Thema des Rechtsstreits von Anfang an auch war, ob für den Zweitantrag im Sinn des § 71a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ein Wiederaufgreifensgrund im Sinn des § 51 VwVfG hinsichtlich der Frage vorliegt, ob der Staat Eritrea anstelle der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien als Herkunftsland der Klägerin im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzusehen ist. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten vorhersehbar war auch, dass das Verwaltungsgericht insoweit einen Wiederaufgreifensgrund verneinen und die bisherige Bestimmung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien als Herkunftsland der Klägerin trotz des inzwischen vorgelegten eritreischen Passes bestätigen würde. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung die ihr vorliegenden Dokumente betreffend diesen Pass überreicht und erklärt, dieselben Angaben zum behaupteten nachträglichen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit, die sie beim BAMF gemacht habe, auch schon im Rahmen ihres Asylverfahrens in Norwegen gemacht und auch den Pass bereits den norwegischen Behörden vorgelegt zu haben. 3. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die auf Seite 10 seines Urteils zitierte Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017 ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Mit der Ladung vom 24. Mai 2019 hat es die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die aktuelle Erkenntnisliste „zum Herkunftsland/zum Zielstaat“ auf der mit Webadresse angegebenen Internetseite des Gerichts einsehbar sei und die Liste auf Anfrage in Papierform übersandt werde. Die dort abrufbare, damals aktuelle Erkenntnisliste Äthiopien (Stand: 10. Dezember 2018) enthält auf S. 22 unter anderem auch die genannte Auskunft des AA an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Das beschließende Gericht hat die Praxis eines Verwaltungsgerichts wiederholt gebilligt, herkunftslandbezogene Erkenntnisquellen in der Weise zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, dass es die Beteiligten mit der Ladungsverfügung auf die aktuelle Erkenntnisliste zum jeweiligen Herkunftsland hinweist, die es auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, und ihnen zugleich anbietet, die Liste auf Anfrage in Papierform zu übersenden. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2020 ‑ 9 A 717/20.A ‑, juris, Rn. 22, und vom 18. Januar 2019 ‑ 4 A 967/18.A ‑, juris, Rn. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).